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Schlagwortarchiv für: Einspruch

Strafbefehl wegen Betrugs bei zuviel gezahltem Arbeitslosengeld

Allgemein, Vermögensdelikte

Strafbefehl wegen Betrugs bei zuviel gezahltem Arbeitslosengeld hieß es für einen 30-jährigen Münchner. Der Mann hatte nach der Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosengeld I beantragt. Allerdings  nur für 2 Wochen. Denn nach Ablauf dieser 2 Wochen hatte er bereits eine neue Arbeit gefunden.

Ein Strafbefehl wegen Betrugs bei zuviel gezahltem Arbeitslosengeld oder auch bei anderen zuviel gezahlten Sozialleistungen ist ganz schnell im Briefkasten.

Arbeitslosengeld wird selbstverständlich nur so lange bezahlt von der Bundesagentur für Arbeit, so lange keine neue Arbeit angetreten wurde. Die Pflichten des Arbeitnehmers sind dabei ganz klar geregelt. Wird eine neue Arbeitsstelle nach einer Phase der Arbeitslosigkeit angetreten muss die Bundesagentur sofort hiervon unterrichtet werden.

Der Bundesagentur für Arbeit muss das Ende der Arbeitslosigkeit ohne jeden Verzug mitgeteilt werden.

Sinnvollerweise sollte diese Meldung per Einschreibebrief erfolgen, um einen Nachweis hierfür zu haben, falls das Schreiben verloren gehen sollte. Die Versuchung ist natürlich groß. Oft werden staatliche Leistungen gleich für mehrere Monate auf einmal bezahlt. Das Geld macht sich auf dem Konto ganz gut. Den einen oder anderen mag die Hoffnung, dass das viele Geld von den Behörden vergessen wird, dazu verleiten, keine Meldung zu machen.

Infolge der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung fällt es jedoch sofort auf, wenn eine Mensch eine neue Arbeit aufnimmt.

Bemerken die staatlichen Stellen, dass ein Mensch gleichzeitig staatliche Leistungen bezieht und eine Arbeitsstelle hat, ist das Kind schon in den Brunnen gefallen. Die Bundesagentur erstattet Anzeige. Das Ermittlungsverfahren nimmt seinen Lauf. Der Beschuldigte erfährt hiervon dadurch, dass er ein Anhörungsschreiben erhält mit der Bitte zur Stellungnahme und zur Mitteilung seiner Einkünfte.

Dann kommt ein Strafbefehl wegen Betrugs bei zuviel gezahltem Arbeitslosengeld.

Spätestens jetzt ist es höchste Eisenbahn, einen Anwalt einzuschalten. Auf keinen Fall sollte ein Beschuldigter dieses Schreiben ohne anwaltliche Hilfe beantworten. Ein Beschuldigter hat das Recht, Angaben zu verweigern, zumal dann, wenn er sich selbst belasten würde. Der Münchner hatte dies richtig gemacht und sich an einen Verteidiger (Fachanwalt für Strafrecht Florian Schneider) gewandt.

Mit einem Einspruch und einem Antrag auf Akteneinsicht kann nun gegen den Strafbefehl vorgegangen werden und die Sache richtig gestellt werden.

Der Strafbefehl bedeutet wegen seiner Höhe von mehr als 90 Tagessätzen, dass der Mann vorbestraft ist. Sein Führungszeugnis ist nun  nicht mehr sauber. Wenn er sich mal wieder bewerben würde würde die Verurteilung wegen Betrugs auffallen. Da er sich jedoch gar nicht strafbar gemacht hat kann die Sache vor Gericht richtig gestellt werden.

5. Februar 2026/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/stpo-btmg-strafverteidigung.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2026-02-05 17:23:542026-02-05 17:26:49Strafbefehl wegen Betrugs bei zuviel gezahltem Arbeitslosengeld

Widerspruch gegen Gewaltschutzanordnung

Opfervertretung – Nebenklage

Der Münchner hatte von der Mutter seiner Exfreundin einen Beschluss des Münchner Familiengerichts gemäß § 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) erhalten. Ihm wurde von der Mutter seiner Exfreundin lange nach der Trennung vorgeworfen, sie bedroht zu haben. Die Mutter seiner Ex hatte einen Anwalt eingeschaltet und an Eides statt versichert, der Anfangdreißiger habe sie bedroht. Daraufhin hatte das Gericht dem Mann einen Beschluss geschickt, wonach es ihm verboten wurde, Kontakt in jeglicher Form mit der Mutter aufzunehmen. Dem Mann bleibt nur der Widerspruch gegen die Gewaltschutzanordnung.

Ein Widerspruch gegen eine Gewaltschutzanordnung ist vom Gesetz aber gar nicht vorgesehen.

Betroffene suchen in den Beschlüssen vergeblich nach entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrungen mit einer Einspruchs- oder Beschwerdemöglichkeit. Die gibts aber nicht. Das Gesetz gibt Leuten wie dem Münchner trotzdem durchaus die Möglichkeit, gegen ungerechtfertigte Beschlüsse dieser Art vorzugehen: Der Münchner muss Terminsantrag stellen. Das bedeutet, dass der Münchner nun beim Amtsgericht Antrag stellen muss, über die einstweilige Anordnung zu verhandeln, wenn er diese Anordnung als ungerecht empfindet.

Ein Terminsantrag ist also der einzige Rechtsschutz für Empfänger einer Anordnung nach § 1 GewSchG.

