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Schlagwortarchiv für: Pflichtverteidiger

Verteidigerwechsel möglich

Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Ein häufiges Thema ist die Frage, ob ein Verteidigerwechsel möglich ist. Die Unzufriedenheit mit dem bisherigen Verteidiger ist manchmal groß. Der Wunsch nach einem Wechsel daher ebenfalls.

Grundsätzlich ist ein Verteidigerwechsel möglich.

Nach dem BGB kann ein Dienstvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Dies gilt für den selbstgewählten Verteidiger, der ein Wahlmandat hat.

Eine Kündigung des Pflichtverteidigers klappt dagegen nicht so ohne Weiteres.

Der Pflichtverteidiger wurde vom Gericht bestellt. In der Regel nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten. Hier hat also das Gericht durch Beschluss den Verteidiger beauftragt. Der Mandant hat keine Vollmacht erteilt. Da die Mandatierung hoheitlich erfolgt ist gibt es auch keine Kündigung wie beim Wahlverteidiger.

Grundsätzlich ist ein Verteidigerwechsel möglich auch beim Pflichtverteidiger.

Dieser Wechsel funktioniert also nur durch einen neuen gerichtlichen Beschluss. In der Regel auf Antrag des Beschuldigten. Gerichte folgen diesem Antrag allerdings nur sehr ungern. Denn das Gesetz sieht die Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers nur in Ausnahmefällen vor. Ermittlungsrichter hatten üblicherweise den Beschuldigte vor dem Beschluss angehört. Und in der Regel seinem Wunsch Folge geleistet.

Das Vertrauensverhältnis zum Pflichtverteidiger muss nachhaltig gestört sein.

Trägt der Beschuldigte diesbezüglich vor hört das Gericht zunächst den Pflichtverteidiger an. Teilt er die Auffassung des Beschuldigten wird die Beiordnung aufgehoben.

Einfacher als dieser Weg ist es, den Wahlanwalt als zweiten Verteidiger hinzu zu nehmen.

Ein Beschuldigter kann schließlich mehrere Verteidiger gleichzeitig haben. Den Wahlverteidiger muss er allerdings selbst bezahlen. Auch zwei Pflichtverteidiger sind möglich. Zum Beispiel in Kapitalverbrechensverfahren. Hier hat ein Angeklagter regelmäßig zwei Pflichtverteidiger.

4. April 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/gerichtsverfahren-verhandlung-.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-04-04 13:13:342022-04-04 13:27:48Verteidigerwechsel möglich

Pflichtverteidiger vorgeschrieben

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

In vielen Strafrechtsfällen ist ein Pflichtverteidiger vorgeschrieben. Die Strafprozessordnung spricht in diesen Fällen von notwendiger Verteidigung. Dies sind in der Regel die schwierigeren Strafsachen. Der kleine Ladendiebstahl ist also nicht unbedingt ein solcher Fall. Aber auch hier könnte ein Fall von notwendiger Verteidigung gegeben sein.

Pflichtverteidiger sind vorgeschrieben vor allem in Haftsachen.

Ergeht gegen einen Tatverdächtigen zB ein Haftbefehl ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zwingend vorgeschrieben. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die unseligen Zeiten vorbei sein, in denen ein Beschuldigter wochenlang in Untersuchungshaft sitzt, ohne einen Anwalt zu haben. Weil er sich von sich aus Keinen leisten kann. Oder weil er Ausländer ist und gar nicht weiß, wie ihm geschieht.

Nach dem Gesetz ist ein Pflichtverteidiger vorgeschrieben auch in den Fällen, in denen das Urteil auf Haftstrafe lauten könnte.

Die Anklage zum Schöffengericht erfordert bereits eine Beiordnung. Erst recht die zum Landgericht. Auch bei Anklagen zum Staatsschutzsenat am OLG. Grund für eine Beiordnung ist in solchen Fällen die hohe Straferwartung, die sich in der Anklage zu einem Gericht ergibt, das eine höhere Strafe als 2 Jahre verhängen kann.

Ermittlungen wegen eines Straßenverkehrsdeliktes rechtfertigen keine Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Ausnahmen sind natürlich die in den Medien präsenten schweren Delikte. Wem im Straßenverkehr fahrlässige Tötung oder gar versuchter Mord vorgeworfen wird hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Hier stehen Freiheitsstrafen von immerhin bis zu 10 Jahren im Raum.

Auch der Beschuldigte, der sich selbst nicht verteidigen kann, muss versorgt werden.

Das Gesetz nennt hierzu die Unfähigkeit eines Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen. Hierunter fallen Menschen mit Behinderung. Auch für Ausländer gilt das oft wegen ihrer oft völlig fehlenden Sprachkenntnisse.

Die Justiz darf nun nicht mehr so knausern wie früher.

Richter sind seit Langem deutlich großzügiger mit Beiordnungen. Auf dem Spiel steht für die Justiz die Aufhebung von Urteilen im Revisionsverfahren. Weist der Angeklagte auch, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen hat, hat er Erfolg mit der Revision. Dies will die Justizverwaltung natürlich vermeiden. Die Gerichte ordnen also lieber einmal zu viel einen Pflichtverteidiger bei als einmal zu wenig.

