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Vorladung der Polizei bedeutet keine Pflicht, zu erscheinen

Allgemein, Aussageverweigerungsrecht von Zeugen, Jugendliche - Heranwachsende

Eine Post, auf die die meisten gut verzichten könnten: die formlos mit normalem Brief versandte „Einladung“ der Polizei, zu einer Vernehmung zu erscheinen. Wirklich kommen muss man aber meist nicht und sollte es auch besser nicht! Denn der, dem in dem Schreiben zugleich mitgeteilt wird, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist und der damit Beschuldigter ist, hat nicht nur das Recht, jede Auskunft zu verweigern, er ist auch ziemlich gut beraten damit, von diesem Recht auch wirklich Gebrauch zu machen! Denn es gibt für ihn nur die Pflicht, seine Personalien vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben, mehr muss er nicht tun! Er muss noch nicht einmal irgendetwas zu seinen persönlichen Verhältnissen angeben, – geschweige denn zum Tatvorwurf! Die Angaben zu seiner Person kann auch sein Anwalt machen (den er möglichst nach Erhalt eine solchen Ladung beauftragen sollte), alles Weitere sollte er sich besser sparen. Etwas Anderes gilt, wenn man zur Vernehmung als Zeuge geladen worden ist: hier sollte man sich zwar auch zunächst mal bei einem Strafverteidiger über seine Auskunftsverweigerungsrechte als Zeuge informieren, denn es gibt eine ganze Reihe von gesetzlichen Auskunftsverweigerungsrechte, über die nur ein Strafverteidiger beraten kann. Spätestens einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung muss man dann Folge leisten, allerdings gibt die Möglichkeit einer Begleitung durch einen Anwalt, was das Recht eines jeden Zeugen ist!

25. Dezember 2015/von Florian Schneider
Schlagworte: anwalt, Beschuldigtenvernehmung, polizei, strafverteidiger, verteidiger, vorladung
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