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Anklage gegen zwei türkischstämmige Münchner wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc., Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Für zwei türkischstämmige Münchner hatte ein gemeinsamer Weggehabend mit einem ebenfalls türkischstämmigen Bekannten letztes Jahr ein unangenehmes Ende: Nach dem gemeinsamen Genuß einer Flasche Raki zog es den Bekannten noch zu einer anderen Kneipe. Was er seinen beiden Begleitern mitteilte war lediglich, dass von einem Mann in der Kneipe noch Geld bekommen sollte, was die Beiden aber nicht wußten war, dass der Bekannte vorhatte, notfalls auch grob zu werden und Gewalt einzusetzen, um sein Geld zurückzukriegen und seine Begleiter als Drohkulisse zu mißbrauchen. Als man vor Ort war war der Älteste des Trios (Verteidiger RA Florian Schneider) gerade damit beschäftigt, sich mit einem Mann aus der Kneipe zu unterhalten, als es plötzlich laut wurde und ein Schmerzensschrei zu hören war. Als der Mann sich umsah sah er, wie sich ein ihm Unbekannter das Auge hielt und offenbar verletzt war. Der Bekannte hatte es plötzlich eilig und wollte schnellstmöglich mit dem Taxi weg und nach Hause.

Bei den nachfolgenden Ermittlungen wurde dann natürlich nicht nur nach dem Bekannten gefahndet, sondern auch nach seinen beiden Begleitern, obwohl die an der Auseinandersetzung gar nicht beteiligt waren. Der Verletzte hatte bei der Polizei jedoch behauptet, er sei nicht nur geschlagen worden, sondern einer der beiden Begleiter des Täters hätte ihn während der Schläge festgehalten. Die Polizei ermittelte einen der beiden Begleiter, die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung, der dritte Mann blieb bislang unerkannt.

Der eine der beiden Begleiter wußte zwar den Namen des Dritten, hatte aber bei seiner Vernehmung bei der Polizei noch keine Veranlassung gesehen, den Namen zu nennen, da weder er selber noch der Dritte in irgendeiner Weise an den Tätlichkeiten beteiligt waren und er (wohl nicht ganz ohne Hintergedanken der Polizei) nur als Zeuge vernommen worden war. Da er aber plötzlich Mitangeschuldigter ist und sich nun vor Gericht verantworten muß wird er den Dritten nennen, um einen Zeugen zu haben dafür, dass der Geschädigte ihn zu Unrecht belastet. Im Falle einer Verurteilung droht ihm nämlich genauso wie dem Haupttäter eine empfindliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der Strafrahmen liegt bei der gefährlichen Körperverletzung zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Denn nach der Darstellung des Opfers sind beide Begleiter als Mittäter anzusehen und werden Beiden die Grobheiten des Haupttäters zugerechnet, sie sollen nach Meinung der Staatsanwaltschaft letztlich also genauso verurteilt werden wie der Schläger.

8. März 2013/von Florian Schneider
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