Üblicherweise ist dies Sache eines Anwaltes. Er hat sich beim Amtsgericht als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen zu bestellen und Antrag auf Verhandlung zu stellen. Der Münchner bekommt auf diese Weise die Möglichkeit, sich im Rahmen eines mündlichen Verhandlungstermins vor dem zuständigen Richter zu den Vorwürfen der Mutters einer Ex zu äußern und die Dinge richtig zu stellen.

Im Falle des Münchners sind die Vorwürfe der Mutter seiner Ex an den Haaren herbei gezogen, er kennt die Mutter seiner Ex noch nicht einmal.

Hintergrund dieses ganzen Verfahrens ist die Wut seiner Ex über die Trennung von ihm, die sie als große Schmach und Verletzung empfindet. Als sie mitbekommt, dass der Mann nun auch noch eine neue Freundin hat, spannt sie nicht nur ihre Mutter für ihre Rache ein. Sie zeigt ihren früheren Freund auch noch an wegen zahlloser Delikte wie Waffen- und Drogenbesitz, was ebenfalls gelogen ist.

Nach dem Widerspruch gegen Gewaltschutzanordnung will sie in dem Verfahren ihrer Mutter als Zeugin auftreten und hat wohl vor, zu lügen, dass sich die Balken biegen, nur um ihn ans Messer zu liefern.

Der Mann muss sich also auf das weitere Verfahren gut vorbereiten. Er muss mit seinem Verteidiger (Fachanwalt RA Florian Schneider) die Strafakten beiziehen und sich auf die falschen Vorwürfe vorbereiten. Strafbar hat sich in diesem Fall ganz sicher nicht der Mann, sondern die Ex gemacht. Sie wird sich später vor dem Staatsanwalt zu verantworten haben wegen falscher Verdächtigung und absehbarerweise auch wegen uneidlicher Falschaussage vor Gericht.

6. Mai 2025/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/strafrecht-anwalt-rechtswanwalt-strafrechtskanzlei.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2025-05-06 19:05:502025-05-08 11:09:04Widerspruch gegen Gewaltschutzanordnung

Freispruch vom Betrug

Vermögensdelikte

Der sechzigjährige Angeklagte (Verteidiger RA Florian Schneider) aus dem europäischen Ausland arbeitet seit Langem in der Münchner Gastronomie als Aushilfskoch. Als sein Lokal wegen Corona im März 2020 schloß wurde er zunächst arbeitslos. Seine Meldung zur Arbeitslosigkeit mündete im Jahr 2022 in eine Anzeige des Zolls wegen Sozialbetrugs. Am Ende hieß es aber Freispruch vom Betrug!

Der Freispruch vom Betrug kam erst nach einem insgesamt 2 Jahre dauernden Strafverfahren zustande.

Die Sache war etwas kompliziert. Der Angeklagte war der deutschen Sprache nicht mächtig, er braucht sie auch nicht, da er sich nur mit seinen Landsleuten umgibt. Für seine Arbeit in der Küche reicht seine Heimatsprache schließlich völlig aus. Zudem kann er weder lesen noch schreiben. Seine behördlichen Dinge regeln seine Landsleute aus dem Lokal für ihn.

Der Zoll prüft derzeit sehr intensiv die Meldungen zur Arbeitslosigkeit während der coronabedingten Lokalschließungen.

Im Jahr 2021 war es aufgefallen, dass der Angeklagte sich erst im April 2020 arbeitslos gemeldet hatte, nachdem er bereits einen Monat lang arbeitslos gewesen war, als er also schon wieder begonnen hatte, zu arbeiten. Dies wurde als offensichtlicher Sozialbetrug gewertet.

Die vom Zoll verschickten Schreiben wegen Anhörung zum Tatvorwurf verstanden weder er noch seine Landsleute.

Und plötzlich lag der Strafbefehl mit einer hohen Geldstrafe in der Post. Hier reagierte der Angeklagte sofort und bat seine Landsleute um Hilfe. Die organisierten sofort einen Strafrechtsanwalt (RA Florian Schneider). Der legte zunächst Einspruch ein und organisierte sich die Strafakte. Bei der Prüfung des Akteninhalts lichtete sich das Dunkel allmählich.

Akte und Besprechungen mit dem Angeklagten und seinem Dolmetscher ergaben sehr schnell, dass es nur einen Freispruch vom Betrug geben konnte!

Es zeigte sich nämlich folgende Situation: Der Angeklagte selbst hatte zu keiner Zeit eine Meldung zur Arbeitslosigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit abgegeben. Dies hatten seine Landsleute für ihn getan. Leider mehr schlecht als recht. In dem Bemühen, ihm behilflich zu sein und ihm zu Arbeitslosengeld I für den einen Monat Arbeitslosigkeit zu verhelfen, hatte man ihn zwar angemeldet, aber vergessen, abzumelden. Da er noch nicht einmal seine eigenen Kontoauszüge lesen konnte war ihm nicht aufgefallen, dass er plötzlich mehr Geld als sonst zur Verfügung hatte.

Am Schluß hieß es Freispruch vom Betrug.

Der Richter sah sich in der Verhandlung den Angeklagten und seine Landsleute an. Schon aufgrund des persönlichen Eindrucks sah er keine andere Möglichkeit, als freizusprechen.

12. März 2023/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/logo4.png 227 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2023-03-12 18:08:002023-03-16 13:14:13Freispruch vom Betrug
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