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8 Monate Haft für Trickdiebstahl

Betäubungsmittelgesetz, Eigentumsdelikte

Ein junger Ausländer (Verteidiger RA Florian Schneider) mußte diese Woche feststellen, dass er sich seine Reise aus dem Norden nach München wohl besser gespart hätte: im Mai war er von der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts München inhaftiert und in Untersuchungshaft in Stadelheim geschickt worden und am vergangenen Mittwoch vom Strafrichter dann zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 1 Woche verurteilt worden. Der Flüchtling aus Afghanistan, der seinen Wohnsitz eigentlich in Norddeutschland hat, war im Mai nach München gereist, um, – wie er sagt. – Freunde zu besuchen. Kaum angekommen hatte er jedoch einem Unbekannten dessen Handy gestohlen und gleich darauf 2 Gramm Cannabis am Hauptbahnhof gekauft. Die Polizei hatte ihn sofort festgenommen und dabei festgestellt, dass er für die Strafverfolger kein Unbekannter ist: Er ist nicht nur einschlägig vorbestraft wegen Diebstahls, zusätzlich laufen mehr als 30 weitere Ermitlungsverfahren gegen ihn, wobei einige bereits vor verschiedenen Gerichten in Deutschland angeklagt sind. Der Angeklagte wird sich also auf eine lange Zeit in der Strafhaft einrichten müssen, da er sich nun nach und nach all den weiteren Verfahren wird stellen müssen. Für ihn ist jedoch eine gewisse Perspektive trotz allem noch gegeben, denn das deutsche Strafgesetzbuch sieht zwar für derartige Intensivtäter einerseits grundsätzlich höhere Strafen wegen des gewerbsmäßigen Vorgehens vor, gewährt aber andererseits durch die Möglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dann doch wieder hohe Rabatte: Letztlich müssen nämlich all die vielen Verurteilungen durch die verschiedenen deutschen Gerichte nachträglich in eine einzige Gesamtstrafe verwandelt werden, die grundsätzlich immer weniger als die Addition der Einzelstrafen betragen muss. Am Ende könnten dann aber trotzdem einige Jahre Haft stehen, von denen er etwa 2/3 wird absitzen müssen.

31. Juli 2015/von Florian Schneider
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