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Heftig: Trotz rechtzeitiger Abmeldung vom ALG Geldstrafe

Allgemein, Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Vermögensdelikte

Ein knapp dreißigjähriger Münchner kann sich nicht genug wundern: Nachdem er letztes Jahr im April arbeitslos geworden war hatte er bei der Bundesagentur Arbeitslosengeld beantragt und erhalten. Schon einen Monat nach Beginn des Bezugs des ALG, also im Mai, hatte er es dann geschafft, wieder ein Vorstellungsgespräch in der Gastronomie zu bekommen und kurz darauf auch eine neue Stelle. Sofort nach Erhalt der Stellenzusage in der neueröffneten Kneipe hatte er bei der Bundesagentur in München angerufen und der Sachbearbearbeiterin mitgeteilt, dass er wieder eine Stelle habe. Damit war für ihn die Sache logischerweise erledigt. Zu seiner großen Verwunderung hatte er dann aber bis Mitte August ALG erhalten. Die Überweisungen endeten erst, als er ein Schreiben der Bundesagentur im Briefkasten gefunden hatte, in dem ihm mitgeteilt worden war, wegen seiner neuen Stelle bekomme er nun nix mehr, er solle die gesamte Überzahlung seit Mai zurückzahlen. Das tat er auch sofort.

Damit schien ihm die Sache aber nun wirklich erledigt zu sein, doch er täuschte sich. Kurz nach dem Schreiben mit der Aufforderung zur Rückzahlung erhielt er einen Brief des Hauptzollamtes, gegen ihn werde wegen Sozialbetrugs ermittelt. Angesichts seines sofortigen Anrufs und seiner sofortigen Rücküberweisung hielt er dieses Schreiben für einen Irrtum. Doch er täuschte sich wieder! Denn Anfang des Jahres hielt er einen Strafbefehl des Amtsgerichts über eine Geldstrafe über 50 Tagessätze wegen Sozialbetrugs in Händen, gegen das sofort Einspruch eingelegt wurde.

Kaum zu fassen: Bei Überprüfung der Akte stellten der Angeklagte und sein Verteidiger (RA Florian Schneider) fest, dass die Bundesagentur tatsächlich vier Tage nach Beginn der neuen Beschäftigung des Angeklagten einen Anruf des Angeklagten aufgezeichnet hat. Der genaue Wortlaut seines Anrufs ist jedoch ebensowenig aufgezeichnet wie seine sofortige Rückzahlung. So bleibt jetzt nix Anderes übrig, als dem Angeklagten in einer Gerichtsverhandlung zu seinem Recht zu verhelfen und den Strafbefehl aufheben zu lassen. – Die Lehre aus der Geschichte: Mit der Bundesagentur immer nur schriftlich und nur per Einschreiben verkehren. Nur Anrufen nutzt, so scheint es, gar nix, weil man keinen Nachweis darüber hat!

20. März 2013/von Florian Schneider
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