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Auf Ebay-Betrug folgt die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung

Internetstrafrecht, Vermögensdelikte

Ein etwa 30-jähriger Student aus München (Verteidiger RA Florian Schneider) war letztes Jahr auf die dumme Idee verfallen, seine Probleme durch Glücksspiel lösen zu wollen. An den Spielautomaten verlor er (wie nicht anders zu erwarten) viel Geld, viel mehr, als er für die Spielerei investiert hatte, und gewann rein gar nix. Da er das Spielen trotzdem nicht sein lassen wollte verfiel er auf die nächste dumme Idee: Er versuchte, über Ebay Sachen zu verkaufen, die er gar nicht hatte, die aber auf dem Markt einen erheblichen Wert gehabt hätten, nämlich iPhones, iPads, etc. Zunächst lief die Sache gut an, die Käufer zahlten den gewünschten Betrag, allerdings kam dann natürlich keine Ware, da es die ja gar nicht gab! Es folgte die Anzeige bei der Polizei. So wie es im Moment aussieht liegt in der Handlungsweise glasklarer Betrug. Die Höhe der Strafe bemißt sich nach der Höhe des Schadens sowie nach dem Umstand, ob der Beschuldigte den entstandenen Schaden wiedergutgemacht hat oder nicht. Da die Zahlung über PayPal abgewickelt wurde hat der Käufer keinen Schaden, der liegt bei Paypal. Den Beschuldigte erwartet eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zur Bewährung.

4. April 2015/von Florian Schneider
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