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Schlagwortarchiv für: Marihuana

Verteidiger für die MPU

Betäubungsmittelgesetz, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt, Straßenverkehrsdelikte

Dass er mal auch einen Verteidiger für die MPU brauchen würde, hatte er nicht gedacht. Der 16-Jährige hatte sich wie oft in diesem Alter keinen großen Kopf darum gemacht, als er angefangen hatte, zu kiffen. Es hatte jede Menge Probleme mit Schule und Freunden gegeben. Als er Ältere kennenlernte, die ihn zum Kiffen einluden, machte er gerne mit. Dazugehören war ja wichtig.

Schneller als gedacht war er beim Handeltreiben gelandet.

Die Kifferei kostet, und zwar gar nicht so wenig. So bot es sich an, gleich größere Mengen zu kaufen, da es Rabatt gab. Abnehmer in seiner Schule und seinem neuen Freundeskreis gab’s eh die Menge. Schnell war der 16-Jährige (Jugendverteidiger RA Florian Schneider) unter den Drogenhändlern gelandet.

Die Polizei hatte ihn schon länger beobachtet und erwischte ihn beim Verticken seines Vorrates an Marihuana an seine Kumpels.

Noch nicht ganz 17 geworden hatte er schon ein fettes Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Btm in nicht geringer Menge Marihuana am Bein. Zuerst gab’s den Ärger nur mit dem Staatsanwalt und dem Jugendgericht. Da er das erste Mal vor Gericht stand und auch alles zugab fiel die jugendrechtliche Sanktion nicht ganz so schlimm aus.

Seinen Verteidiger für die MPU brauchte er aber ganz bald danach.

Denn die Justiz ist verpflichtet, Strafverfahren an die Führerscheinstelle zu melden. Die reagierte schnell. Als er mit 17 seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellte gab’s ein böses Erwachen. Die Führerscheinstelle nahm den Antrag zwar an, gab aber schnell zu verstehen, dass ohne Drogenscreening und ohne MPU nix weitergehen wird.

Die Kifferei hatte der Jugendliche immerhin schon vor dem Jugendrichter zugegeben, also machte ein Abstreiten jetzt bei der MPU wenig Sinn.

Da die Führerscheinstelle von der Justiz grundsätzlich Einblick in die Strafakte bekommt war es wenig sinnvoll, abzustreiten, dass er sowohl selbst gekifft als auch an andere verkauft hatte. Damit war der Jugendliche als Drogenkonsument abgestempelt. Eine Fahrerlaubnis gibt es unter solchen Umständen nur nach negativen Befunden im Drogenscreening und mit einer günstigen Zukunftsprognose durch eine MPU.

Nur ein Verteidiger für die MPU kann in solchen Fällen bei der Vorbereitung auf die MPU helfen, denn hier geht’s ans Eingemachte!

Das Schwierigste an der MPU ist nicht der medizinische Teil, sondern das psychologische Untersuchungsgespräch. Ein Diplom-Psychologe fühlt dem Probanden auf den Zahn. Er will alles wissen, nämlich wann und warum es los ging mit dem Kiffen und wie lange die Kifferei nun schon dauert. Am meisten interessiert ihn aber, ob man wirklich aufgehört hat oder im Untersuchungsgespräch nur schummelt.

Der Proband muss den Nachweis erbringen, dass er seit mindestens einem Jahr drogenfrei ist.

Sonst gibt’s keine positive Prognose bei der Beurteilung! Gerade über diesen Teil des Gespräches sollte man sich so einige Gedanken machen. Einfach nur zu behaupten, man habe aufgehört, reicht mit Sicherheit nicht! Der Psychologe oder die Psychologin riechen schnell den Braten! Die Durchfallquote bei der MPU ist groß, gerade an diesem Punkt.

27. Oktober 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 208 411 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-10-27 14:28:152020-10-29 12:48:26Verteidiger für die MPU

Strafbarkeit von THC

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Cannabis ist in allen Formen und Mengen alltäglich geworden in unserer Gesellschaft. Übersehen wird dabei, dass schon der Besitz von vergleichsweise geringen Mengen strafbar ist. Erst recht die Abgabe und das Handeln damit. Die Strafbarkeit des Besitzes von THC mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr aufwärts beginnt schon früh.

Ab dem Besitz von 7,5 Gramm reinem Wirkstoffgehalt stellt die Strafbarkeit von THC einen Verbrechenstatbestand dar.

Das Betäubungsmittelstrafrecht beruft sich darauf, dass 7,5 Gramm reines THC 500 Konsumeinheiten darstellen. Damit ist der reine Wirkstoffgehalt gemeint. Bleibt der reine Wirkstoffgehalt darunter sinkt auch die Strafdrohung. Unterhalb dieses Wertes liegt eine geringe Menge vor und damit ein Strafrahmen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahren.

Als Verbrechen wird auch die Abgabe von Drogen an Jugendliche gewertet, wenn man selbst 21 Jahr oder älter ist.

Auch in solchen Fällen beginnt der Strafrahmen bei 1 Jahr und reicht bis 15 Jahre. In solchen Fällen kennt das Gesetz keine Begrenzung auf Mindestmengen. Wer also als 21-Jähriger auch nur eine einzige Konsumeinheit an einen Jugendlichen unter 18 abgibt hat bereits eine Mindeststrafe von 1 Jahr verwirkt. Also auch hier schon eine vergleichsweise frühe Strafbarkeit. Denn eine Konsumeinheit ist nicht mehr als 15 mg oder 0,015 Gramm reines THC! 

Die Strafbarkeit von THC gilt auch für Jugendliche, es gelten aber nicht die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts.

Als Jugendlicher gilt man bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Hier muss das JGG angewendet werden. Das bedeutet, dass die Strafrahmen des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes keine Anwendung finden. Damit gelten die erzieherischen Maßnahmen des JGG und es werden Sozialstunden und Arreste verhängt. Oder in den schwereren Fällen auch Jugendstrafen. 

Ist der Täter über 18, aber noch nicht 21, kann er in bestimmten Fällen noch als Heranwachsender gelten und dann strafrechtlich einem Jugendlichen gleichgestellt werden. 

Kann, aber muss nicht! Es ist durchaus nicht so, dass Jugendrichter bei Angeklagten über 18 aber unter 21 in jedem Falle das JGG anwenden! Sie tun dies nur, wenn der Täter, der nach den sonstigen Gesetzen ja eigentlich schon als Erwachsener gilt, strafrechtlich einem Jugendlichen gleichgestellt werden kann. Also in den Fällen von Reifeverzögerungen. Oft sind das Täter, die noch in der Ausbildung stehen und noch zu Hause wohnen. Wer also zwar noch unter 21 ist, aber schon eine eigene Wohnung hat und im Berufsleben steht, hat schlechte Karten damit, unter das JGG zu fallen!

22. September 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/09/strafbarkeit-von-thc.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-09-22 17:41:232019-09-30 08:47:00Strafbarkeit von THC
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