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Schlagwortarchiv für: Strafantragsfrist

Strafanzeige gegen Arbeitgeber wegen Verleumdung

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.

Zuerst gab’s den Versuch des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer loszuwerden durch das Angebot eines Aufhebungsvertrages. Als der etwa 50-Jährige das Angebot ablehnte und weiter bei seiner Firma beschäftigt bleiben wollte wurden ihm die Folterwerkzeuge gezeigt. Plötzlich erhielt er eine fristlose Kündigung ohne jede Begründung. Als er Kündigungsschutzklage erhob tauchten unversehens schwere Vorwürfe wegen angeblicher zahlreicher Verfehlungen gegenüber dem Führungspersonal und seinen Kollegen auf. Der Anwalt des Mannes (Fachanwalt für Strafrecht RA Florian Schneider) wird nun mit einer Strafanzeige gegen Arbeitgeber wegen Verleumdung vorgehen.

Eine Strafanzeige gegen Arbeitgeber wegen Verleumdung steht jedem Arbeitnehmer zu.

Erstmalig waren die Vorwürfe der Arbeitgeberfirma auf einem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit aufgetaucht. Dieses Schreiben enthielt die Ablehnung des Antrages des Arbeitnehmers auf ALG I, den er nach seinem Rauswurf gestellt hatte. Die Bundesagentur für Arbeit begründete die Ablehnung damit, dass der Arbeitnehmer angeblich Straftaten zu Lasten der Firma begangen hatte. Der Mann bekam also noch nicht einmal ALG I!

Er soll Führungspersonal in einem Raum eingesperrt und Kollegen geschlagen haben.

Frei erfundene Vorwürfe, die nur den Zweck haben, den Arbeitnehmer loszuwerden. Eine nicht so besonders originelle Aktion der Arbeitgeberin, sondern eine uralte Masche, um Leute rauszuschmeißen, die man nicht mehr will. Man erfindet also einfach etwas, um den Arbeitnehmer loszuwerden. Derartige Erfindungen sind allerdings strafbar: Sie stellen sowohl strafbare Verleumdungen dar als auch versuchten oder vollendeten Prozessbetrug! Das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht ist nämlich nicht dafür geschaffen worden, um den Arbeitgebern dabei behilflich zu sein, mißliebige Arbeitnehmer mit falschen Anschuldigungen loszuwerden.

Die Straftaten, die er begangen haben soll, sind einfach nur abstrus, sind konstruiert und an den Haaren herbeigezogen.

Die Arbeitgeberfirma setzt darauf, dass der Arbeitnehmer zwar sofort Kündigungsschutzklage erheben wird. Sie rechnet aber auch damit, dass der Verleumdete vor dem Arbeitsgericht dann letztlich einen Abfindungsvergleich akzeptieren wird, der seinen Rausschmiß endgültig absegnet. Anders gesagt: Egal wie absurd die Vorwürfe einer fristlosen Kündigung auch immer sein mögen. Sie reichen fast immer dafür aus, den Arbeitnehmer loszuwerden. Indem der nämlich einen Abfindungsvergleich akzeptiert, den er vorher nicht wollte.

Ein Kündigungsschutzprozeß vor dem Arbeitsgericht endet nämlich fast immer in einem Abfindungsvergleich.

Dies ist zwar keine gesetzliche Vorschrift, aber sozusagen Gewohnheitsrecht. Keinem Arbeitnehmer kann man schließlich zumuten, nach solchen Vorwürfen in einer Firma weiter zu arbeiten. Dies ist stets der große Trumpf der Arbeitgeber. Hier hilft nur der Weg zum Anwalt.

Eine Strafanzeige gegen Arbeitgeber wegen Verleumdung sollte immer mit einem Strafantrag verbunden werden, will man wirklich eine strafrechtliche Verfolgung des Arbeitgebers!

Dieser Strafantrag kann nur binnen 3 Monaten ab Bekanntwerden der Verleumdung gestellt werden. Danach kann man nicht mehr mit einer Strafverfolgung rechnen, weil es an einem wirksamen Strafantrag fehlt.

 

17. Februar 2026/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/jugendstrafrecht-anwalt-muenchen.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2026-02-17 14:51:582026-02-22 16:33:03Strafanzeige gegen Arbeitgeber wegen Verleumdung

Unterlassungsklage wg Beleidigung

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.

Verleumdung und üble Nachrede sind die Klassiker für Unterlassungsklagen. Eine Unterlassungsklage wg Beleidigung ist aber ebenfalls möglich. Als Betroffener von Beleidigungen kann man sich wehren. Vor allem dann, wenn der Staatsanwalt mangels öffentlichem Interesse von einer Strafverfolgung abgesehen hat. EinBetroffener hat dann die Wahl zwischen zwei Rechtswegen.

Der Betroffene kann sowohl Privatklage als auch Unterlassungsklage wg Beleidigung bei Gericht einreichen.

Eine Privatklage reicht man dann ein, wenn der Staatsanwalt kein Interesse an der Strafverfolgung hat. Dann kann der Betroffene selbst Anklage einreichen. Diese heißt dann aber Privatklage. Die Privatklage wird vor dem Strafrichter verhandelt. Im Falle eines Schuldspruches bekommt der Beleidiger eine Geldstrafe. Etwas anders läuft es mit der Unterlassungsklage.

Eine Unterlassungsklage wg Beleidigung wird beim Zivilgericht eingereicht.

