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Schlagwortarchiv für: Cannabis

Drogen in der S-Bahn

Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Der junge Münchner hatte Drogen in der S-Bahn dabei. Er hatte mit nichts weniger gerechnet als mit einer Kontrolle. Im Sperrengeschoß der S-Bahn kontrollierten ihn plötzlich Polizeibeamte. Ohne für ihn erkennbaren Anlaß. In seiner Tasche fanden sich zwei Joints und etwas Amphetamin.

Die Polizei erstattete gegen ihn trotz der verschwindend geringen Menge an Btm sofort Strafanzeige.

Der Staatsanwalt veranlaßte die Zustellung eines Strafbefehles wegen Drogenbesitzes. Das Amtsgericht München verhängte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Der Münchner zahlte sofort und verzichtete auf einen Einspruch. Er hätte den Strafbefehl besser angegriffen! 

Denn als der Strafbefehl rechtskräftig geworden war meldete sich die Führerscheinstelle.

Der Münchner hatte bereits eine kleine Akte bei der Führerscheinstelle wegen einer geringfügigen früheren Ordnungswidrigkeit, ebenfalls wegen Btm. Die Führerscheinstelle fordert ihn in ihrem Schreiben dazu auf, sich einem Drogenscreening zu unterziehen.

Gleichzeitig droht sie dem Münchner, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Mann wurde jedoch nicht mit Drogen am Steuer erwischt. Sein „Delikt“ war, dass er Drogen in der S-Bahn dabei hatte. Eine Teilnahme am Straßenverkehr konnte ihm selbst bei bösester Betrachtung seiner Verfehlung keiner unterstellen! Damit läuft die Drohung der Führerscheinstelle ins Leere.

Drogenbesitz in der S-Bahn stellt keinen führerscheinrelevanten Verstoß dar!

Führerscheinrechtliche Maßnahmen setzen stets einen Zusammenhang zwischen einer Teilnahme am Straßenverkehr und Drogen- oder Alkoholabusus voraus. Weder der Konsum von Drogen noch der von Alkohol ist strafbar.

Führerscheinmaßnahmen stellen keine Zweitbestrafung dar.

Die Führerscheinstelle hat lediglich die Aufgabe, auf die Eignung der Teilnehmer am Straßenverkehr zu achten. Vor diesem Hintergrund haben  Führerscheininhaber ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Beweis zu stellen. Ein Konsument von THC gibt keinerlei Anlaß zu Zweifeln hieran, wenn er in der S-Bahn mit einem Joint erwischt wird.

Torkelt ein Führerscheininhaber stockbesoffen im Hofbräuhaus herum kommt schließlich auch kein Sachbearbeiter der Führerscheinstelle auf die Idee, an dessen Fahreignung zu zweifeln.

Der Säufer nimmt schließlich auch nicht am Straßenverkehr teil. Obwohl Alkohol anerkanntermaßen der deutlich gefährlichere Suchtstiff ist. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen.

 

 

23. November 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/strafrechtskanzlei-muenchen-viktualienmarkt.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-11-23 14:21:152019-11-23 17:59:22Drogen in der S-Bahn

Strafbarkeit von THC

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Cannabis ist in allen Formen und Mengen alltäglich geworden in unserer Gesellschaft. Übersehen wird dabei, dass schon der Besitz von vergleichsweise geringen Mengen strafbar ist. Erst recht die Abgabe und das Handeln damit. Die Strafbarkeit des Besitzes von THC mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr aufwärts beginnt schon früh.

Ab dem Besitz von 7,5 Gramm reinem Wirkstoffgehalt stellt die Strafbarkeit von THC einen Verbrechenstatbestand dar.

Das Betäubungsmittelstrafrecht beruft sich darauf, dass 7,5 Gramm reines THC 500 Konsumeinheiten darstellen. Damit ist der reine Wirkstoffgehalt gemeint. Bleibt der reine Wirkstoffgehalt darunter sinkt auch die Strafdrohung. Unterhalb dieses Wertes liegt eine geringe Menge vor und damit ein Strafrahmen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahren.

Als Verbrechen wird auch die Abgabe von Drogen an Jugendliche gewertet, wenn man selbst 21 Jahr oder älter ist.

Auch in solchen Fällen beginnt der Strafrahmen bei 1 Jahr und reicht bis 15 Jahre. In solchen Fällen kennt das Gesetz keine Begrenzung auf Mindestmengen. Wer also als 21-Jähriger auch nur eine einzige Konsumeinheit an einen Jugendlichen unter 18 abgibt hat bereits eine Mindeststrafe von 1 Jahr verwirkt. Also auch hier schon eine vergleichsweise frühe Strafbarkeit. Denn eine Konsumeinheit ist nicht mehr als 15 mg oder 0,015 Gramm reines THC! 

