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Schlagwortarchiv für: Adhäsionsantrag

Ansprüche gegen Täter

Opfervertretung – Nebenklage, Schadensersatz und Schmerzensgeld

Opfer von Straftaten haben grundsätzlich jede Menge Ansprüche gegen Täter. Dies sieht das Bürgerliche Gesetzbuch BGB so vor. Zum Anspruch auf Schadensersatz kommt oft auch noch ein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Der etwa Dreißigjährige aus München war in bester Feierlaune unterwegs zu einem Club, als der Täter zuschlug.

Bei der Frage an eine Gruppe Jugendlicher, wo man am Besten feiern gehen könne, traf den Mann eine Faust ins Gesicht. Als er zu Boden ging verlor er kurz das Bewusstsein. Am Boden trafen ihn weitere Faustschläge im Gesicht.

Wohl schon mit dem ersten Schlag brach der Unterkiefer.

Mit zumindest einem weiteren Schlag brach der Unterkiefer ein weiteres Mal. Glücklicherweise war der Mann nicht alleine unterwegs. Sein Begleiter hielt den Schläger fest. Als Zeuge ist der später auch eine wichtige Hilfe für das Opfer.

Die Ansprüche gegen Täter sollten frühzeitig angemeldet werden.

Schon im Strafverfahren können Opfer ihre Ansprüche gegen Täter geltend machen. Der richtige Weg ist oft der Adhäsionsantrag. Wie das Wort schon sagt hängt sich der oder die Geschädigte mit ihren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen an die Anklage.

Die Ansprüche gegen Täter werden dann schon im Strafprozess mitverhandelt.

Das Tatopfer erspart sich eine separate Klage vor einem Zivilgericht. Dies erspart dem Opfer weitere Kosten. Gerade die Beweisaufnahme wird nur einmal durchgeführt. Die ist mit viel Zeit- und Kostenaufwand verbunden.

Mit dem Adhäsionsverfahren müssen Zeugen nur einmal gehört und Gutachten nur einmal erholt werden.

Entscheidend ist hier oft folgender Umstand. Das Tatopfer hat im Strafprozess noch die starke Stellung eines Zeugen. In einem späteren Zivilverfahren ist der oder die Geschädigte nur noch Partei! Dieser Punkt kann den entscheidenden Nachteil für das Opfer darstellen.

Denn fehlen einem Tatopfer Zeugen kann ein späterer Zivilprozess hierdurch verloren gehen.

Was oft auch übersehen wird: Das Ergebnis eines Strafprozesses ist für ein Zivilgericht nicht bindend! Der Zivilrichter entscheidet unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Das Strafurteil gegen den Täter kann dann nur Stimmung machen.

 

 

 

 

 

21. Februar 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/florian-schneider-anwalt-fuer-strafrecht.jpg 417 616 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-02-21 12:02:382020-09-17 14:00:02Ansprüche gegen Täter

Adhäsion hilft Opfern

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Lamento ist weit verbreitet. Unser Strafrecht sei nur für die Bösen da. Es helfe nur den Tätern und stelle alleine die Angeklagten in den Mittelpunkt des Verfahrens. Die Opfer jedoch seien nur am Rande wichtig, so weit sie eine Rolle als Zeugen zu spielen hätten. Dabei hätten doch gerade die Geschädigten die Straftaten abbekommen! Die Regelungen des Gesetzgebers über die Adhäsion kennen anscheinend aber nicht viele. Fakt ist: Die Adhäsion hilft Opfern!

Dieses Lamento über die vermeintliche Rechtlosigkeit der Opfer hat seine Ursache in einer weit verbreiteten Unkenntnis über die vielen Rechte, die Opfer von Straftaten haben. Als Beispiel dient die Adhäsion, sie hilft Opfern von Straftaten.

Nicht nur Beschuldigte und Angeklagte haben nämlich das Recht, sich einen Anwalt zu nehmen. Auch Opfer von Straftaten können dies tun. Und sie sollten dies auch tun! Geschädigte haben manchmal sogar Anspruch darauf, Prozesskostenhilfe für den Wunschanwalt zu bekommen. Der Katalog von Möglichkeiten, sich am Verfahren gegen Straftäter zu beteiligen, ist aber noch viel reichhaltiger.

Ist ein Opferanwalt beauftragt kann er sich schon im Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft wenden und Einblick in die Ermittlungsakte nehmen.

Dieses Recht kann ihm nur in begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. Damit erhalten Geschädigte nicht nur die Möglichkeit, sich aktiv am Strafverfahren zu beteiligen und einen eigenen Anwalt in die Hauptverhandlung zu schicken. 

