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Schlagwortarchiv für: Strafvollzug

Maßregel statt Haft

Strafvollzug

Der Dreißigjährige (Verteidiger RA Florian Schneider) hatte es als großen Erfolg verbucht. Nach jahrelangem Drogenkonsum und vielen Verurteilungen sollte es nun endlich mit einer Therapie klappen. Viele Anläufe zu freiwilligen Therapiemaßnahmen waren gescheitert. Therapie also anstelle einer langen Haftstrafe. Gleich zwei Amtsgerichte erkannten nach entsprechenden Begutachtungen kurz hintereinander auf Maßregel statt Haft.

Maßregel statt Haft bedeutet für einen Angeklagten Drogentherapie statt Knast.

Angesichts der Sinnlosigkeit langer Haftstrafen ein echter Fortschritt. Strafvollzug in den regulären Justizvollzugsanstalten bewirkt letztlich nicht viel bei den Verurteilten. Die Rückfallquoten sind hoch. Im Knast gibts wenig Perspektiven und viel Drogen. Verlorene Zeit anstelle sinnvoller Therapien.

Die Maßregel statt Haft wird im Urteil zusammen mit einer Haftstrafe angeordnet.

Zunächst findet der Vorwegvollzug eines gewissen Anteils Haftzeit statt, meist die angerechnete U’haftzeit und ein wenig Strafhaft schon mal oben drauf. Dann wechselt der Verurteilte in die Klinik. Arbeitet er hier engagiert mit und absolviert er erfolgreich seine Drogentherapie bekommt er den Rest der Strafe auf Bewährung.

Gibts Probleme in der Theapieeinrichtung fliegt er aus der Klinik raus.

Dem Verurteilten wird in diesem Fall ein Abbruchschreiben mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt bei der Strafvollstreckungskammer den Abbruch der Maßregel. Die Grundlage hierfür ist eine Stellungnahme der Klinik, wonach der Abbruch empfohlen wird, weil eine Fortführung der Maßregel keinen Erfolg mehr verspricht.

Das Gericht trifft die Entscheidung, ob es weiter Maßregel statt Haft heißt.

Die Stellungnahme der Klinik wird dem Verurteilten mitgeteilt. Sinnvollerweise bespricht der Verurteilte diese zunächst mit einem Verteidiger. Sodann muss eine Gegenvorstellung hierzu ans Gericht geschickt werden. Der Verurteilte sollte sich gute Argumente überlegen, wie er dem Abbruchantrag entgegnen kann.

Im Rahmen einer persönlichen Anhörung durch das Gericht nehmen alle Beteiligten Stellung.

Bei diesem Anhörungstermin äußern sich sowohl die behandelnden Ärzte als auch der Verurteilte und sein Verteidiger und die Psychologen. Die Strafvollstreckungskammer trifft dann eine Entscheidung. Regelmäßig orientieren sich die Richter allerdings an den Empfehlungen der Ärzte und Psychologen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft wird deshalb meist stattgegeben.

Dem Verurteilte bleibt dann nur noch die sofortige Beschwerde.

Entscheidet auch das Oberlandesgericht auf Abbruch gehts direkt zurück in den Knast. Hier muss dann zumeist die gesamte restliche Haftstrafe verbüßt werden. Angerechnet werden allerdings nach wie vor die Zeiten in der Untersuchungshaft und die im Maßregelvollzug. Problem allerdings: Mit einer Reststrafaussetzung zur Bewährung schaut’s nach einem Abbruch schlecht aus!

Nach einem Abbruch droht in der Regel die Endstrafe.

Der Verurteilte hat durch den Abbruch bewiesen, dass er nicht bewährungswürdig ist. Er muss sich im Strafvollzug deutlich stärker engagieren als andere Häftlinge, wenn er früher raus will.

8. August 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/straftaten-ibiza-video-strache.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-08-08 11:38:082022-08-08 11:44:00Maßregel statt Haft

Freigang in der Strafhaft

Strafvollzug

Freigang in der Strafhaft ist ein oft geäußertes Anliegen von Mandanten. Und gar nicht so einfach zu realisieren. Denn die Hürden sind hoch. Gerechnet auf die Gesamtzahl der Strafgefangenen kommt kaum einer in den Genuss von solchen Lockerungen.

Strafhaft soll Strafe sein, Freigang in der Strafhaft soll deshalb eine Vergünstigung nur für ganz Wenige sein.

So hält es die Justizverwaltung gerade in Bayern. Die Gewährung von Lockerungen ist rein Sache der Verwaltung. Die frühere Liberalität ist einer Rückkehr zur Strenge gewichen.

Der Strafvollzug anderer Bundesländer gewährt deutlich mehr Gefangenen Freigang als der bayerische.

Die Weichen hierfür werden bereits bei der Erstellung der Strafvollzugspläne durch die Justizverwaltungen gestellt. Und bei den Ladungen zum Strafantritt. Die Bundesländer regeln alles in eigener Kompetenz, was Strafvollzug betrifft. Den großen Rahmen hierfür allerdings bildet das bundeseinheitliche Strafvollzugsgesetz. Ein Punkt allerdings kann durch die Mandanten selbst beeinflußt werden.

Wer wo seine Strafhaft verbüßt richtet sich nach dem Wohnsitz des Verurteilten.

Es soll Verurteilte geben, die ihren Wohnsitz nach dem Ruf des Bundeslandes beim Strafvollzug ausrichten. Hier gelten Hessen und NRW als eher liberal. Eine Wohnsitznahme bedeutet allerdings eine korrekte Anmeldung bei einer Gemeinde und eine nachprüfbare Wohnung. Deshalb muss es auch einen Namen am Briefkasten und am Klingelschild geben. Schwer zu deichseln, wenn man im Knast sitzt und draußen Keinen mehr hat. Deshalb ist eine Einflussnahme auf die Wohnsitzwahl gar nicht so einfach.

Der Freigang in der Strafhaft kann aber auch im Wege eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung erzwungen werden.

§ 109 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, sich gegen Maßnahmen der Justizverwaltung zur Wehr zu setzen. Geht gar nix weiter muss man zu diesem Mittel greifen!

Und womöglich auch eine Rechtsbeschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des Gerichts einlegen.

Auch dieses revisionsähnliche Mittel nach § 116 StVollzG kann helfen, obwohl die Verteidiger kaum zu diesem Mittel greifen. Die Erfahrung zeigt, dass die Justiz nur auf Druck reagiert. Leider bleiben viele Verteidigungen in Strafvollstreckungsverfahren unter ihren gesetzlich gebotenen Möglichkeiten.

24. Dezember 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/strafverteidigung-anwalt-muenchen.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-12-24 13:57:252020-12-24 14:10:13Freigang in der Strafhaft
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Link zu: Freispruch vor dem Amtsgericht Bad Aibling trotz Trunkenheit

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