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Schlagwortarchiv für: Verdachtskündigung

Kündigung wegen Straftat im Betrieb

Eigentumsdelikte

Die etwa 50-jährige Angestellte eines Supermarktes war reichlich geschockt. Als sie zur Leiterin des Marktes gerufen wurde standen zwei Polizeibeamte mit im Raum. Sie wurde konfrontiert mit Vorwürfen des Bandendiebstahls. Gleichzeitig wurde ihr die Kündigung wegen ihrer Straftat im Betrieb erklärt. Die Begehung von Straftaten auf der Arbeitsstelle rechtfertigt natürlich immer eine Kündigung. Das ist klar. Der Streit geht aber meistens darum, ob ein Arbeitgeber schon bei einem bloßen Verdacht kündigen darf.

Die Kündigung wegen einer Straftat im Betrieb ist oft als Verdachtskündigung anzusehen.

Denn meist ist es so, dass der Arbeitgeber nur einige Hinweise darauf hat, dass ein Arbeitnehmer ihm geschadet hat. Die Beweise werden zumeist erst später nach Erstattung der Anzeige von der Polizei ermittelt. Es wird also regelmäßig nur auf einen Verdacht hin gekündigt.

Die meisten sog. Verdachtskündigungen genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Denn sehr oft beinhaltet die (fristlose) Kündigung lediglich die Behauptung einer Straftat. Weder wird dem Arbeitnehmer mitgeteilt, was man ihm vorwirft. Noch erfährt er irgendetwas über die Beweislage gegen ihn. Er wird einfach fristlos rausgeschmissen.

Ganz wichtig ist es, bei solchen Gesprächen mit dem Chef nix zu unterschreiben!

Dem Arbeitgeber ist natürlich klar, wie wackelig seine Kündigung ist. Er arbeitet deshalb überfallartig mit dem Überraschungsmoment. Der Mitarbeiter wird ins Büro gerufen. Es werden ihm dann strafrechtliche Vorwürfe gemacht. Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer eine Aufhebungsvereinbarung vorgelegt. Die soll er unterschreiben. Damit ist der Arbeitsvertrag ohne Kündigung beendet.

Grundsätzlich gilt ein Arbeitnehmer auch bei einer Kündigung wegen Straftat im Betrieb als unschuldig.

Jedenfalls so lange, bis er rechtskräftig verurteilt ist. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer denselben Rechtsschutz hat wie jeder andere Arbeitnehmer. Er kann sich gegen eine solche Verdachtskündigung zur Wehr setzen. Dies tut er, indem er das Arbeitsgericht anruft. Eine Kündigungsschutzklage muss binnen 3 Wochen ab Zugang in den Gerichtseinlauf. Zusätzlich kann der Gekündigte vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren muss der Arbeitgeber dann seine Kündigung nachbessern.

3. Juni 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/diebstahl-betrug-vermoegen-kredit.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-06-03 14:01:372022-06-03 14:07:34Kündigung wegen Straftat im Betrieb

Security ohne Waffe

Waffengesetze

Ein Security ohne Waffe ist eigentlich kein Security. Im Sicherheitsdienst Beschäftigte benötigen regelmäßig eine Waffe. Anders läßt sich der Dienst nicht ausüben. Eine Anstellung bei einer Sicherheitsfirma gibt’s ohne nicht. Wer eine sog. Waffentrageerlaubnis nach § 28 WaffG nicht erwerben kann kann nicht arbeiten. Der Erwerb einer solchen Erlaubnis ist aber gar nicht so einfach.

Der Erwerb einer sog. Waffentrageerlaubnis ist abhängig von einer Zuverlässigkeitsprüfung.

Die Frage der Zuverlässigkeit ist hier manchmal das Problem. Denn hier spielt das Vorleben des Security eine entscheidende Rolle. Hat der Bewerber um eine Waffentrageerlaubnis Vorstrafen schaut’s schon mal schlecht aus. Die Frage der Zuverlässigkeit wird dann stets verneint.

Selbst Geldstrafen von nur 60 Tagessätzen können bereits zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit führen.

So sagt es das Gesetz. Damit können bereits recht niedrige Geldstrafen die Erteilung einer solchen Erlaubnis verhindern. Auch Jugendstrafen können der Erteilung einer Waffentrageerlaubnis im Wege stehen.

Hat man sie endlich erhalten kann man sie auch schnell wieder verlieren.

Wie gewonnen so zerronnen. Die Erlaubnis kann auch nachträglich widerrufen werden. Denn die Sicherheitsbehörde erfährt sofort von neuen Strafverfahren. Gerade Straftaten mit Gewalttätigkeiten führen zum sofortigen Widerruf. Man sollte sich als Besitzer einer Waffentrageerlaubnis also nie zu sicher fühlen!

Ein Security ohne Waffe ist ein zahnloser Tiger.

Die Sicherheitsbehörden nehmen grundsätzlich keine Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis. Eine sog. Waffentrageerlaubnis erhält nur der, der bei einer Sicherheitsfirma arbeitet. Ist dieser Waffenschein weg gibt’s die Kündigung. Ähnlich wie beim Berufsfahrer, der seinen Führerschein verliert.

Ein Security ohne Waffe ist arbeitslos.