Ob das Amtsgericht zuständig ist oder das Landgericht richtet sich nach dem Streitwert. Nach dem Gesetz ist für eine Beleidigung der Regelgegenstandswert von € 5.000 anzusetzen. Damit wäre man beim Amtsgericht. Mehrere Beleidigungen würden aber den Streitwert erhöhten, man käme dann zur Zivilkammer am Landgericht.

Im Gegensatz zur Privatklage übernimmt der Rechtsschutzversicherer die Kosten für das Zivilgericht.

Eine Deckungszusage bei Privatklagen ist als aktive Strafverfolgung dagegen vom Rechtsschutz ausgenommen. Die Kosten muss der Beleidigte also selbst tragen. Bei einer Verurteilung zahlt der Täter die Kosten. Die Gebühren richten sich nach dem RVG für Strafsachen, hier gibt es keinen Streitwert.

Wichtig ist auch für die Privatklage, dass ein Strafantrag rechtzeitig binnen 3 Monate gestellt worden sein muss!

Das bedeutet, dass das Opfer einer Beleidigung zunächst eine ganz normale Strafanzeige stellen muss. Gleichzeitig muss man Strafantrag stellen. Hierfür läuft eine recht kurze Frist von nur 3 Monaten ab Kenntniserlangung von der Tat. Kommt der Strafantrag zu spät gibts keine Privatklage.

Dem Opfer bleibt es unbenommen, beide Rechtswege zu beschreiten, also Zivil- und Privatklage!

Betroffene von Beleidigungen können also beide Arten von Klagen gleichzeitig einreichen. Strategisch sinnvoller dürfte es allerdings sein, zunächst die strafrechtliche Verurteilung des Täters zu betreiben. Die Unterlassungsklage kann danach eingereicht werden. Hierfür gilt die reguläre Verjährung von 3 Jahren.

15. Februar 2022/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/ra-florian-schneider.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2022-02-15 17:11:492022-02-15 17:16:13Unterlassungsklage wg Beleidigung

Erfolgreiche Strafanzeige

Allgemein

Der Erfolg einer Strafanzeige bemißt sich nicht unbedingt immer daran, ob der Beschuldigte am Schluß auch wirklich eine Strafe bekommt. Eine erfolgreiche Strafanzeige ist auch dann gegeben, wenn der Blick des Staatsanwaltes sich dadurch etwas weitet, weil er infolge der Strafanzeige einen Sachverhalt anders sieht, den er gerade ermittelt.

Eine erfolgreiche Strafanzeige hat man auch dann erstattet, wenn man es schafft, aus dem bisherigen Beschuldigten ein Tatopfer zu machen.

Es ist nach aller Erfahrung oft nur eine Frage der Strategie. Nach landläufiger Auffassung bei der Justiz und Polizei wird oft dem geglaubt, der als Erster eine Anzeige erstattet hat. Das kann durchaus das echte Opfer sein, das so handelt. Das kann aber auch der sein, der schon viele Jahre mit der Strafjustiz eigene Erfahrungen gesammelt hat und sich auskennt.

Eine gute Verteidigungsstrategie für einen Beschuldigten kann es also erforderlich machen, gegen das vermeintliche Opfer ebenfalls Anzeige zu erstatten!

Als recht durchsichtige Flucht nach Vorne kommt man damit nicht durch. Hat man aber gute Argumente für ein solches Vorgehen wird diese Anzeige Anklang finden bei den Strafverfolgern. Die Herausforderung ist also, gute Recherche-Arbeit im Vorfeld der Anzeige zu leisten und dann gute Argumente zu liefern.

Die Strafverfolger sind an Recht und Gesetz gebunden und können eine Gegenanzeige nicht einfach als leicht zu durchschauendes Manöver abtun.

Oft genug gelingt es damit, einem Anzeigeerstatter den Wind aus den Segeln zu nehmen, wenn der Angezeigte den Spieß umdreht. Denn oft genug werden dann beide Anzeigen eingestellt. Wichtig ist immer, nicht zu lange zu warten. Sind inzwischen mehrere Monate ins Land gegangen leidet schon mal die Glaubwürdigkeit des Anzeigeerstatters.

Immer im Auge zu behalten ist für eine erfolgreiche Strafanzeige die Strafantragsfrist von 3 Monaten!

Viele Delikte werden nur auf Antrag hin verfolgt. Das bedeutet, dass die Strafverfolger auf die Strafanzeige alleine noch nicht reagieren. Der Anzeigeerstatter muss zusätzlich auch noch extra und ausdrücklich Strafantrag stellen. Und er muss dies innerhalb von 3 Monaten nach dem Bekanntwerden der Straftat tun. Sonst ist die Sache rum ums Eck!

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt’s hier nicht, auch keine Fristverlängerung!

Strafantragsfrist versaust heißt die Sache ist durch! Der Anzeigeerstatter guckt in die Röhre. Das Gesetz ist hier gnadenlos. Ist die Strafantragsfrist versaust gibts keine Strafverfolgung mehr. Die Sache wird eingestellt.  Nur in wenigen Fällen bejaht die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und ermittelt trotz fehlendem Strafantrag.

Strafantragsdelikte sind Körperverletzung, Diebstahl, Beleidigung, Sachbeschädigung und Anderes mehr.

Auch im Urheber-Strafrecht gibts da was. Es sind immer diejenigen Delikte, wo das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung nicht so groß ist wie bei den kapitalen Straftaten.

20. Januar 2021/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/01/strafverteidigung-anwalt-muenchen.jpg 759 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2021-01-20 13:57:102021-01-20 14:57:12Erfolgreiche Strafanzeige
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