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Geldstrafe für gefährliche Körperverletzung

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein knapp dreißig Jahre alter Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider), dem die Staatsanwaltschaft München I gefährliche Körperverletzung vorwirft, wird nun mit einem Strafbefehl über gerade einmal 60 Tagessätzen davon kommen. Der Mann hatte abends beim Weggehen in einer Bar in München einer seiner Begleiterinnen, mit der es eine kleine Meinungsverschiedenheit über ein politisches Thema gegeben hatte, ein Cocktailglas ins Gesicht geworfen und sie dabei unterhalb des Auges verletzt. Da der Beschuldigte nicht einfach nur zugeschlagen hatte mit der Hand, sondern ein schweres Cocktailglas geworfen hatte lautete der Tatvorwurf auf gef. KV. Ursache dieser reichlich übertriebenen Reaktion war wohl vor allem die erhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und voll geständig.

Der Mann hatte sich nicht nur sofort am nächsten Tag bei der Bekannten gemeldet, sobald er seinen Rausch ausgeschlafen hatte, und sich bei ihr entschuldigt. Außerdem beauftragte er seinen Verteidiger damit, an die Geschädigte ein Entschuldigungsschreiben weiterzuleiten und leistete eine Schmerzensgeldzahlung an sie.

Diese Aktionen des Bchuldigten wertete die Staatsanwalschaft als erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich, zumal die Geschädigte die Entschuldigung und das Schmerzensgeld angenommen hatte. Daher klappte auch der Versuch des Verteidigers, das Verfahren mit einer im Vorhinein abgesprochenen Geldstrafe zu beenden, die sogar noch unterhalb des Strafrahmens der gef. kV von 6 Monaten Freiheitsstrafe liegt, sogar noch unterhalb des Strafrahmens für den minder schweren Fall der gef. KV von 90 Tagessätzen.

17. Dezember 2011/von Florian Schneider
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