• Mail
  • Twitter
  • Facebook
24/7-Notruf: 0162 - 42 46 843
Fachanwalt für Strafrecht | München
  • Rechtsberatung
  • Strafrecht
    • Anwalt für Drogenstrafrecht
    • Strafverteidigung
    • Jugendstrafrecht
    • Wirtschaftsstrafrecht
    • Verkehrsstrafrecht
  • Opfervertretung
  • Strafrechtskanzlei
    • Pressearchiv
  • Kontakt
  • Blog
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Suche
  • Menü Menü

Strafbefehl gegen Sepp Krätz

Allgemein

Nach Mitteilung der Presse hat die Staatsanwaltschaft München I gegen den Wiesn-Wirt Sepp Krätz beim Amtsgericht München den Erlaß eines Strafbefehls wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung beantragt. Nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft soll der Strafbefehl eine Geldstrafe über 60 Tagessätze ? Euro 300 beinhalten und dem Wirt des Hippodrom damit eine Geldstrafe über Euro 18.000 auferlegen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft sollen eine Strafanzeige und ein Strafantrag eines Studenten aus Kamerun zugrunde liegen, der bei seiner Arbeit als Putzkraft im Hippodrom im September 2010 von Sepp Krätz zweimal mit voller Wucht getreten worden sein soll. Ein Zeuge soll die Vorwürfe der Putzkraft bestätigt haben. Der Wirt soll nicht bereit dazu sein, den Strafbefehl zu akzeptieren.

Nach der geltenden Rechtslage ist das Amtsgericht durchaus nicht dazu verpflichtet, dem Antrag der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten und den Strafbefehl antragsgemäß zu erlassen. Es kann den Erlaß auch ablehnen oder der Staatsanwaltschaft auch weitere Ermittlungen auferlegen.

Die in den Medien berichtete Höhe des Strafbefehlsantrages von 60 Tagessätzen legt jedoch den Verdacht nahe, daß sich der ursprüngliche Vorwurf des Anzeigeerstatters letztendlich als doch nicht so schwerwiegend erwiesen hatte, denn mit 60 Tagessätzen liegt die Geldstrafe durchaus im unteren Bereich, was bei mutmaßlich zwei Fußtritten mit voller Wucht eigentlich nicht zu erwarten wäre.

15. April 2011/von Florian Schneider
Eintrag teilen
  • Per E-Mail teilen
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2011-04-15 16:18:262014-08-19 16:18:45Strafbefehl gegen Sepp Krätz

Kategorien

Neueste Beiträge

  • Schmerzensgeld für Tatopfer 13. Januar 2023
  • Gewahrsam nach BayPAG 30. Dezember 2022
  • Rat vom Verteidiger bei Btm 22. Dezember 2022
  • Führerschein weg bei Kokain 24. November 2022
  • Haft für Steuerhinterziehung 9. November 2022
  • Ohne Führerschein geblitzt 28. Oktober 2022
  • Anwalt für Opfervertretung 29. September 2022
  • Freispruch wegen KV 16. August 2022
  • Maßregel statt Haft 8. August 2022
  • 4 Jahre für versuchten Totschlag 17. Juni 2022

Schlagwörter

amtsgericht angeklagter Anklage anwalt beleidigung Berufung beschuldigter betrug Betäubungsmittelgesetz Bewährung BtmG Cannabis diebstahl Drogen durchsuchung ermittlungsrichter Fachanwalt freiheitsstrafe freispruch Führerschein Führerscheinentzug Giesing Haft haftbefehl Haftstrafe körperverletzung landgericht Mord Nebenklage opfer Opferanwalt Opfervertretung polizei raub Revision Staatsanwalt Strafantrag strafanzeige Strafrecht Strafrechtsanwalt strafverteidiger Strafverteidigung Untersuchungshaft Verleumdung verteidiger
Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

Sie haben noch Fragen?

 Gerne dürfen Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail senden.

Anschrift

Prälat-Zistl-Straße 6, 80331 München (Direkt am Viktualienmarkt, Ecke Schrannenhalle/Rosental – 4. OG)
Notruf: 0162 – 42 46 843
Tel.: 089/ 5491340
Fax: 089/ 54913411
E-Mail: info@strafrechtsberatung.de

Staat der Zulassung

Bundesrepublik Deutschland Zulassung erworben in München 1994

Zuständige Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Impressum | Datenschutzerklärung | Fachanwalt für Strafrecht München

Anklage wegen BrandstiftungHaftbefehl wegen Raubüberfalls
Nach oben scrollen