Schadensersatz wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung
Der Antiquitätenhändler traute seinen Augen nicht. Eine Bekannte, mit der er vor längerer Zeit mal ein Verhältnis hatte, tauchte plötzlich in seinem Laden auf. Angeblich wollte sie reden. Tatsächlich aber hatte sie den Plan gefaßt, zu randalieren und alles kaputt zu hauen. Der Antiquitätenhändler hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung.
Schadensersatz gibts schon auf der Basis des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB.
Die vorbestrafte Täterin schmiß wertvolle Gegenstände auf den Boden und zertrümmerte alles, was sie zu fassen kriegen konnte. Als er die Polizei rufen wollte riß sie ihm das Handy aus der Hand und feuerte es auf die Straße hinaus. Schließlich drückte sie ihm ihr brennendes Zigarillo in die rechte Wange, so dass er eine Brandwunde erlitt. Der Antiquitätenhändler erlitt damit nicht nur eine schmerzhafte Brandwunde im Gesicht. Er hatte auch einen Schaden von mehreren Tausend Euro in seinem Laden.
Das Gesetz sieht für Fälle von Körperverletzung zusätzlich auch Schmerzensgeld vor.
Hier handelt es sich um eine vorsätzliche und gefährliche Körperverletzung, da die Täterin sich eines gefährlichen Werkzeuges, eines brennenden Zigarillos, bedient hatte. In diesem Falle erhöhen sich auch die Schmerzensgeldbeträge, da die Verletzung absichtlich begangen worden war.
Gleichzeitig hat die Polizei ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung in mehreren Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet.
Im Herbst muss sich die Frau deshalb vor dem Amtsgericht als Angeklagte verantworten. Der Geschädigte wird dann als Zeuge gehört werden. Er hat sich dem Strafverfahren aber auch als Nebenkläger angeschlossen. Über
Zusätzlich zum Schadensersatz wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung kommt also auch noch eine erhebliche Freiheitsstrafe auf die Frau zu.
Sie musste bereits vor 4 Jahren bereits eine Vollzugsstrafe verbüßen in der Frauenhaftanstalt, damit gilt sie als erheblich vorbestraft. Sie ist komplett pleite, daher ist sie weder zu einer Schadenswiedergutmachung noch zu einer Schmerzensgeldzahlung imstande. Den entscheidenden Strafrabatt kann sie damit nicht für sich geltend machen. Sie wird deshalb auch dieses Mal mit einer Haftstrafe rechnen müssen.