Strafbefehl gegen Sepp Krätz
Nach Mitteilung der Presse hat die Staatsanwaltschaft München I gegen den Wiesn-Wirt Sepp Krätz beim Amtsgericht München den Erlaß eines Strafbefehls wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung beantragt. Nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft soll der Strafbefehl eine Geldstrafe über 60 Tagessätze ? Euro 300 beinhalten und dem Wirt des Hippodrom damit eine Geldstrafe über Euro 18.000 auferlegen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft sollen eine Strafanzeige und ein Strafantrag eines Studenten aus Kamerun zugrunde liegen, der bei seiner Arbeit als Putzkraft im Hippodrom im September 2010 von Sepp Krätz zweimal mit voller Wucht getreten worden sein soll. Ein Zeuge soll die Vorwürfe der Putzkraft bestätigt haben. Der Wirt soll nicht bereit dazu sein, den Strafbefehl zu akzeptieren.
Nach der geltenden Rechtslage ist das Amtsgericht durchaus nicht dazu verpflichtet, dem Antrag der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten und den Strafbefehl antragsgemäß zu erlassen. Es kann den Erlaß auch ablehnen oder der Staatsanwaltschaft auch weitere Ermittlungen auferlegen.
Die in den Medien berichtete Höhe des Strafbefehlsantrages von 60 Tagessätzen legt jedoch den Verdacht nahe, daß sich der ursprüngliche Vorwurf des Anzeigeerstatters letztendlich als doch nicht so schwerwiegend erwiesen hatte, denn mit 60 Tagessätzen liegt die Geldstrafe durchaus im unteren Bereich, was bei mutmaßlich zwei Fußtritten mit voller Wucht eigentlich nicht zu erwarten wäre.