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Schlagwortarchiv für: Straßenverkehr

Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter

Jugendliche - Heranwachsende, Straßenverkehrsdelikte

Ein 17-Jähriger aus München (Jugendstrafverteidiger RA Florian Schneider) hatte sich letztes Jahr im Sommer abends mit seinen Freunden in der Stadt getroffen, um zusammen Feiern zu gehen. Als er nach Mitternacht nach Hause wollte gabs weder eine Mitfahrgelegenheit noch öffentliche Verkehrsmittelmittel. Er lieh sich über seine App einen E-Scooter und fuhr heim. Vor seiner Wohnungstüre wartete schon die Polizei. Woran er nicht gedacht hatte: Er hatte Alkohol konsumiert. Vergangene Woche gab dafür eine Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter durch das Münchner Jugendgericht.

Für Jugendliche und Erwachsene gelten dieselben Regeln beim Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.

Wer Alkohol konsumiert hat darf im Straßenverkehr kein motorisiertes Fahrzeug mehr führen. Es macht sich also der Jugendliche ebenso strafbar wie der Erwachsene, wenn Fahruntüchtigkeit vorliegt. Die Grenzwerte sind dieselben.

Wer als Jugendlicher mit mehr als 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) mit einem E-Scooter im Straßenverkehr unterwegs ist gilt genauso als absolut fahruntüchtig wie der (erwachsene) Autofahrer.

Der Jugendliche macht sich also strafbar wegen eines Verstosses gegen § 316 des Strafgesetzbuches. Der Unterschied zwischen Erwachsenen und Jugendlichen bedeutet am Ende lediglich die Rechtsfolgen der Tat. Der Jugendliche wird ganz anders bestraft als der Erwachsene. Für den Jugendlichen gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes JGG. Für einen Erwachsenen wäre eine hohe Geldstrafe fällig gewesen.

Als 17-Jähriger bekommt man z.B. eine Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter anstelle einer Geld- oder Freiheitsstrafe.

Die Weisung bei dem 17-Jährigen lautete auf Teilnahme an einem Verkehrsseminar. Hintergrund war, dass der Jugendliche sich schon von sich aus und vor der Verhandlung am Amtsgericht um Beratungsgespräche bei der Caritas bemüht hatte. Er hatte sich also schuldeinsichtig gezeigt. Damit war der Weg frei für eine sehr maßvolle Sanktion.

Die Jugendrichterin mußte nach dem Gesetz allerdings die  Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter ergänzen mit einer Nebenfolge, nämlich der Verhängung einer Sperrzeit für die Erteilung eines Führerscheins.

Bei den Nebenfolgen gibts leider keinen Unterschied zu den Erwachsenen. Die Sperrzeit trifft den jugendlichen und den erwachsenen Straftäter gleichermaßen. Infolge dieses Urteils kann der Jugendliche nicht gleich mit Erreichen seines 18. Geburtstages den Auto- und Motorradführerschein machen. Er muss den Ablauf der Sperrzeit von 6 Monaten abwarten. Die Staatsanwaltschaft hatte zusätzlich auch ein zweimonatiges Fahrverbot gegen den 17-Jährigen beantragt. Dem ist die Jugendrichterin aber nicht gefolgt. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig.

21. Januar 2025/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/beratung-anwalt.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2025-01-21 13:11:112025-01-21 13:11:11Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter

Unfallflucht künftig keine Straftat mehr

Straßenverkehrsdelikte

Die Straßenverkehrsdelikte werden als reformbedürftig angesehen. Die kritischen Stimmen mehren sich. Unfallflucht sollte bei bloßen Parkschäden nicht mehr länger als Straftat behandelt werden.

Die Bedenken zur aktuellen Regelung der Straßenverkehrsdelikte im Hinblick auf die Unfallflucht nehmen zu.

Wer ein abgestelltes Auto beschädigt und dann nur einen Zettel an die Windschutzscheibe macht begeht nach derzeitiger Rechtslage Unfallflucht. Wenn er wegfährt, ohne auf die Polizei zu warten. Dieser Sachverhalt ist die häufigste Variante von Unfalflucht. DIe Polizei muß jede Unfallflucht als Straftat verfolgen, wenn der Schaden € 100 übersteigt. Das Strafgesetzbuch schreibt nämlich vor, so lange am Unfallort zu bleiben, bis eine Feststellung der Unfallbeteiligung und des Unfallherganges möglich war. Die Rückseite der Zigarettenschachtel mit der Telefonnummer zu hinterlassen reicht also nicht aus. SIe stellt bestenfalls eine gute Chance zur Verfolgung des Täters dar.

Die Ermittlung von unfallflüchtigen Parkremplern bindet viel zu viele Polizeikräfte, die für Wichtigeres fehlen.

Es wäre völlig ausreichend, den Straftatbestand der Unfallflucht auf Unfälle im fließenden Verkehr zu beschränken. Zudem könnte man eine höhere Untergrenze bei der Schadenshöhe einführen. Damit wäre dem Strafinteresse des Staates durchaus gedient. Es muß nämlich nicht jeder Kleinkram als Straftat verfolgt werden.

Die aktuelle Fassung der Vorschrift zur Unfallflucht dient letztlich nur dem privaten Interesse an der Schadensregulierung.

Es ist etwas Anderes, einen schweren Verkehrsunfall mit Personenschaden zu verursachen und sich aus dem Staub zu machen, als nur einen Blechschaden beim Parken. Der Autofahrer, der einen Menschen überfährt und flüchtet, muß weiterhin bestraft werden können.

Unfallflucht könnte einfach in eine Qualifikationsvorschrift für andere Strafvorschriften im Straßenverkehr umgewandelt werden.

Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im Straßenverkehr würden damit zu erheblich höheren Strafen führen, wenn der Verursacher flüchtet. Das Gleiche könnte für Straßenverkehrsgefährdung und ähnliche Delikte gelten. Die Strafbarkeit von Unfallflucht wäre damit keine eigenständige Strafvorschrift mehr. Sie wäre an die gravierendsten Delikte im Straßenverkehr gekoppelt und nur dann strafbar.

Wer zu seinem Auto zurück kommt und den linken Außenspiegel vermißt guckt bei einer Neufassung der Vorschrift nicht unbedingt in die Röhre.

Denn zur Ehrlichkeit gehört, zuzugeben, dass der heutige Zustand letztlich auch nicht befriedigend ist. Denn auch jetzt schon muss der Geschädigte selber private Ermittlungen anstellen, will er zu seinem Geld kommen. Er muss nach Zeugen suchen und ähnliches. Die Überlastung der Polizei mit Kleinkram führt schon jetzt dazu, dass polizeiliche Ermittlungen recht halbherzig geführt werden. Der Geschädigte bleibt also oft auch jetzt schon auf seinem Parkschaden sitzen.

4. Februar 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2018/02/strassenverkehrsdelikte-anwalt-muenchen.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-02-04 14:23:012019-09-05 14:55:03Unfallflucht künftig keine Straftat mehr
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Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

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