• Link zu Mail
  • Link zu X
  • Link zu Facebook
24/7-Notruf: 0162 - 42 46 843
Fachanwalt für Strafrecht | München
  • Rechtsberatung
  • Strafrecht
    • Anwalt für Drogenstrafrecht
    • Strafverteidigung
    • Jugendstrafrecht
    • Wirtschaftsstrafrecht
    • Verkehrsstrafrecht
  • Opfervertretung
  • Strafrechtskanzlei
    • Pressearchiv
  • Kontakt
  • Blog
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Nicht alle Messer sind verboten

Waffengesetze

Messerstechereien im öffentlichen Raum nehmen zu. Das gesellschaftliche Bewusstsein registriert immer mehr harte Auseinandersetzungen, die mit Messern ausgetragen werden. Insbesondere zwischen Jugendlichen scheint es hier eine deutliche Zunahme zu geben. Obwohl das Waffengesetz das Mitführen gerade der gefährlichsten Arten von Messern verbietet. Allerdings gilt: Nicht alle Messer sind verboten!

Das Waffengesetz regelt sehr ausführlich, welche Messer verboten sind und welche nicht.

Verboten sind nach § 42a des Waffengesetzes Einhandmesser. Auch Messer mit feststehender Klinge mit einer Länge von mehr als 12 cm. Ausnahmen gelten natürlich für den, der solche Messer beruflich benötigt. Das handelsübliche Schweizer Klappmesser fällt nicht unter das Verbot: Es muss mit beiden Händen geöffnet werden. Vor allem hat es eine Klinge von weniger als 12cm.

Nicht alle Messer sind verboten bedeutet, dass das Führen nur von bestimmten Messern in der Öffentlichkeit verboten ist.

Der bloße Besitz ist dagegen erlaubt, soweit er sich auf den privaten Bereich bezieht. Der 23-jährige Handwerker hatte genau dies im Auge. Er muss als Schreiner ständig mit Messern arbeiten. Nimmt er eines seiner Arbeitsmesser in der Hosentasche mit so ist dies Teil seiner beruflichen Tätigkeit. Die Polizei sah dies anders.

Die Polizei fand bei einer Kontrolle sein Arbeitsmesser in der Hosentasche und beanstandete dies.

Das Arbeitsmesser hatte zwar eine Klingenlänge von weniger als 12 cm. Allerdings sah es aus wie ein Einhandmesser. Ohne es zu sein. Alleine die Optik führte zur Sicherstellung. Und zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Nach Abgabe der Sache erließ die Stadt München einen Bußgeldbescheid über mehr als € 500 gegen den Schreiner.

Sein Verteidiger RA Florian Schneider legte Einspruch ein mit der Begründung, nicht alle Messer sind verboten.

Die Prüfung des Messers durch die Polizei war oberflächlich und voreingenommen. Das Arbeitsmesser war definitiv kein Einhandmesser. Sollte die Behörde von ihrer Meinung nicht abrücken müßte das Amtsgericht München die Sache verhandeln. Dann müßte das Messer gutachterlich untersucht werden. Maßgeblich wäre dann, ob das Arbeitsmesser wirklich unter den Begriff des Einhandmessers fällt und ob der betroffene Handwerker es dann nicht berechtigtermaßen in der Hosentasche haben durfte.

25. Mai 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/recht-am-eigenen-bild-wirtschaftsstrafrecht.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-05-25 16:36:432022-05-26 15:36:50Nicht alle Messer sind verboten

Weniger Strafe mit einem TOA

Allgemein, Strafverteidiger, Strafverteidigung, Strafrechtsanwalt

Weniger Strafe mit einem TOA, also mit einem Täter-Opfer-Ausgleich, dies verspricht das deutsche Strafrecht. In seinen Vorschriften zur Strafzumessung eröffnet das Strafgesetzbuch den Gerichten die Möglichkeit, eine Strafe zu mildern, wenn der Angeklagte Wiedergutmachung leistet.

