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Schlagwortarchiv für: BayPAG

Gewahrsam nach BayPAG

Allgemein

Eine Besonderheit des Freistaates Bayern. Und zur Zeit in aller Munde. Der Gewahrsam nach BayPAG, dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz, ist infolge der Klebeaktionen der Klimaaktivisten plötzlich ins öffentliche Interesse gerückt. Jahrelang hatte diese Regelung des Artikels 17 BayPAG in der öffentlichen Wahrnehmung unverdientermaßen ein Schattendasein geführt.

Plötzlich wird der bayerischen Öffentlichkeit klar, dass es möglich ist, einen Menschen bis zu 3 Monate lang seiner Freiheit zu berauben. Ohne dass der eine Straftat begangen hat.

Die häufigste Anwendung dürfte die Ingwahrsamnahme von Menschen sein, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden. Zum Beispiel, weil sie stark unter Alkohol oder Drogen stehen. Oder weil sie schwer gefährdet sind, sich selbst oder Andere zu verletzen.

Die aktuell im öffentlichen Bewusstsein relevanteste Variante ist aber der sog. Unterbindungsgewahrsam, den ebenfalls nur ein Richter anordnen kann.

Hier können Menschen von der Polizei inhaftiert und nach Stadelheim gebracht werden, die noch gar nix angestellt haben. Gegen die also kein Richter einen Untersuchungshaftbefehl erlassen hat. Alleinige Begründung ist die, dass der oder die Betreffende befürchten läßt, eine Straftat zu begehen. Zum Beispiel aufgrund gewisser Umstände wie der Bereitstellung von Utensilien, die zur Begehung der Straftat benötigt werden. Oder wegen seiner Ankündigungen.

Gewahrsam nach BayPAG wird damit für manchen zur furchterregenden Waffe der Polizei.

Eine Haft in der Justizvollzugsanstalt ist eine ganz gravierende Maßnahme. Nur Hartgesottene lassen sich davon nicht abschrecken, sie genießen die öffentliche Aufmerksamkeit. Sie werden ihre Inhaftierung als Opfer darstellen, das sie für ihre Überzeugungen erbracht haben. Sie werden sich gegenüber ihren Unterstützern als besonders Mutige darstellen. Sie sind nach ihrer Überzeugung alleine wegen ihrer Klimaaktionen zu Häftlingen geworden. Sie sitzen ihre maximal 3 Monate in Stadelheim ab und setzen ihre Aktionen nach ihrer Freilassung einfach fort.

Gewahrsam nach BayPAG geht nur für maximal 6 Monate.

Dann muss der Richter den Klimaaktivisten frei lassen. Egal, ob der weitermachen will oder nicht. Eine lebenslange Ingewahrsamnahme ist nicht vorgesehen, so viel Rechtsstaat ist immerhin noch.

Der Gesetzgeber ist in diesem Punkte eigentlich inkonsequent.

Wer sich vorgenommen hat, hier nach seinen Überzeugungen für den Klimaschutz zu kämpfen, wird sich durch einen Unterbindungsgewahrsam davon nicht abhalten lassen. Denn der kann nur einmal verlängert werden. Um maximal weitere 3 Monate. Mehr geht nicht.

Der Rechtsstaat geht damit an seine äußersten Grenzen, nach Meinung vieler sogar darüber hinaus.

Denn die Inhaftierung von Klimaaktivisten auf der Basis des BayPAG führt de facto zu einer Beschränkung der Demonstrationsfreiheit. Wer befürchten muss, eingesperrt zu werden, klebt sich nicht mehr auf der Straße fest. Gut so, sagen die vielen Autofahrer, die im Stau standen. Rechtsstaat ade sagen die, die nicht mehr wissen, wie sie sonst die Öffentlichkeit aufrütteln sollen!

30. Dezember 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/07/beschwerde-haft-festnahme-widerstand.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-12-30 13:00:072022-12-30 13:43:09Gewahrsam nach BayPAG

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