Die 18-Jährige hatte den 25-Jährigen wegen Vergewaltigung angezeigt. Sie habe ihn nachts an einer Bushaltestelle in München kennengelernt und sei dann zu ihm nach Hause gegangen. Dort sei sie von ihm vergewaltigt worden, während sie auf seinem Bett gelegen sei. Er habe vorher durchaus schon immer wieder Annäherungsversuche bei ihr gemacht. Da sie aber Jungfrau sei habe sie diese nicht so recht einordnen können. Nach ihrer Anzeige und ihrer Aussage bei der Polizei ordnete der Staatsanwalt eine Videovernehmung bei Vergewaltigung an.
Der Staatsanwalt ordnet eine Videovernehmung bei Vergewaltigung an, um eine richterliche Vernehmung des Opfers zu erhalten.
Die Videovernehmung wird durch einen Ermittlungsrichter oder eine Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts durchgeführt. Der Beschuldigte ist ebenso anwesend wie sein Verteidiger und der Staatsanwalt. Allerdings sind Tatopfer und Tatverdächtiger räumlich getrennt voneinander in zwei verschiedenen Räumen des Gerichts. Durch die Videoübertragung sehen die anderen Verfahrensbeteiligten die Zeugin und hören sie auch. Vor allem aber können sie die Zeugin befragen. Die Zeugin begegnet dem Tatverdächtigen aber selbst nicht.
Die Videovernehmung wird aufgezeichnet und zu den Akten genommen.
Sie steht dann in einer eventuellen Hauptverhandlung zur Verfügung und kann dem Strafrichter sowie den anderen Verfahrensbeteiligten vorgeführt werden. Damit erübrigt sich der persönliche Auftritt der Zeugin in einer Hauptverhandlung. Allerdings besteht durchaus die Möglichkeit für den Verteidiger (Fachanwalt für Strafrecht RA Florian Schneider), die Zeugin nochmals und dieses Mal vor dem Strafrichter zu befragen, wenn sich neue Fragen auftun.
Ob es aber überhaupt soweit kommt und der Staatsanwalt überhaupt Anklage erhebt entscheidet sich oft erst nach einer Videovernehmung bei Vergewaltigung.
Regelmäßig kann sich der sachbearbeitende Staatsanwalt erst im Rahmen einer solchen Videovernehmung einen persönlichen Eindruck von der Anzeigeerstatterin machen. Bis dahin kennt er nur die polizeilichen Vernehmungen der Anzeigeerstatterin und eventueller weiterer Zeugen. Er kennt also nur die Ermittlungsakte. Die Videovernehmung hat also auch den Sinn, dem StA die Gelegenheit zu geben, sich die Frage zu stellen, ob er dem Opfer glaubt oder nicht. Er wird sich in diesem Zusammenhang fragen müssen, wie weit die Glaubhaftigkeit des Opfers für ihn reicht, nachdem die Zeugin selbst angegeben hat, nach der Vergewaltigung noch zweimal bei dem Beschuldigten die Nacht verbracht zu haben und weitere Mal von ihm vergewaltigt worden zu sein.
Glaubt der Staatsanwalt der Anzeigeerstatterin drohen dem Beschuldigten mehrere Jahre Freiheitsstrafe.
Dem Beschuldigten droht dann die Abschiebung in seine Heimat Afrika.