Die Strafbarkeit von THC gilt auch für Jugendliche, es gelten aber nicht die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts.

Als Jugendlicher gilt man bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Hier muss das JGG angewendet werden. Das bedeutet, dass die Strafrahmen des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes keine Anwendung finden. Damit gelten die erzieherischen Maßnahmen des JGG und es werden Sozialstunden und Arreste verhängt. Oder in den schwereren Fällen auch Jugendstrafen. 

Ist der Täter über 18, aber noch nicht 21, kann er in bestimmten Fällen noch als Heranwachsender gelten und dann strafrechtlich einem Jugendlichen gleichgestellt werden. 

Kann, aber muss nicht! Es ist durchaus nicht so, dass Jugendrichter bei Angeklagten über 18 aber unter 21 in jedem Falle das JGG anwenden! Sie tun dies nur, wenn der Täter, der nach den sonstigen Gesetzen ja eigentlich schon als Erwachsener gilt, strafrechtlich einem Jugendlichen gleichgestellt werden kann. Also in den Fällen von Reifeverzögerungen. Oft sind das Täter, die noch in der Ausbildung stehen und noch zu Hause wohnen. Wer also zwar noch unter 21 ist, aber schon eine eigene Wohnung hat und im Berufsleben steht, hat schlechte Karten damit, unter das JGG zu fallen!

22. September 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/09/strafbarkeit-von-thc.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-09-22 17:41:232019-09-30 08:47:00Strafbarkeit von THC

Keine Strafe bei Drogenbesitz

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Der Vorwurf des Jugendstaatsanwalts gegen den 16-jährigen Schüler lautete auf unerlaubten Drogenerwerb, Drogenbesitz sowie Weitergabe von Marihuana in geringer Menge.

Am Ende hieß es dann aber trotzdem keine Strafe bei Drogenbesitz.

Der Jugendliche hatte sich sofort nach Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn an einen Strafverteidiger (RA Florian Schneider) gewandt. Vor allem hat er auf Anraten seines Verteidigers keine Aussage bei der Polizei gemacht. Stattdessen erklärte er sich auf Betreiben seines Anwalts dazu bereit, an dem Drogenberatungsprogramm „FED“ teilzunehmen. Dies ist gerade für junge Beschuldigte gedacht, bei denen noch am Ehesten eine positive Beeinflußbarkeit gegeben ist.

Nehmen Jugendliche freiwillig an dem Programm FED teil wird das Strafverfahren oft eingestellt.

Entscheidend hierfür ist die Überlegung der Jugendstaatsanwälte, dass im Falle einer Anklage und Verurteilung nach dem JGG (Jugendgerichtsgesetz) auch nichts Anderes als Urteil herauskommt. Jedenfalls dann nicht, wenn der Jugendliche einsichtig und vor allem nicht einschlägig vorbestraft ist. Denn auch einem Jugendrichter fällt als Sanktion meist nix Anderes ein als das Programm FED.

Im Jugendstrafverfahren steht nämlich nicht die Bestrafung

des Täters im Vordergrund, sondern die Erziehung.

So kommen Jugendliche oft mit der zeitlich sehr überschaubaren Teilnahme an einem Beratungsprogramm davon, obwohl sie ja nach unserem rechtlichen Wertesystem mit Drogen hantiert hatten. Hat sich der Beschuldigte aber schon von alleine und freiwillig der Drogenberatung FED unterzogen sieht der Staatsanwalt keine Notwendigkeit mehr für eine Anklage. Deshalb steht in diesen Fällen dann am Ende also eine unerwartete Einstellung.

22. Juli 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-07-22 12:59:132018-07-22 13:11:45Keine Strafe bei Drogenbesitz

Untersuchungshaft für Flüchtling wg. Drogenhandels

Betäubungsmittelgesetz

Was er wohl nicht wußte: die Polizei hat die einschlägige Örtlichkeit in München schon lange im Auge. Deshalb klickten die Handschellen sofort, als der Asylsuchende aus Nigeria 6 Päckchen mit jeweils 1 Gramm Marihuana aus der Hosentasche holte, um sie für 100 Euro an einen Käufer zu übergeben.

Da sich bei der Durchsuchung des Farbigen herausstellte, dass er noch weitere 5 Gramm Gras in der Unterhose mit sich trug, beantragte die Staatsanwaltschaft Haftbefehl, den der Ermittlungsrichter im Münchner Polizeipräsidium auch sofort erließ. Der Beschuldigte konnte daher nicht mehr in seine Asylunterkunft in Oberbayern zurückkehren, sondern mußte in Stadelheim Quartier nehmen.

