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Was ist zu tun, wenn man eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung in der Post hat?

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage

Die Situation haben viele meiner Mandanten, – vielleicht die meisten -, schon erlebt: Sie öffnen ihren Briefkasten und finden ein Schreiben der Polizei, das eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung enthält. In der Betreffzeile des Schreibens finden sich der oder die Tatvorwürfe, die gegen den Empfänger des Schreibens erhoben werden. Weiter unten dann der Termin, zu dem der Empfänger vorgeladen wird, oft so kurz, dass es kaum möglich ist, sich darauf einzurichten. Der erste Schrecken sollte nicht zu lange dauern, denn nun ist es wichtig, kühlen Kopf zu bewahren. Das Wichtigste vorneweg: Was derartige Schreiben nicht enthalten ist der entscheidende rechtliche Hinweis, dass eine solche Ladung keinen Pflichttermin mitteilt, sondern rein rechtlich nichts Anderes darstellt als erstens eine Mitteilung, dass gegen den Empfänger ermittelt wird (oft wissen die Leute ja noch gar nix von ihrem Glück), und zweitens die Gelegenheit, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern.

Eine solche Ladung stellt also im Grunde nichts Anderes dar als die Gelegenheit zu rechtlichem Gehör, die aus unserer Verfassung resultiert und sich in allen anderen hoheitlichen Verfahren der Behörden wieder findet! Und nur als solche sollte der Empfänger, – der nun als Beschuldigter bezeichnet wird, – dieses Schreiben der Polizei verstehen, keinesfalls als Verpflichtung, der Ladung nachzukommen! Denn der Empfänger hat nur das RECHT, nicht aber die Pflicht bei der Vernehmung zu erscheinen! Es ist allerdings kein Zufall, dass diese Ladungen keine Hinweise dieser Art enthalten, denn die Polizei hofft natürlich, dass die Beschuldigten keine Ahnung von ihren Rechten haben und brav den Ladungen nachkommen und dann vor allem brav Aussagen machen: Nichts erleichtert Ermittlungsarbeit so stark wie eine Aussage des Beschuldigten, der sich um Kopf und Kragen redet und am Ende alles zugibt!

Mit der Wahrnehmung eines solchen Vernehmungstermins bei der Polizei ohne Anwalt gerät ein Beschuldigter also regelmäßig in Gefahr, Fehler zu machen, die er später oft bereut: Denn erst wenn er merkt, dass die Polizei sich durchaus nicht seine Sicht der Dinge zu eigen gemacht hat, sondern ihm im Gegenteil einen Strick aus seiner Aussage gedreht hat und eine Anklage in der Post liegt, ist dann klar, dass man besser nichts gesagt hätte. Daher sollte ein Beschuldigter solche Termine grundsätzlich nicht wahrnehmen, sondern sich zunächst mit einem Anwalt beraten, welche Risiken für ihn bestehen. Eine Beratung kostet nicht die Welt und stellt sicher, dass man sich nicht ins Unglück stürzt mit einem solchen Besuch bei der Polizei. Denn oft haben Beschuldigte das dringende Bedürfnis, sich rechtfertigen zu wollen, und machen dann später die Erfahrung, dass sie alles nur schlimmer gemacht haben!

21. April 2014/von Florian Schneider
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