Sucht sich ein Beschuldigter selbst einen Wahlverteidiger braucht er in der Regel keinen Pflichtverteidiger mehr.

Vorgeschrieben ist vom Gesetz in den oben genannten Fällen also nur, dass ein Anwalt mit von der Partie ist. Es muss kein vom Gericht Beigeordneter sein.

Ist ein Pflichtverteidiger vorgeschrieben oder nicht ist eine völlig andere Sache als die Frage der von Prozeßkostenhilfe in Zivilsachen.

Prozeßkostenhilfe ist letztlich nur eine Frage des Einkommens. Ob sich jemand einen Anwalt leisten kann oder nicht hat rein gar nichts mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu tun. Denn einen Pflichtverteidiger kriegt der, der ihn wegen der Bedeutung der Sache braucht. Der vermögende Beschuldigte ebenso wie der arme.

In Strafsachen gibts keine Prozeßkostenhilfe wie im Zivilrecht.

Hat jemand kein Geld für eine Strafverteidigung hat er eben Pech gehabt. Dann m muss er sich selbst verteidigen. Das Argument, man sei pleite, führt also nicht zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Das Gesetz würde es so formulieren. Wer keine Kohle hat soll also lieber nix anstellen!

8. April 2021/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/06/adhaesion-anwalt-rechtswanwalt-strafrechtskanzlei.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2021-04-08 16:28:022021-04-10 12:12:56Pflichtverteidiger vorgeschrieben

Pflichtverteidigerwechsel

Allgemein, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Pflichtverteidigerwechsel sind bei Gericht nicht sehr beliebt. Das Gesetz sieht sie aber ausdrücklich vor. Die Voraussetzungen für einen Wechsel sind allerdings deutlich andere als bei der Kündigung eines Wahlmandates.

Pflichtverteidigerwechsel sind nur in bestimmten Fällen möglich.

Denn nicht der Mandant hatte den Pflichtverteidiger beiordnet, sondern ein Gericht. Deshalb kann nur das Gericht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wieder aufheben. Die Strafprozessordnung sieht eine Aufhebung der Beiordnung zum Beispiel in dem Fall vor, dass der Mandant einen Wahlverteidiger beauftragt.

Die Mandatierung eines Wahlverteidigers führt nur dann zur Aufhebung der Beiordnung, wenn das Wahlmandat gesichert ist.

Es ist also nicht erfolgversprechend, einen Wahlverteidiger zu beauftragen, damit der sich dann an Stelle des bisherigen Pflichtverteidigers beiordnen läßt. Die Beiordnung wird regelmäßig nur dann aufgehoben, wenn der Wahlverteidiger versichert, dass die Finanzierung des Wahlmandates gesichert ist.

Wichtigster Fall der Aufhebung der Beiordnung ist eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem Pflichtverteidiger.

Hierzu muss der Beschuldigte schon einiges vortragen, sofern er einen Wechsel will. Es reicht nicht, einfach nur zu beantragen, dass man einen anderer Pflichtverteidiger will.

Ein häufiges Beispiel für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist, wenn ein Pflichtverteidiger sich für seinen Mandanten keine Zeit nimmt.

Als von den Gerichten anerkanntes Beispiel gilt die fehlende Betreuung durch den Pflichtverteidiger. Wartet ein Beschuldigter im Gefängnis monatelang vergeblich auf einen Besuch seines Pflichtls so ist dies ein gutes Argument für einen Pflichtverteidigerwechsel. Keinem Angeklagten wird zugemutet, ohne Vorbesprechung mit seinem Anwalt in eine Verhandlung gehen zu müssen. Ein Pflichtverteidiger muss sich einfach die Zeit für eine Besprechung nehmen. Sonst ist er der Falsche.

Den Pflichtverteidigerwechsel beantragt man bei dem zuständigen Gericht.

Den Antrag kann der Beschuldigte bzw. der Angeklagte stellen. Oder der neue Wunschverteidiger. Geht ein solcher Antrag bei Gericht ein wird dieser Antrag zunächst an den Pflichtverteidiger geleitet. Dann muss dieser zunächst eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben. Der zuständige Richter entscheidet sodann, ob ein Fall der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorliegt oder nicht.

Entscheidet der Richter, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel nicht vorliegen, bleibt alles beim Alten.

Der Beschuldigte muss dann mit seinem bisherigen Anwalt weiter machen. Gibt es Besorgnis der Befangenheit bei dem ablehnenden Richter muss ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt werden. Auch mit der Revision kann die Ablehnung gerügt werden.

Ein Angeklagter ist jedoch frei, zusätzlich einen Wahlverteidiger zu mandatieren.

Den muss er allerdings selbst bezahlen. Diese Kosten  erstattet die Justiz nur im Falle eines Freispruchs. Und auch in einigen Fällen einer Einstellung. Im Falle einer Verurteilung zahlt der Angeklagte im Übrigen nicht nur seinen Wahlverteidiger. Er muss dann auch den Pflichtverteidiger bezahlen. Diese Gebühren gehören zu den Kosten des Verfahrens.

3. November 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/jugendstrafrecht-anwalt-muenchen.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-11-03 14:14:032020-11-03 15:35:13Pflichtverteidigerwechsel
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