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Anklage gegen 23-Jährige wegen gefährlicher Körperverletzung in Kultfabrik 2011

Haftbefehl - Durchsuchung - Anklage, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Die Staatsanwaltschaft München I hat soeben gegen eine 23-jährige Frau aus der Umgebung von München (Verteidiger RA Florian Schneider) Anklage wegen des Vorwurfes der gefährlichen Körperverletzung erhoben. Der jungen Frau wird vorgeworfen, letztes Jahr im November beim Besuch eines Clubs in der Münchner Kultfabrik zusammen mit ihren Freunden vor dem Club einem Security zweimal mit vollem Schwung mit ihrem Fuß ins Gesicht getreten zu haben, als der in eine Schlägerei mit einem ihrer Begleiter verwickelt war und auf ihrem Begleiter gekniet war. Der Grund der Auseinandersetzung zwischen dem Security und ihrem Begleiter ist nicht mehr genau zu ermitteln, jedenfalls hatte die Angeschuldigte dringend Bedarf gesehen, ihrem Begleiter zu helfen. Der Security soll von den Tritten allerdings lediglich eine Platzwunde am Mund davon getragen haben, mehr war auch nach Anklage nicht passiert.

Der Angeschuldigten wird nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft damit vorsätzliches Handeln ohne jede Rechtfertigung, – wie Notwehr, etc., – vorgeworfen, da nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft die Schlägerei zwischen ihrem Begleiter und dem Security der Angeschuldigten keinerlei Recht zum Eingreifen gegeben hatte und damit der Tatbestand der vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung verwirklicht war. Da davon auszugehen ist, dass die Anklage zugelassen werden wird muss sich die Angeschuldigte im Laufe des Oktobers einer Hauptverhandlung vor dem STrafrichter des Amtsgerichts München stellen.

Sollte die junge Frau dann auch tatsächlich wegen des Tatvorwurfs schuldig gesprochen werden würde auf sie Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen, da der Vorfall passiert war, als sie 22 Jahre alt war und damit die 21 schon überschritten hatte. Es würde daher der volle Strafrahmen zur Anwendung kommen, der eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis 10 Jahre vorsieht. Der Richter hat allerdings die Möglichkeit, einen minder schweren Fall anzunehmen und damit eine Strafrahmenverschiebung nach unten zu erreichen, so dass die Mindeststrafe nur noch 3 Monate beträgt. In diesem Falle wäre sogar noch eine Geldstrafe drin, da kurze Freiheitsstrafen in Geldstrafen umgewandelt werden können.

16. September 2012/von Florian Schneider
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