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Einstellung bei Körperverletzung

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Soeben wurde das Strafverfahren gegen einen Angeklagten (Verteidiger RA Florian Schneider) wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer geringfügigen Geldauflage endgültig eingestellt. Der etwa achtundzwanzigjährige Münchner war vor gut einem halben Jahr von der Staatsanwaltschaft München I wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt worden: Ihm war vorgeworfen worden, kurz nach einer ersten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu etwa einem Jahr auf Bewährung erneut zusammen mit seinem Freund geschlägert zu haben. Damit soll er innerhalb offener Bewährung erneut und zudem einschlägig straffällig geworden sein, im Falle einer erneuten Verurteilung wegen desselben Delikts hatte ihm nicht nur eine Freiheitsstrafe (diesmal ohne Bewährung) gedroht, sondern auch der Widerruf der ersten Bewährung, was für ihn eine Haftzeit von mehr als eineinhalb Jahre bedeutet hätte. Das Risiko für den Angeklagten war auch deshalb nicht unerheblich, da er beide Male stark alkoholisiert war.

In der Hauptverhandlung letztes Jahr hatte das Amtsgericht München aber Zweifel an der Darstellung des Hergangs der Schlägerei in der S-Bahn durch die sogenannten Geschädigten, die eher als die eigentlichen Urheber des ganzen Ärgers als echte Opfer erschienen waren. Das Amtsgericht München stellte trotz der offenen Bewährung das Verfahren gegen den Angeklagten wegen geringer Schuld nach 153a ein, was insofern ungewöhnlich ist, als im Falle einer so erheblichen Erstverurteilung eine Einstellung nach 153a normalerweise völlig unmöglich ist.

Da der Angeklagte seine Geldauflage inzwischen bezahlt hat wurde das Verfahren gegen ihn nun endgültig eingestellt. Er kann nun sicher davon ausgehen, daß seine Bewährung aus seiner ersten Verurteilung nicht widerrufen wird, sondern die Strafe erlassen wird, schlimmstenfalls die Bewährungszeit verlängert wird.

2. Februar 2012/von Florian Schneider
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