Vor allem kann ein Opfer bei dem Gericht, das die Anklage gegen den Täter verhandelt, einen sog. Adhäsionsantrag stellen. 

Hierbei handelt es sich letztlich um nichts anderes als um eine Zivilklage vor dem Strafgericht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zum Beispiel. Ein Geschädigter erspart sich also den Weg zu einem zweiten Gericht. Es kann seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter schon in der strafrechtlichen Hauptverhandlung unterbringen. 

Die Adhäsion hilft also den Opfern von Straftaten sehr pragmatisch.

Im Gegensatz zu einer Zivilklage, die meist nach Abschluß des Strafverfahrens gegen den Täter vor einem eigenen Zivilgericht erhoben wird, müssen hier keine Gerichtskosten vorverauslagt werden. Und die Zeugen, die die Geschädigten für ihren Schadensersatzanspruch brauchen, werden vom Strafrichter sowieso vernommen. Auch hier wird Zeit und Geld gespart.

Und was das Wichtigste ist: In seiner Hauptverhandlung hat der Täter noch jede Motivation, sein freiwillig Opfer zu entschädigen, weil er sich damit einiges an Strafe erspart!

Das Strafgesetzbuch regelt dies im Rahmen seiner Bestimmungen über die Strafzumessung. Entschädigt der Täter das Opfer bedeutet dies einen sog. Täter-Opfer-Ausgleich. Das Gericht wird dies bei der Bemessung der Strafe berücksichtigen. Und die Geschädigten sind ohne lange Rechtsstreitigkeiten und ohne die Frustrationen über eine aussichtslose Zwangsvollstreckung nach dem Urteil zu ihrem Geld gekommen!

30. Juni 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/06/adhaesion-anwalt-rechtswanwalt-strafrechtskanzlei.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-06-30 16:31:252019-09-05 15:01:13Adhäsion hilft Opfern

Nach Strafurteil Schadensersatz

Opfervertretung – Nebenklage, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Sexualdelikte, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Mit der Verurteilung durch den Strafrichter hat man noch lange nicht alles überstanden als Angeklagter.

Schadensersatz und Schmerzensgeldforderungen sind die logische Konsequenz aus einer Straftat

Diese Erfahrung müssen vor allem die machen, die sich zum Beispiel wegen Körperverletzungs- oder Sexualdelikten strafbar gemacht haben. Spätestens wenn das Strafverfahren überstanden ist (und nicht mit einem Freispruch geendet hat) melden sich die Tatopfer und machen ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend.

Opferschutzgesetze helfen Opfern schon vor dem Strafurteil

An dieser Reihenfolge haben auch die Opferschutzgesetze Ende des letzten Jahrhunderts, – also der 80er und 90er Jahre, – nix geändert: Sie haben es Tatopfern eigentlich möglich gemacht, sich nicht nur im Wege der Nebenklage einem Strafverfahren gegen einen Täter anzuschließen, sondern auch zivilrechtlichen Ansprüche gleich direkt im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen. Dafür dient der Adhäsionsantrag, der beim Strafgericht einzureichen ist. 

Gerade bei Strafverfahren wegen Körperverletzung oder Sexualstraftaten wie Vergewaltigung oder secuellem Mißbrauch drohen nach dem Strafurteil deftige Schmerzensgeldforderungen der Tatopfer

Die Ansprüche der Tatopfer resultieren aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB. Sie geben einem Verletzten aus einer deliktischen Handlung weitgehende Rechte: sie können nämlich ihren Schaden geltend machen.  Darüber hinaus können sie aber auch ihren immateriellen Schaden in Form von Schmerzensgeld einzufordern. Viele Angeklagte machen daher große Augen, wenn sie meinen, mit dem Ende ihrer Hauptverhandlung alles überstanden zu haben.

Sinnvolle Strafverteidigung behält diesen Punkt schon im Ermittlungsverfahren im Auge

Sobald klar ist, dass es der Staatsanwaltschaft gelingen wird, den Tatnachweis zu führen, gilt: Es muß die Wiedergutmachung ins Auge gefaßt werden. Der Beschuldigte kann womöglich also schon im Strafverfahren punkten. Oft gelingt es nämlich, durch Wiedergutmachungsleistungen die Höhe der Strafe zu reduzieren:

Wer sich dazu bereit findet schlägt also 2 Fliegen mit 1 Klappe:

Denn der Beschuldigte, der sich schon sehr früh im Strafverfahren zu Schadensersatz und Schmerzensgeld bereit findet, spart sich nicht nur den Ärger später. Er hat sich gleichzeitig auch einiges an Strafe erspart.

10. September 2016/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2016-09-10 19:59:572017-07-31 11:21:41Nach Strafurteil Schadensersatz

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