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Strafverteidiger bei Ösi-Führerschein

Straßenverkehrsdelikte

Ein sechzigjähriger Deutscher (RA Florian Schneider) erlebte diese Woche eine böse Überraschung, als er wie gewohnt von seinem Wohnort in Tirol nach München zur Arbeit fuhr und in München von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde: Als er seine österreichische Fahrerlaubnis herzeigte wurde ihm erklärt, die sei gar nicht echt, er habe gar keinen Führerschein! Gleichzeitig wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet und ihm verboten, mit seinem Auto weiter zu fahren. Der Autoschlüssel wurde sichergestellt. Der Mann konnte sich nicht genug wundern, da er seinen Führerschein nach dem Umzug mit seiner Familie von Deutschland nach Tirol völlig korrekt in Imst erworben hatte, nachdem ihm Jahre zuvor seine deutsche Fahrerlaubnis wegen Alkohols entzogen worden war und die Sperrzeit in Deutschland abgelaufen war. Hierfür hatte er wie in Deutschland auch üblich zunächst eine MPU in Österreich absolvieren müssen, die er aber bestanden hatte.

Der Mann wandte sich, nachdem er von seiner Arbeitsstelle in München nicht mehr nach Hause zurückkehren konnte, an die Münchner Führerscheinstelle, um in Erfahrung zu bringen, was an seiner Fahrerlaubnis denn eigentlich nun so falsch sei. Das Kreisverwaltungsreferat sah sich seine österreichische Fahrerlaubnis an und erklärte ihm, daß er in der Tat einen echten österreichischen Führerschein besäße, der aber über einen Makel verfüge:

Nicht er, sondern die Bezirkshauptmannschaft Imst habe bei der Erteilung einen Formfehler gemacht: Sie habe auf der Führerscheinkarte vermerkt, daß er vorher eine deutsche Fahrerlaubnis besessen habe, was jedoch wegen der damaligen Führerscheinentziehung in Deutschland wegen Alkohols nicht mehr der Fall gewesen sei. An diesem (recht unscheinbaren, winzig kleinen) Eintrag hatte sich die Münchner Polizei gestört, die bei der Verkehrskontrolle ihrem Computer entnehmen konnte, daß der Eintrag auf der Führerscheinkarte falsch sein mußte. Der Mann muß sich nun mit einem entsprechenden Brief der Führerscheinstelle an die BH Imst wenden und eine Korrektur seiner Führerscheinkarte erreichen, bevor er in Deutschland wieder fahren darf.

14. April 2012/von Florian Schneider
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