Dem Arbeitnehmer, der seine Waffentrageerlaubnis verliert, bleibt dann nur der Weg zum Gericht. Vor dem Verwaltungsgericht muss er um seine Waffentrageerlaubnis kämpfen. Aber auch hier gelten allerstrengste Massstäbe. Das Verwaltungsgericht setzt sich nicht so einfach über die Entscheidungen der Sicherheitsbehörden hinweg. Es prüft diese nur auf ihre Rechtmäßigkeit. Die Abwägung ist und bleibt Sache der Behörde. Massstab ist das Waffenrecht. Im Waffengesetz stehen die Kriterien.

Hat die Behörde ihre Abwägungen rechtlich korrekt vorgenommen kann auch das Gericht nicht helfen. Es bleibt beim Security ohne Waffe.

Die Zeiten werden für Besitzer von Waffenscheinen immer härter. Die öffentliche Meinung ist hier stets auf der Seite der strengen Gesetze. Auch die Sicherheitsfirmen selbst haben ein großes Interesse an einem guten Ruf. Ein Mitarbeiter mit einem Strafverfahren ist untragbar. Er wird zumindest in einen anderen Bereich der Firma versetzt.

Arbeitgeber reagieren in solchen Fällen sofort mit Verdachtskündigungen.

Die werden sofort ausgesprochen, sobald die Firma von einer Strafanzeige erfährt. Für die Verdachtskündigung spielt es keine Rolle, dass es bislang nur den Verdacht einer Straftat gibt. Der Arbeitnehmer ist aber nicht rechtlos.

Bei Verdachtskündigungen gilt es, sofort einen Anwalt aufzusuchen.

Vor allem gilt es, nichts zu unterschreiben! Hält der Arbeitnehmer eine Verdachtskündigung in Händen gibts nur den schnellstmöglichen Weg zum Anwalt. Nur der hat den nötigen Überblick. Die Fristen sind zudem kurz. Gerade einmal drei Wochen bleiben für eine Kündigungsschutzklage. Vor dem Arbeitsgericht kann er oft durchaus mit Erfolg gegen seine Verdachtskündigung klagen. Derartige Kündigungen halten einer näheren gerichtlichen Überprüfung oft nicht stand. Sein Anwalt sollte hier also auch Kenntnisse im Strafrecht haben.

1. Dezember 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/verkehrsdelikte.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-12-01 14:37:442020-12-03 14:26:36Security ohne Waffe

Keine Kündigung bei Strafverfahren

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Arbeitnehmer machen schon mal die Erfahrung. Leitet die Polizei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Arbeitnehmer ein kann es ganz schnell zusätzlich auch noch die Kündigung des Arbeitgebers geben! Es gilt aber in diesem Falle für den Arbeitnehmer die folgende Regel.

Keine Kündigung bei einem Strafverfahren akzeptieren!

Denn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bedeutet durchaus nicht automatisch, dass ein Arbeitgeber auch gleich noch einen Anspruch auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte!

Strafverfahren und Arbeitsverhältnis sind zunächst einmal völlig getrennte Dinge.

Das gilt vor allem dann, wenn die Straftat keinerlei Bezug zum Arbeitsplatz hat. Denn gerade dann kann sich der Arbeitnehmer darauf berufen, dass das Ermittlungsverfahren nur sein Privatleben betrifft.

Hat der Arbeitgeber zufällig davon Kenntnis erlangt, dass gegen seinen Arbeitnehmer ein Strafverfahren läuft, muss der Arbeitnehmer auf die Unschuldsvermutung pochen.

Leider passiert es viel zu oft, dass die Polizei ohne ersichtlichen Grund den Arbeitgeber davon verständigt, dass gegen seinen Mitarbeiter ermittelt wird. Und es passiert auch, dass Arbeitnehmer plötzlich vom schlechten Gewissen geplagt werden und ohne jede Not ihrem Chef von Ermittlungen beichten. 

Aber selbst dann, wenn die Straftat einen direkten Bezug zum Arbeitsplatz hat, ist hier noch lange keine Berechtigung zu einer fristlosen Kündigung gegeben!

Wenn die Polizei plötzlich und ohne Vorwarnung in der Arbeit auftaucht ist der Ärger beim Arbeitgeber groß. Es gibt dann eine Menge unangenehmer Fragen. Vor allem dann, wenn Arbeitsmittel wie PC, Laptop, u.ä. mehr sichergestellt werden. Spätestens dann erfährt die Arbeit ja auch von dem Strafverfahren.

Den größten Fehler machen Beschuldigte dann, wenn sie sich dazu nötigen lassen, eine Vertragsaufhebung zu unterschreiben!

Besser wäre es, sich vorher ausgiebig beraten zu lassen. Denn die bloße Einleitung eines Strafverfahrens bedeutet ja noch nicht, dass man zwangsläufig auch verurteilt wird. Der Beschuldigte gilt bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Diesen Grundsatz haben auch Arbeitgeber zu beachten.

Schickt der Arbeitgeber eine fristlose Verdachts- oder Tatkündigung kann der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen das Arbeitsgericht anrufen. 

Das sollte er unbedingt auch tun. Denn der Arbeitgeber muss dann die Voraussetzungen seiner Kündigung vor dem Arbeitsgericht darlegen und beweisen. Das kann er ganz oft nicht! Also Nerven bewahren und sich erstmal in Ruhe beraten lassen!

23. Dezember 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/vergewaltigung-zeuge-entfuehrung.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-12-23 16:29:162019-02-20 16:05:38Keine Kündigung bei Strafverfahren
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