Sein Problem sind aber nicht nur die 11 Gramm Gras, sondern vor allem der Umstand, dass er eine offene Bewährung aus dem letzten Jahr mitbringt, wo er sich seine erste Verurteilung wegen Drogenhandels zu 1 Jahr auf Bewährung eingefangen hatte.

Seine Chancen auf eine erneute Bewährung stehen damit äußerst schlecht, es droht nicht nur eine Verurteilung zu einer erheblichen unbedingten Freiheitsstrafe, sondern auch der Widerruf der Bewährung.

18. August 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-08-18 08:32:282016-08-31 11:00:23Untersuchungshaft für Flüchtling wg. Drogenhandels

BH ist kein gutes Versteck für Drogen

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Der kleine Park in München ist schon lange bekannt als Handelsplatz für Kiffer. Wohl deshalb fielen die sieben Jugendlichen gleich auf, als sie den Park betraten.

Die Polizei schritt sofort zur Tat und wurde auch gleich fündig: Im BH einer Siebzehnjährigen (Verteidiger RA Florian Schneider) aus dieser Gruppe fanden sich 10 Gramm Gras von guter Qualität. Da die anderen Sechs gar nichts dabei hatten, aber alle Sieben gemeinsam unterwegs waren geht die Polizei nun davon aus, dass die Jugendliche mit dem Marihuana ein Geschäft vorhatte und an die Anderen verkaufen oder zumindest abgeben wollte.

Beides wäre strafbar und je nachdem, wie hoch der Wirkstoffgehalt des Marihuanas ist, geht es dann sogar um Handel treiben in nicht geringer Menge nach 29a BtmG. Ein anderer Verdacht liegt jedoch aus diesseitiger Sicht viel näher: Die Jugendliche hatte einfach für die anderen 6 das Gras verwahrt, die um die Gefahr wussten und im Falle einer Polizeikontrolle als Unschuldslämmer gelten wollten. Die 17-Jährige ist nicht vorbestraft und hatte bislang nicht zu tun mit Drogen, was nicht jeder von den anderen in dieser Gruppe von sich sagen kann. So bleibt, – wie womöglich sogar von den anderen Sechs in Kauf genommen, – der ganze Ärger zunächst an ihr hängen.

Mögliche Folgen für das Mädchen

Sie fällt zwar glücklicherweise noch unter das Jugendgerichtsgesetz, – die Strafe wird daher überschaubar bleiben, – allerdings hat sie die ganzen anderen Nebenfolgen eines Ermittlungsverfahrens und einer Verurteilung gemäß BtmG nun wohl ganz alleine auszubaden.

Eine Einreise in die USA ist für sie, selbst nur für touristische Zwecke, unmöglich und eventuelle Bewerbungen bei der Polizei oder Bundeswehr wären aussichtslos. Vor allem aber der Ärger mit dem geplanten Führerschein wird groß sein. An all diese Dinge denken die Wenigstens, die sich auf derartige Spielchen einlassen.  Wenn sie sich wie sie dazu bereit erklären, für Andere den Kopf hinzuhalten und nun absehbarerweise auch noch die Schuld auf sich zu nehmen.  

21. Mai 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-05-21 21:22:292016-08-31 11:12:15BH ist kein gutes Versteck für Drogen

WhatsApp-Mail überführt Drogen-Käufer

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Mal einen Joint probieren, das war wohl das Motto von drei Jugendlichen, als sie einen Freund fragten, ob der wüsste, wo man mal was kaufen kann. Der Freund, der was wußte, empfahl eine Handynummer und riet dazu, dem Verkäufer per WhatsApp eine Mail zu schicken. Die Sache klappte und der Verkäufer traf sich mit den Dreien in der Stadt, wo er drei Gramm Gras für € 45 übergab. Als der Verkäufer aufflog und wegen Drogenhandels in den Knast ging fand sich bei der Auswertung seines Handys neben vielen anderen Kontakten auch die Mail der drei Jugendlichen. Die Polizei hatte es nun nicht schwer, sich über die Ermittlung der Handynummer den Besitzer des Handys herauszufinden und ihn zur Vernehmung vorzuladen. Glücklicherweise ließ sich der jugendliche Besitzer des Handys nicht einschüchtern, sondern kontaktierte zunächst einmal einen Anwalt (RA Florian Schneider), der ihm natürlich riet, nicht zur Vernehmung zu gehen und keine Angaben zu machen.

23. Mai 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-05-23 20:57:342015-05-23 20:57:34WhatsApp-Mail überführt Drogen-Käufer
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