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Schläger verliert Wohnung

Aussageverweigerungsrecht von Zeugen, Opfervertretung – Nebenklage

Ein ausländischer Mitbürger muss diese Woche die Erfahrung machen, dass sehr brutale Übergriffe gegen einen Mitbewohner nicht nur die Polizei auf den Plan rufen können, sondern auch dazu führen können, dass man sogar seine Wohnung verliert: Ein Mittzwanziger aus Syrien hatte Ende Februar einen Streit mit seinem Mitbewohner, – mit dem er sich seine Dreizimmer-Wohnung im Münchner Umland teilt, – dem er verbieten wollte, seine Freunde bei sich übernachten zu lassen. Als der Mitbewohner sich weigerte, diesem Verlangen nachzukommen, und darauf verwies, dass er selbst ja auch seine Freunde gerade eben hatte in der gemeinsamen Wohnung übernachten lassen, schlug der Syrer zu: Er verprügelte seinen Mitbewohner so heftig, dass der minutenlang am Boden liegend das Bewußtsein verlor und die Polizei einschreiten mußte. Die Polizeibeamten taten dann die Auseinandersetzung einfach als Streit unter jungen Ausländern ab und taten damit genau das nicht, wozu sie nach dem Gesetz eigentlich verpflichtet gewesen wären: Sie hätten nämlich dem Schläger ein zehntägiges Kontaktverbot mit seinem Opfer erteilen müssen und ihn aus der Wohnung schmeißen müssen. So kam es, dass der Schläger sinem Opfer auch noch den Hinweis mitgeben konnte, dass er ihn für den Fall, dass er sich in der Wohnung  wieder blicken lassen sollte, er ihn so lange schlagen werde, bis er dafür ins Gefängnis müsse. Dem Opfer blieb nichts Anderes übrig, als die Wohnung zu räumen und sich an seine deutschen Bekannten zu wenden und sich so einen Anwalt zu organisieren (RA Florian Schneider). Erst dadurch konnte gegenüber der Kripo klargestellt werden, dass hier nicht einfach nur eine gegenseitige Schlägerei stattgefunden hatte und wer hier Täter und Opfer ist. Vor allem konnte für den Geschädigten, Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht München gestellt werden und so erreicht werden, dass der Schläger aus der Wohnung geworfen wird und ihm im Übrigen verboten wird, sich dem Geschädigten auf weniger als 100 Meter zu nähern. Dieser Beschluss des Amtsgerichts wird mit Gerichtsvollzieher und Polizei durchgesetzt und hat für den Geschädigten den großen Vorteil, dass der Schläger bei einem Verstoß gegen die Auflagen des Beschlusses, eine Straftat nach dem Gewaltschutzgesetz begeht und spätestens dann, auch mit einem Haftbefehl rechnen muss. Derartige Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz stehen jedem Opfer einer Straftat zu und gelten ein halbes Jahr. Üblicherweise hat die Polizei die Pflicht, auf diese Möglichkeit sofort bei ihrem Einschreiten am Tatort hinzuweisen und dem Täter noch vor Ort ein Kontaktverbot zu erteilen.

13. März 2015/von Florian Schneider
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