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Schlagwortarchiv für: Straftat

Kündigung wegen Straftat im Betrieb

Eigentumsdelikte

Die etwa 50-jährige Angestellte eines Supermarktes war reichlich geschockt. Als sie zur Leiterin des Marktes gerufen wurde standen zwei Polizeibeamte mit im Raum. Sie wurde konfrontiert mit Vorwürfen des Bandendiebstahls. Gleichzeitig wurde ihr die Kündigung wegen ihrer Straftat im Betrieb erklärt. Die Begehung von Straftaten auf der Arbeitsstelle rechtfertigt natürlich immer eine Kündigung. Das ist klar. Der Streit geht aber meistens darum, ob ein Arbeitgeber schon bei einem bloßen Verdacht kündigen darf.

Die Kündigung wegen einer Straftat im Betrieb ist oft als Verdachtskündigung anzusehen.

Denn meist ist es so, dass der Arbeitgeber nur einige Hinweise darauf hat, dass ein Arbeitnehmer ihm geschadet hat. Die Beweise werden zumeist erst später nach Erstattung der Anzeige von der Polizei ermittelt. Es wird also regelmäßig nur auf einen Verdacht hin gekündigt.

Die meisten sog. Verdachtskündigungen genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Denn sehr oft beinhaltet die (fristlose) Kündigung lediglich die Behauptung einer Straftat. Weder wird dem Arbeitnehmer mitgeteilt, was man ihm vorwirft. Noch erfährt er irgendetwas über die Beweislage gegen ihn. Er wird einfach fristlos rausgeschmissen.

Ganz wichtig ist es, bei solchen Gesprächen mit dem Chef nix zu unterschreiben!

Dem Arbeitgeber ist natürlich klar, wie wackelig seine Kündigung ist. Er arbeitet deshalb überfallartig mit dem Überraschungsmoment. Der Mitarbeiter wird ins Büro gerufen. Es werden ihm dann strafrechtliche Vorwürfe gemacht. Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer eine Aufhebungsvereinbarung vorgelegt. Die soll er unterschreiben. Damit ist der Arbeitsvertrag ohne Kündigung beendet.

Grundsätzlich gilt ein Arbeitnehmer auch bei einer Kündigung wegen Straftat im Betrieb als unschuldig.

Jedenfalls so lange, bis er rechtskräftig verurteilt ist. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer denselben Rechtsschutz hat wie jeder andere Arbeitnehmer. Er kann sich gegen eine solche Verdachtskündigung zur Wehr setzen. Dies tut er, indem er das Arbeitsgericht anruft. Eine Kündigungsschutzklage muss binnen 3 Wochen ab Zugang in den Gerichtseinlauf. Zusätzlich kann der Gekündigte vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren muss der Arbeitgeber dann seine Kündigung nachbessern.

3. Juni 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/diebstahl-betrug-vermoegen-kredit.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-06-03 14:01:372022-06-03 14:07:34Kündigung wegen Straftat im Betrieb

Nicht alle Messer sind verboten

Waffengesetze

Messerstechereien im öffentlichen Raum nehmen zu. Das gesellschaftliche Bewusstsein registriert immer mehr harte Auseinandersetzungen, die mit Messern ausgetragen werden. Insbesondere zwischen Jugendlichen scheint es hier eine deutliche Zunahme zu geben. Obwohl das Waffengesetz das Mitführen gerade der gefährlichsten Arten von Messern verbietet. Allerdings gilt: Nicht alle Messer sind verboten!

Das Waffengesetz regelt sehr ausführlich, welche Messer verboten sind und welche nicht.

Verboten sind nach § 42a des Waffengesetzes Einhandmesser. Auch Messer mit feststehender Klinge mit einer Länge von mehr als 12 cm. Ausnahmen gelten natürlich für den, der solche Messer beruflich benötigt. Das handelsübliche Schweizer Klappmesser fällt nicht unter das Verbot: Es muss mit beiden Händen geöffnet werden. Vor allem hat es eine Klinge von weniger als 12cm.

Nicht alle Messer sind verboten bedeutet, dass das Führen nur von bestimmten Messern in der Öffentlichkeit verboten ist.

Der bloße Besitz ist dagegen erlaubt, soweit er sich auf den privaten Bereich bezieht. Der 23-jährige Handwerker hatte genau dies im Auge. Er muss als Schreiner ständig mit Messern arbeiten. Nimmt er eines seiner Arbeitsmesser in der Hosentasche mit so ist dies Teil seiner beruflichen Tätigkeit. Die Polizei sah dies anders.

Die Polizei fand bei einer Kontrolle sein Arbeitsmesser in der Hosentasche und beanstandete dies.

Das Arbeitsmesser hatte zwar eine Klingenlänge von weniger als 12 cm. Allerdings sah es aus wie ein Einhandmesser. Ohne es zu sein. Alleine die Optik führte zur Sicherstellung. Und zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Nach Abgabe der Sache erließ die Stadt München einen Bußgeldbescheid über mehr als € 500 gegen den Schreiner.

Sein Verteidiger RA Florian Schneider legte Einspruch ein mit der Begründung, nicht alle Messer sind verboten.

Die Prüfung des Messers durch die Polizei war oberflächlich und voreingenommen. Das Arbeitsmesser war definitiv kein Einhandmesser. Sollte die Behörde von ihrer Meinung nicht abrücken müßte das Amtsgericht München die Sache verhandeln. Dann müßte das Messer gutachterlich untersucht werden. Maßgeblich wäre dann, ob das Arbeitsmesser wirklich unter den Begriff des Einhandmessers fällt und ob der betroffene Handwerker es dann nicht berechtigtermaßen in der Hosentasche haben durfte.

25. Mai 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/recht-am-eigenen-bild-wirtschaftsstrafrecht.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-05-25 16:36:432022-05-26 15:36:50Nicht alle Messer sind verboten
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