Weniger Strafe mit einem TOA bedeutet für Angeklagte, dass sie selbst Einfluß nehmen können auf die Strafe, die sie erwartet.

Rückgängig kann man Straftaten leider nicht machen. Die Reue folgt oft auf dem Fuße. Wie ihm Nachhinein mit den Fehlern umgehen, die man gemacht hat? Wenn das Strafverfahren eingeleitet worden ist bleibt nur noch eine Möglichkeit.

Wiedergutmachung ist dann das Gebot der Stunde.

Das deutsche Strafrecht sieht die Möglichkeit der späten Reue in seinen Vorschriften ebenso vor wie das Zivilrecht. Die Wiedergutmachung erfolgt nach dem Gesetz in Geld. Der Beschuldigte bzw. Angeklagte leistet dem bzw. den Geschädigten seiner Taten Wiedergutmachung in Geld.

Aber weniger Strafe mit einem TOA kann auch bedeuten, sich zu entschuldigen.

Gerade diese Entschuldigung ist ein wesentlicher Bestandteile eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Geld haben manche Täter ausreichend zur Verfügung. Etwas ganz Anderes ist so eine emotionale Angelegenheit wie eine Entschuldigung! Gerade diese kann schwerfallen. Und ist doch das Wichtigste am TOA!

Weniger Strafe mit einem TOA ist nur dann zu erreichen, wenn man hier von einem Verteidiger begleitet wird.

Letztlich kann nur ein anwaltlicher Vertreter die Bedeutung und den Umfang einer TOA-Vereinbarung übersehen. Ein solcher Vertrag stellt eine bedeutsame zivilrechtliche Vereinbarung dar, die Auswirkungen auf beide Seiten hat. Denn hier wird zumeist auch geregelt, welche Ansprüche ein Tatopfer künftig gegen einen Täter noch hat. Was passiert mit dem Schmerzensgeld, das der Geschädigte kriegen soll? Und was mit dem Schadensersatz, der ihm zusteht?

Auch der Beschuldigte bzw. Angeklagte muss sich Gedanken machen über die rechtlichen Folgen einer Tat.

Derartiges kann man in einem Vertrag regeln, der im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs abgeschlossen wird. Welche Zahlungsverpflichtungen kommen in der Zukunft noch auf ihn zu? Der Vorzug für beide Seiten ist, dass mit einem ordentlichen Vertrag alle Fragen, die mit der Straftat verbunden sind, für alle Zukunft geregelt werden können. Das ist ein Ansporn für alle, an einem solchen TOA mitzuwirken.

13. Mai 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/strafrecht-anwalt-muenchen.jpg 950 1800 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-05-13 13:15:532022-05-13 13:15:53Weniger Strafe mit einem TOA

Aussagepflicht für Zeugen

Allgemein

Menschen können in allen mögliche Lebenssituationen in die Pflicht geraten, Zeugen zu werden. Es gibt dann eine Aussagepflicht für Zeugen. Zeugen haben die gesetzliche Pflicht, auszusagen.

Das Argument, dass dies unangenehm sei, zieht nicht.

Die Zeugenpflicht ist eine Bürgerpflicht. Vom einfachen Mann bis zum Bundespräsidenten kann sie jeden jederzeit treffen. Denn vor dem Gesetz sind alle gleich. Unsere Rechtsordnung erwartet von jedem Bürger, dass er sich den Unannehmlichkeiten unterzieht, die sich aus der Zeugenstellung ergeben.

Belastend können Vernehmungstermine bei der Polizei oder dem Gericht werden.

Denn private Termine müssen womöglich verschoben werden. Urlaube müssen womöglich unterbrochen werden. Die lange Warterei in den Gerichtsfluren auf den Vernehmungstermin muss hingenommen werden. Und vielleicht auch lange Anreisen zu Gerichtsterminen.

All das für vielleicht nur wenige Minuten Vernehmung, denn es gibt ja die Aussagepflicht für Zeugen!

