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Schlagwortarchiv für: Jugendstrafverfahren

Security ohne Waffe

Waffengesetze

Ein Security ohne Waffe ist eigentlich kein Security. Im Sicherheitsdienst Beschäftigte benötigen regelmäßig eine Waffe. Anders läßt sich der Dienst nicht ausüben. Eine Anstellung bei einer Sicherheitsfirma gibt’s ohne nicht. Wer eine sog. Waffentrageerlaubnis nach § 28 WaffG nicht erwerben kann kann nicht arbeiten. Der Erwerb einer solchen Erlaubnis ist aber gar nicht so einfach.

Der Erwerb einer sog. Waffentrageerlaubnis ist abhängig von einer Zuverlässigkeitsprüfung.

Die Frage der Zuverlässigkeit ist hier manchmal das Problem. Denn hier spielt das Vorleben des Security eine entscheidende Rolle. Hat der Bewerber um eine Waffentrageerlaubnis Vorstrafen schaut’s schon mal schlecht aus. Die Frage der Zuverlässigkeit wird dann stets verneint.

Selbst Geldstrafen von nur 60 Tagessätzen können bereits zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit führen.

So sagt es das Gesetz. Damit können bereits recht niedrige Geldstrafen die Erteilung einer solchen Erlaubnis verhindern. Auch Jugendstrafen können der Erteilung einer Waffentrageerlaubnis im Wege stehen.

Hat man sie endlich erhalten kann man sie auch schnell wieder verlieren.

Wie gewonnen so zerronnen. Die Erlaubnis kann auch nachträglich widerrufen werden. Denn die Sicherheitsbehörde erfährt sofort von neuen Strafverfahren. Gerade Straftaten mit Gewalttätigkeiten führen zum sofortigen Widerruf. Man sollte sich als Besitzer einer Waffentrageerlaubnis also nie zu sicher fühlen!

Ein Security ohne Waffe ist ein zahnloser Tiger.

Die Sicherheitsbehörden nehmen grundsätzlich keine Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis. Eine sog. Waffentrageerlaubnis erhält nur der, der bei einer Sicherheitsfirma arbeitet. Ist dieser Waffenschein weg gibt’s die Kündigung. Ähnlich wie beim Berufsfahrer, der seinen Führerschein verliert.

Ein Security ohne Waffe ist arbeitslos.

Dem Arbeitnehmer, der seine Waffentrageerlaubnis verliert, bleibt dann nur der Weg zum Gericht. Vor dem Verwaltungsgericht muss er um seine Waffentrageerlaubnis kämpfen. Aber auch hier gelten allerstrengste Massstäbe. Das Verwaltungsgericht setzt sich nicht so einfach über die Entscheidungen der Sicherheitsbehörden hinweg. Es prüft diese nur auf ihre Rechtmäßigkeit. Die Abwägung ist und bleibt Sache der Behörde. Massstab ist das Waffenrecht. Im Waffengesetz stehen die Kriterien.

Hat die Behörde ihre Abwägungen rechtlich korrekt vorgenommen kann auch das Gericht nicht helfen. Es bleibt beim Security ohne Waffe.

Die Zeiten werden für Besitzer von Waffenscheinen immer härter. Die öffentliche Meinung ist hier stets auf der Seite der strengen Gesetze. Auch die Sicherheitsfirmen selbst haben ein großes Interesse an einem guten Ruf. Ein Mitarbeiter mit einem Strafverfahren ist untragbar. Er wird zumindest in einen anderen Bereich der Firma versetzt.

Arbeitgeber reagieren in solchen Fällen sofort mit Verdachtskündigungen.

Die werden sofort ausgesprochen, sobald die Firma von einer Strafanzeige erfährt. Für die Verdachtskündigung spielt es keine Rolle, dass es bislang nur den Verdacht einer Straftat gibt. Der Arbeitnehmer ist aber nicht rechtlos.

Bei Verdachtskündigungen gilt es, sofort einen Anwalt aufzusuchen.

Vor allem gilt es, nichts zu unterschreiben! Hält der Arbeitnehmer eine Verdachtskündigung in Händen gibts nur den schnellstmöglichen Weg zum Anwalt. Nur der hat den nötigen Überblick. Die Fristen sind zudem kurz. Gerade einmal drei Wochen bleiben für eine Kündigungsschutzklage. Vor dem Arbeitsgericht kann er oft durchaus mit Erfolg gegen seine Verdachtskündigung klagen. Derartige Kündigungen halten einer näheren gerichtlichen Überprüfung oft nicht stand. Sein Anwalt sollte hier also auch Kenntnisse im Strafrecht haben.

1. Dezember 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/verkehrsdelikte.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-12-01 14:37:442020-12-03 14:26:36Security ohne Waffe

Keine Strafe bei Drogenbesitz

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Der Vorwurf des Jugendstaatsanwalts gegen den 16-jährigen Schüler lautete auf unerlaubten Drogenerwerb, Drogenbesitz sowie Weitergabe von Marihuana in geringer Menge.

Am Ende hieß es dann aber trotzdem keine Strafe bei Drogenbesitz.

Der Jugendliche hatte sich sofort nach Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn an einen Strafverteidiger (RA Florian Schneider) gewandt. Vor allem hat er auf Anraten seines Verteidigers keine Aussage bei der Polizei gemacht. Stattdessen erklärte er sich auf Betreiben seines Anwalts dazu bereit, an dem Drogenberatungsprogramm „FED“ teilzunehmen. Dies ist gerade für junge Beschuldigte gedacht, bei denen noch am Ehesten eine positive Beeinflußbarkeit gegeben ist.

Nehmen Jugendliche freiwillig an dem Programm FED teil wird das Strafverfahren oft eingestellt.

Entscheidend hierfür ist die Überlegung der Jugendstaatsanwälte, dass im Falle einer Anklage und Verurteilung nach dem JGG (Jugendgerichtsgesetz) auch nichts Anderes als Urteil herauskommt. Jedenfalls dann nicht, wenn der Jugendliche einsichtig und vor allem nicht einschlägig vorbestraft ist. Denn auch einem Jugendrichter fällt als Sanktion meist nix Anderes ein als das Programm FED.

Im Jugendstrafverfahren steht nämlich nicht die Bestrafung

des Täters im Vordergrund, sondern die Erziehung.

So kommen Jugendliche oft mit der zeitlich sehr überschaubaren Teilnahme an einem Beratungsprogramm davon, obwohl sie ja nach unserem rechtlichen Wertesystem mit Drogen hantiert hatten. Hat sich der Beschuldigte aber schon von alleine und freiwillig der Drogenberatung FED unterzogen sieht der Staatsanwalt keine Notwendigkeit mehr für eine Anklage. Deshalb steht in diesen Fällen dann am Ende also eine unerwartete Einstellung.

22. Juli 2018/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/haft-festnahme-widerstand-gegen-polizei.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2018-07-22 12:59:132018-07-22 13:11:45Keine Strafe bei Drogenbesitz

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