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Kleine Geldstrafe bei Internetbetrug

Internetstrafrecht

Die Staatsanwaltschaft München I hat sich vor Kurzem dazu entschlossen, gegen einen Beschuldigten einen Strafbefehl mit nur einer geringen Geldstrafe zu beantragen, dem Internetbetrug vorgeworfen wurde. Gegen den Mann mit osteuropäischen Wurzeln war ermittelt worden, weil er von mehreren Geschädigten angezeigt worden war, die angegeben hatten, sie hätten bei ihm über EBay Waren bestellt und auch bezahlt, die dann nie bei ihnen angekommen seien. Nach den Vorwürfen laut Strafanzeigen hatte der Beschuldigte neue iPads und iPhones angeboten. Nachdem die Anzeigeerstatter das elektronische Spielzeug ersteigert hätten seien sie zur Zahlung aufgefordert worden und hätten dann gezahlt. Angekommen sei bei ihnen jedoch nie auch nur eines der Stücke. Wie sich herausstellte verfügte der Beschuldigte selbst gar nicht über die angebotenen Waren, sondern hatte Dinge angeboten, die es bei ihm gar nicht gab, nur, um an Geld zu kommen. Den Geschädigten war ihr Schaden glücklicherweise sofort über PayPal erstattet worden. Da der Schaden jedoch trotzdem entstanden ist, – nur eben bei PayPal anstelle bei den Geschädigten selbst, – wurden die Ermittlungen gegen den Beschuldigten aufgenommen. Er machte dann alles richtig und schlug die Einladung der Polizei zu einem „Gespräch“ aus und wandte sich stattdessen sofort an einen Strafverteidiger (RA Florian Schneider). Da der Beschuldigte geständig war, nicht vorbestraft und auch bereit dazu, den Schaden wiedergutzumachen, war es möglich, sich mit der Staatsanwaltschaft auf einen Strafbefehl mit nur geringfügiger Geldstrafe zu einigen, mit der auch keine Eintragung ins Führungszeugnis verbunden ist.

13. November 2015/von Florian Schneider
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