Auf besonderen Unmut stößt regelmäßig die wiederholte Ladung von Zeugen zu mehreren verschiedenen Vernehmungsterminen. „Ich habe doch schon mal ausgesagt!“, so lautet häufig der Protest. Nach der Ladung zur polizeilichen Vernehmung kommt nach einigen Monaten womöglich die Ladung zur gerichtlichen. Und dann vielleicht sogar noch eine dritte zur Vernehmung in der Berufungsinstanz.

Von diesen gesetzlichen Zeugenpflichten gibt es nur wenige Ausnahmen.

Verwandtschaftsverhältnisse können solche Ausnahmen ergeben. Auch die Gefahr, sich selbst zu belasten. Das Gesetz regelt hier so einiges, was zur Auskunftsverweigerung berechtigen kann. Ärgerlich ist immer nur, wie das praktisch läuft mit dem gesetzlichen Auskunftsverweigerungrecht:

Auch wenn man sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann muss man doch vor Gericht erscheinen!

Auch der, der gar nicht aussagen muss, muss seiner Pflicht zum Erscheinen vor Gericht nachkommen! Er kann erst in seinem Vernehmungstermin dann sein Auskunftsverweigerungrecht geltend machen. So unpraktisch dies manchmal sein mag, es hilft einfach nix.

Die Aussagepflicht für Zeugen bedeutet aber auch, dass Zeugen sich anwaltlichen Beistand suchen können.

Denn glücklicherweise muss ein Zeuge nicht alleine bei der Polizei erscheinen oder vor Gericht aussagen. Der anwaltliche Zeugenbeistand ist dann bei der Vernehmung von Anfang bis zum Ende dabei. Und er prüft an jeder Stelle, ob der Zeuge wirklich aussagen muss.

5. Mai 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2015/05/strafrechtskanzlei-muenchen.jpg 750 1800 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-05-05 13:23:572022-05-08 17:14:22Aussagepflicht für Zeugen
Search Search

Kategorien

Neueste Beiträge

  • Dreieinhalb Jahre für Sechzehnjaehrigen wegen Raubes 21. Mai 2025
  • Widerspruch gegen Gewaltschutzanordnung 6. Mai 2025
  • Führerscheinentzug bei Kokainkonsum 3. März 2025
  • Nach Fristversäumung Ladung zum Haftantritt 21. Februar 2025
  • Anklage gegen 15-Jährigen wegen Drogenhandels 26. Januar 2025
  • Jugendgerichtsweisung wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter 21. Januar 2025
  • Strafanzeige und Unterlassungsklage wegen Beleidigung 28. November 2024
  • Verteidigung gegen Strafbefehl wegen Unfallflucht 22. Oktober 2024
  • Anklage wegen Trunkenheitsfahrt auf E-Roller 7. Oktober 2024
  • Bewährung für gefährliche Körperverletzung 31. Mai 2024

Schlagwörter

amtsgericht angeklagter Anklage anwalt anzeige beleidigung Berufung beschuldigter betrug Betäubungsmittelgesetz Bewährung BtmG Cannabis diebstahl Drogen ermittlungsrichter Fachanwalt freiheitsstrafe freispruch Führerschein Führerscheinentzug Giesing Haft haftbefehl Haftstrafe Hauptverhandlung jugendstrafe körperverletzung landgericht Mord opfer Opfervertretung polizei raub Staatsanwalt Strafantrag Strafanwalt strafanzeige Strafrecht Strafrechtsanwalt strafverteidiger Strafverteidigung Untersuchungshaft Verleumdung verteidiger
Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

Sie haben noch Fragen?

 Gerne dürfen Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail senden.

Anschrift

Dachauer Straße 201 / EG, 80637 München
Notruf: 0162 – 42 46 843
Tel.: 089/ 5491340
Fax: 089/ 54913411
E-Mail: info@strafrechtsberatung.de

Staat der Zulassung

Bundesrepublik Deutschland Zulassung erworben in München 1994

Zuständige Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Impressum | Datenschutzerklärung | Fachanwalt für Strafrecht München

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen