Freispruch nach Anklage wegen Beleidigungen und Bedrohungen
Die Angeklagte hatte sich mit vielen harten Bemerkungen zu weit aus dem Fenster gelehnt. Ihre Beleidigungen waren zahllos geworden gegenüber Nachbarn, Behörden, Polizei. Bedrohungen kamen hinzu. Die Anzeigen häuften sich. Zunächst auch die Einstellungen. Als es zu viel wurde mit den Verfahren erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Am Ende hieß es: Freispruch nach Anklage wegen Beleidigungen und Bedrohungen.
Der Freispruch nach Anklage wegen Beleidigungen und Bedrohungen erfolgte nach dem Zweifelsgrundsatz in dubio pro reo.
In einer langen Beweisaufnahme waren alle Geschädigten angehört worden, die Opfer der Beleidigungen und Bedrohungen geworden waren. Alle hatten ihre ursprünglichen Aussagen bei der Polizei bestätigt und wiederholt. Es gab also keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Äußerungen getan hatte.
Das Amtsgericht hatte jedoch Zweifel an der Schuld der Angeklagten.
Der in der Hauptverhandlung mit anwesende Psychiater hatte die Aufgabe, genau diese Frage zu beantworten: Ist die Angeklagte schuldunfähig oder nur eingeschränkt schuldfähig. Damit tat er sich jedoch sehr schwer. Die Angeklagte hatte sich stets geweigert, sich von dem Psychiater untersuchen zu lassen. Sie hatte den Kontakt zu ihm komplett verweigert.
Auch in der Hauptverhandlung hatte sie jegliche Angaben zu den Tatvorwürfen und zu ihrer Person verweigert.
Damit war es dem psychiatrischen Sachverständigen unmöglich, eine sichere Aussage zu der Frage zu treffen, ob die Angeklagte schuldunfähig war oder nicht. Er konnte nur sagen, dass sie ganz sicher nur eingeschränkt schuldfähig war. Gleichzeitig konnte er aber eine Schuldunfähigkeit nach 20 StGB nicht ausschließen. Am Ende der Beweisaufnahme waren alle Mittel des Gerichts ausgeschöpft, in Erfahrung zu bringen, ob die Angeklagte nun schuldunfähig war oder womöglich nur eingeschränkt schuldfähig.
Vor dem Freispruch nach Anklage wegen Beleidigungen und Bedrohungen war die Angeklagte kurz in Bedrängnis geraten, da das Gericht in Erwägung zog, sie in die Psychiatrie einzuweisen.
Das Gericht hatte die recht herben Bedrohungen der Angeklagten im Auge, wonach sie tätlich werden wollte gegen ihre Opfer. Damit wären die Voraussetzungen des 63 StGB für eine Einweisung in die Psychiatrie erfüllt gewesen. Dies konnte jedoch durch die Verteidigung (RA Florian Schneider) aus der Welt geschafft werden.