Verfahren wegen Beleidigung eingestellt
Die Beleidigungen waren krass, ausschließlich unter der Gürtellinie, Fäkal- und Genitalsprache vom Schlimmsten. Der Mittdreißiger hatte diese seinem Nebenbuhler, der ihm mal die Frau ausgespannt hatte, per E-Mail gesendet. Er befürchtete daher nicht ganz zu Unrecht dicken Ärger, als er die Vorladung der Polizei wegen dieser Äußerungen in der Post fand. Klugerweise leistete er dieser Vorladung jedoch keine Folge, sondern fragte erst einmal einen Strafverteidiger um Rat.
Wer hat angefangen?
Als die Strafakte eintraf konnte nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte lediglich auf vorangegangene Beleidigungen des Anzeigeerstatters reagiert hatte, die Beleidigungen also gegenseitig waren. Durch den Abgleich der E-Mailadresse, unter der der frühere Nebenbuhler versucht hatte, den Beschuldigten anonym zu beleidigen mit derjenigen, unter der Anzeige erstattet hatte, konnte der Beschuldigte nachweisen, dass zunächst er selbst Opfer von Beleidigungen gewesen war. Auf diese hatte er nur geantwortet. Die Staatsanwaltschaft erhob deshalb keine Anklage, sondern verwies den vermeintlich Geschädigten auf den Privatklageweg.