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Jugendstrafen ohne Bewährung für 2 Jugendliche wegen Drogenhandels

Betäubungsmittelgesetz, Jugendliche - Heranwachsende

Das Jugendschöffengericht am Amtsgericht Erding hat drei Jugendliche zu Jugendstrafen ohne Bewährung wegen Drogenhandels verurteilt. Alle drei Erdinger im Alter zwischen 19 und 21 waren angeklagt wegen des Vorwurfes, im vergangenen Sommer mehrere Kilo Speed, XTC und Marihuana aus den Niederlanden eingeführt und in Erding verkauft zu haben. Die 3 Angeklagten haben diese Vorwürfe gestanden. Das Amtsgericht Erding verhängte gegen sie Jugendstrafen zwischen zwei und vier Jahren und zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Alle 3 sind drogenabhängig und haben die angeklagten Taten aufgrund ihrer Abhängigkeit begangen.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist in $ 64 Strafgesetzbuch für die Fälle vorgeschrieben, in denen Angeklagte erheblich straffällig werden aufgrund einer Suchterkrankung, wenn zusätzlich zu befürchten steht, dass diese Angeklagten auch nach der Haftentlassung weitere Straftaten wegen dieser Suchtabhängigkeit begehen werden.

Die Unterbringung nach § 64 StGB hat zunächst den Vorzug, dass der Verurteilte sich nicht in Strafhaft begeben muss, sondern in eine Klinik, – wie Haar oder Gabersee oder ähnlichem. Hat er den Klinikaufenthalt und die hier angebotenen Therapien erfolgreich absolviert so hat er gute Chancen, die gleichzeitig verhängte Jugendstrafe nicht mehr antreten zu müssen, sondern auf Bewährung ausgesetzt zu bekommen.

23. März 2011/von Florian Schneider
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