Die Sache war eigentlich banal. Der Münchner war mit einem Geschäftsauto mit knapp 20 km/h geblitzt worden. Eine Kleinigkeit. Wäre da nicht die Tatsache, dass er keinen Führerschein hatte! Ohne Führerschein geblitzt zu werden ist nämlich eine andere Sache.
Ohne Führerschein geblitzt zu werden kann unangenehme Ermittlungen der Polizei zur Fahrereigenschaft bedeuten.
Die Fahrereigenschaft muss immer dann ermittelt werden, wenn sie unklar ist. Das ist natürlich vor allem bei Firmenautos der Fall, die nicht auf eine natürliche Person zugelassen sind. Die Polizei kann dann Bußgeldbescheide oder Verwarnungen nicht einfach GmbH’s zustellen, sondern nur an natürliche Personen.
Wird ein auf eine Firma zugelassenes Fahrzeug geblitzt muss die Polizei zunächst ermitteln, wer das Auto gefahren hatte.
Die Firma erhält einen Fragebogen zur Fahrereigenschaft zum Zeitpunkt des Verkehrsverstosses. Oft genug werden Firmenfahrzeuge aber von mehreren Mitarbeitern genutzt, so dass im Nachhinein gar nicht mehr ermittelt werden kann, wer das Auto gefahren hatte.
Lautet die Antwort der Firma dann, man wisse es nicht, kann die Konsequenz sein, dass die KFZ-Zulassungsstelle ein Fahrtenbuch zur Auflage macht.
Wer sich also bei dem polizeilichen Fragebogen um eine Antwort drückt kann mit einer Fahrtenbuchauflage konfrontiert werden! Den Betroffenen ist aber zu raten, eine derartige Auflage nicht einfach so zu akzeptieren, denn Derartiges kann die Zulassungsstelle nur unter bestimmten Umständen verhängen.
Nicht jede kleine Ordnungswidrigkeit rechtfertigt eine Fahrtenbuchauflage.
Der Eingriff ist ja auch nicht so ganz unerheblich. Verhängt die Zulassungsstelle ein Fahrtenbuch muss man wirklich jede kleinste Fahrt aufschreiben. Ein echtes Ärgernis, da man damit womöglich nur noch am Schreiben ist! Ein anderes Ärgernis droht noch an anderer Stelle.
Ohne Führerschein geblitzt zu werden kann eine Kleinigkeit sein, falsche Angaben des Arbeitgebers vor der Polizei dagegen ein echtes großes Problem.
Teilt die Firma auf die Anfrage der Polizei mit, dass sie nicht wisse, wer der Fahrer war, kann diese Auskunft den Straftatbestand der Strafvereitelung erfüllen, wenn eigentlich doch klar war, wer gefahren war. Die andere Variante ist, dass ein mitfühlender Kollege oder eine mitfühlende Kollegin die Sache auf sich nimmt. Dies passiert dann, wenn kein großer Verkehrsverstoß vorliegt. Vor allem dann, wenn mit dem Zugeben der Sache keine Punkte verbunden sind oder gar Fahrverbote.
Strafvereitelung liegt dann auch in solchen Fällen der Angabe eines falschen Fahrers vor.
Hier macht sich dann der eigentliche Fahrer genauso strafbar wie der Kollege, der alles auf sich nimmt oder der Chef der Firma, der das Ganze unterstützt. Fliegt die Sache auf gibts echten Ärger. Solches bestraft das Gesetz mit hohen Geldstrafen oder sogar mit Freiheitsstrafen. Denn der, der oder die die Sache auf sich nimmt (ohne wirklich gefahren zu sein), erfüllt den Straftatbestand des Vortäuschens einer Straftat und der versuchten oder vollendeten Strafvereitelung.