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Schlagwortarchiv für: Sachbeschädigung

Schadensersatz wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung

Opfervertretung – Nebenklage, Schadensersatz und Schmerzensgeld

Der Antiquitätenhändler traute seinen Augen nicht. Eine Bekannte, mit der er vor längerer Zeit mal ein Verhältnis hatte, tauchte plötzlich in seinem Laden auf. Angeblich wollte sie reden. Tatsächlich aber hatte sie den Plan gefaßt, zu randalieren und alles kaputt zu hauen. Der Antiquitätenhändler hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung.

Schadensersatz gibts schon auf der Basis des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB.

Die vorbestrafte Täterin schmiß wertvolle Gegenstände auf den Boden und zertrümmerte alles, was sie zu fassen kriegen konnte. Als er die Polizei rufen wollte riß sie ihm das Handy aus der Hand und feuerte es auf die Straße hinaus. Schließlich drückte sie ihm ihr brennendes Zigarillo in die rechte Wange, so dass er eine Brandwunde erlitt. Der Antiquitätenhändler erlitt damit nicht nur eine schmerzhafte Brandwunde im Gesicht. Er hatte auch einen Schaden von mehreren Tausend Euro in seinem Laden.

Das Gesetz sieht für Fälle von Körperverletzung zusätzlich auch Schmerzensgeld vor.

Hier handelt es sich um eine vorsätzliche und gefährliche Körperverletzung, da die Täterin sich eines gefährlichen Werkzeuges, eines brennenden Zigarillos, bedient hatte. In diesem Falle erhöhen sich auch die Schmerzensgeldbeträge, da die Verletzung absichtlich begangen worden war.

Gleichzeitig hat die Polizei ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung in mehreren Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet.

Im Herbst muss sich die Frau deshalb vor dem Amtsgericht als Angeklagte verantworten. Der Geschädigte wird dann als Zeuge gehört werden. Er hat sich dem Strafverfahren aber auch als Nebenkläger angeschlossen. Über

Zusätzlich zum Schadensersatz wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung kommt also auch noch eine erhebliche Freiheitsstrafe auf die Frau zu.

Sie musste bereits vor 4 Jahren bereits eine Vollzugsstrafe verbüßen in der Frauenhaftanstalt, damit gilt sie als erheblich vorbestraft. Sie ist komplett pleite, daher ist sie weder zu einer Schadenswiedergutmachung noch zu einer Schmerzensgeldzahlung imstande. Den entscheidenden Strafrabatt kann sie damit nicht  für sich geltend machen. Sie wird deshalb auch dieses Mal mit einer Haftstrafe rechnen müssen.

8. August 2025/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2014/08/logo4.png 227 1140 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2025-08-08 12:47:062025-08-08 12:47:06Schadensersatz wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung

Graffiti ist eine Straftat

Jugendliche - Heranwachsende, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, etc.

Graffito ist der italienische Begriff für ein eingeritztes Bildelement. Eine klangvolle Bezeichnung für eine Straftat. Denn Graffiti ist eine Straftat. Sie ist eine Sachbeschädigung. Oft schön anzuschauen und teilweise schon berühmte Kunst. Trotzdem strafbar.

Als Sachbeschädigung gilt jede Substanzbeeinträchtigung.

Die aufgesprühte Farbei aus der Dose dringt in den Lack der U-Bahnzüge und die Wandfarbe der Häuser ein. Damit ist der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Denn nicht jeder ist bereit, Graffiti auf seiner Wand oder auf seinen Zügen als Kunst anzuerkennen. Und die Kosten für die Beseitigung sind enorm. Ist der Eigentümer einverstanden mit der Sprühaktion ist alles gut. Wenn nicht dann droht Ärger.

Graffiti ist eine Straftat und wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis 2 Jahre geahndet.

Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung ist allerdings ein Strafantrag des Geschädigten. Der muss binnen 3 Monaten ab Bekanntwerden der Tat bei der Polizei eingegangen sein. Hier haben Beschuldigte manchmal noch berechtigte Chancen auf Hoffnung. Kümmert sich nämlich der Geschädigte nicht um die Strafverfolgung sind diese 3 Monate schnell vergangen.

Die Verjährung bietet dagegen weniger Aussicht auf ein ungeschorenes Davonkommen.

Denn die Verjährungsfrist beträgt geschlagene 5 Jahre! Erst dann tritt die sogenannte Verfolgungsverjährung ein. Der Jugendliche aus dem Münchner Umland hatte nur Schmiere gestanden, als Andere sich künstlerisch an einer Wand betätigten. Selbst hatte er keine Spraydose angerührt. Er hat allerdings Beihilfe gelistet durch Schmiere stehen, sagt die Polizei!

Für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt zwingend das Jugendgerichtsgesetz JGG.

Dies verhindert die Anwendung der Strafrahmen für Erwachsene. Jugendliche fallen also unter das Erziehungsstrafrecht. Bei Beschuldigten, die bei der Tat schon 18 waren, aber  noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, ist das Jugendgerichtsgesetz dagegen nicht mehr zwingend anzuwenden. Bei denen ist zu prüfen, ob sie eher noch einem Jugendlichen gleichzusetzen sind oder eher als Erwachsene zu behandeln sind. Massstab ist dabei meist, ob die Berufsausbildung schon abgeschlossen ist oder nicht.

Kein Argument ist, dass Graffiti-Schmierereien angeblich jugendtypisch sind und deshalb Jugendrecht anzuwenden sein muss, denn Graffiti ist eine Straftat und heftige Sachbeschädigung.

Diese Abwägung, ob noch eher Jugendlicher oder eher einem Erwachsenen gleichzusetzen, wird heute strenger gehandhabt als früher. Bei über 18-Jährigen muss deshalb bei der Verteidigung auch hierauf ein Augenmerk gerichtet werden! Der Jugendliche aus dem Münchner Umland fällt aber auf jeden Fall unter das JGG. Er muss mit Sozialstunden rechnen und womöglich muss er sich an der Reinigung der Wand beteiligen.

23. Februar 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/08/schuldunfähigkeit-anwalt-muenchen.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-02-23 12:10:372020-09-17 13:59:56Graffiti ist eine Straftat
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