• Mail
  • Twitter
  • Facebook
24/7-Notruf: 0162 - 42 46 843
Fachanwalt für Strafrecht | München
  • Rechtsberatung
  • Strafrecht
    • Anwalt für Drogenstrafrecht
    • Strafverteidigung
    • Jugendstrafrecht
    • Wirtschaftsstrafrecht
    • Verkehrsstrafrecht
  • Opfervertretung
  • Strafrechtskanzlei
    • Pressearchiv
  • Kontakt
  • Blog
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Suche
  • Menü Menü

Schlagwortarchiv für: vorladung

Vorladung der Polizei bedeutet keine Pflicht, zu erscheinen

Allgemein, Aussageverweigerungsrecht von Zeugen, Jugendliche - Heranwachsende

Eine Post, auf die die meisten gut verzichten könnten: die formlos mit normalem Brief versandte „Einladung“ der Polizei, zu einer Vernehmung zu erscheinen. Wirklich kommen muss man aber meist nicht und sollte es auch besser nicht! Denn der, dem in dem Schreiben zugleich mitgeteilt wird, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist und der damit Beschuldigter ist, hat nicht nur das Recht, jede Auskunft zu verweigern, er ist auch ziemlich gut beraten damit, von diesem Recht auch wirklich Gebrauch zu machen! Denn es gibt für ihn nur die Pflicht, seine Personalien vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben, mehr muss er nicht tun! Er muss noch nicht einmal irgendetwas zu seinen persönlichen Verhältnissen angeben, – geschweige denn zum Tatvorwurf! Die Angaben zu seiner Person kann auch sein Anwalt machen (den er möglichst nach Erhalt eine solchen Ladung beauftragen sollte), alles Weitere sollte er sich besser sparen. Etwas Anderes gilt, wenn man zur Vernehmung als Zeuge geladen worden ist: hier sollte man sich zwar auch zunächst mal bei einem Strafverteidiger über seine Auskunftsverweigerungsrechte als Zeuge informieren, denn es gibt eine ganze Reihe von gesetzlichen Auskunftsverweigerungsrechte, über die nur ein Strafverteidiger beraten kann. Spätestens einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung muss man dann Folge leisten, allerdings gibt die Möglichkeit einer Begleitung durch einen Anwalt, was das Recht eines jeden Zeugen ist!

25. Dezember 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-12-25 20:51:422016-01-07 22:32:20Vorladung der Polizei bedeutet keine Pflicht, zu erscheinen

Kategorien

Neueste Beiträge

  • Freispruch vom Betrug 12. März 2023
  • Haftstrafe für Internetbetrug 9. Februar 2023
  • Schmerzensgeld für Tatopfer 13. Januar 2023
  • Gewahrsam nach BayPAG 30. Dezember 2022
  • Rat vom Verteidiger bei Btm 22. Dezember 2022
  • Führerschein weg bei Kokain 24. November 2022
  • Haft für Steuerhinterziehung 9. November 2022
  • Ohne Führerschein geblitzt 28. Oktober 2022
  • Anwalt für Opfervertretung 29. September 2022
  • Freispruch wegen KV 16. August 2022

Schlagwörter

amtsgericht angeklagter Anklage anwalt beleidigung Berufung beschuldigter betrug Betäubungsmittelgesetz Bewährung BtmG Cannabis diebstahl Drogen durchsuchung ermittlungsrichter Fachanwalt freiheitsstrafe freispruch Führerschein geldstrafe Giesing Haft haftbefehl Haftstrafe körperverletzung landgericht Mord Nebenklage opfer Opferanwalt Opfervertretung polizei raub Revision Staatsanwalt Strafantrag strafanzeige Strafrecht Strafrechtsanwalt strafverteidiger Strafverteidigung Untersuchungshaft Verleumdung verteidiger
Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

Sie haben noch Fragen?

 Gerne dürfen Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail senden.

Anschrift

Prälat-Zistl-Straße 6, 80331 München (Direkt am Viktualienmarkt, Ecke Schrannenhalle/Rosental – 4. OG)
Notruf: 0162 – 42 46 843
Tel.: 089/ 5491340
Fax: 089/ 54913411
E-Mail: info@strafrechtsberatung.de

Staat der Zulassung

Bundesrepublik Deutschland Zulassung erworben in München 1994

Zuständige Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Impressum | Datenschutzerklärung | Fachanwalt für Strafrecht München

Nach oben scrollen