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Schlagwortarchiv für: Drogenkonsum

Drogen in der S-Bahn

Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Der junge Münchner hatte Drogen in der S-Bahn dabei. Er hatte mit nichts weniger gerechnet als mit einer Kontrolle. Im Sperrengeschoß der S-Bahn kontrollierten ihn plötzlich Polizeibeamte. Ohne für ihn erkennbaren Anlaß. In seiner Tasche fanden sich zwei Joints und etwas Amphetamin.

Die Polizei erstattete gegen ihn trotz der verschwindend geringen Menge an Btm sofort Strafanzeige.

Der Staatsanwalt veranlaßte die Zustellung eines Strafbefehles wegen Drogenbesitzes. Das Amtsgericht München verhängte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Der Münchner zahlte sofort und verzichtete auf einen Einspruch. Er hätte den Strafbefehl besser angegriffen! 

Denn als der Strafbefehl rechtskräftig geworden war meldete sich die Führerscheinstelle.

Der Münchner hatte bereits eine kleine Akte bei der Führerscheinstelle wegen einer geringfügigen früheren Ordnungswidrigkeit, ebenfalls wegen Btm. Die Führerscheinstelle fordert ihn in ihrem Schreiben dazu auf, sich einem Drogenscreening zu unterziehen.

Gleichzeitig droht sie dem Münchner, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Mann wurde jedoch nicht mit Drogen am Steuer erwischt. Sein „Delikt“ war, dass er Drogen in der S-Bahn dabei hatte. Eine Teilnahme am Straßenverkehr konnte ihm selbst bei bösester Betrachtung seiner Verfehlung keiner unterstellen! Damit läuft die Drohung der Führerscheinstelle ins Leere.

Drogenbesitz in der S-Bahn stellt keinen führerscheinrelevanten Verstoß dar!

Führerscheinrechtliche Maßnahmen setzen stets einen Zusammenhang zwischen einer Teilnahme am Straßenverkehr und Drogen- oder Alkoholabusus voraus. Weder der Konsum von Drogen noch der von Alkohol ist strafbar.

Führerscheinmaßnahmen stellen keine Zweitbestrafung dar.

Die Führerscheinstelle hat lediglich die Aufgabe, auf die Eignung der Teilnehmer am Straßenverkehr zu achten. Vor diesem Hintergrund haben  Führerscheininhaber ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Beweis zu stellen. Ein Konsument von THC gibt keinerlei Anlaß zu Zweifeln hieran, wenn er in der S-Bahn mit einem Joint erwischt wird.

Torkelt ein Führerscheininhaber stockbesoffen im Hofbräuhaus herum kommt schließlich auch kein Sachbearbeiter der Führerscheinstelle auf die Idee, an dessen Fahreignung zu zweifeln.

Der Säufer nimmt schließlich auch nicht am Straßenverkehr teil. Obwohl Alkohol anerkanntermaßen der deutlich gefährlichere Suchtstiff ist. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen.

 

 

23. November 2019/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/05/strafrechtskanzlei-muenchen-viktualienmarkt.jpg 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2019-11-23 14:21:152019-11-23 17:59:22Drogen in der S-Bahn

Führerscheinentziehung nach Drogenkonsum

Betäubungsmittelgesetz, Straßenverkehrsdelikte

Eine Aussage eines Dealers hatte die Polizei auf den Mittdreißiger aufmerksam gemacht. Nach einer umfangreichen Telefonabhöraktion war ein Kokaindealer verhaftet worden. Der hatte sofort gegenüber der Polizei umfangreiche Angaben zu seinen eigenen Lieferanten und vor allem zu seinen Abnehmern gemacht. Seine Angaben führten zu dem Mittdreißiger. Die Kosequenz war nicht nur die sofortige Durchsuchung seiner Wohnung und seines Arbeitsplatzes.

Führerscheinentziehung nach Drogenkonsum

Die Entziehung erfolgte nicht etwa durch die Polizei, sondern durch die Behörde. Die Führerscheinstelle wird sofort von der Staatsanwaltschaft über das Ermittlungsverfahren informiert. Die Entziehung erfolgte dann ohne Rücksicht auf den Umstand, ob der Betroffene seine Fahrerlaubnis beruflich benötigt. Denn sein Lieferant hatte angegeben, dass der Mann auch zum Eigenkonsum gekauft hatte. Deshalb fackelte die Führerscheinstelle nicht lange und nahm ihm die Fahrerlaubnis weg.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt im Ermittlungsverfahren also nicht durch die Polizei, sondern durch die Behörde.

Diese Maßnahme hatte nichts zu tun mit einer Bestrafung durch die Justiz. Es ist vielmehr eine rein verwaltungsrechtliche Maßnahme der Führerscheinstelle. Begründet wurde sie mit Zweifeln an der Fahreignung wegen des Drogenkonsums.

Nur eine MPU bringt die Fahrerlaubnis später wieder zurück.

Nach dem rechtskräftigen Abschluß seiner Strafsache muß er sich um die Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis kümmern. Es folgt die Aufforderung der Führerscheinstelle, sich einer MPU zu unterziehen. Denn er kann nur durch eine erfolgreiche MPU die Zweifel an seiner Fahreignung ausräumen.

Umfangreiche Vorbereitungen auf die MPU in Form von Entgiftung und Therapie sind unerläßlich!

In Fällen wie diesen reicht dann allerdings ein einfacher MPU-Vorbereitungskurs beim TÜV nicht aus! Jetzt müssen Entgiftung und Drogentherapie nachgewiesen werden. Dies bedeutet also eine sehr sehr umfangreiche MPU-Vorbereitung! Alles Andere wäre nur vergeudete Zeit und vergeudetes Geld. 

Am wichtigsten ist aber auch eine individuelle Vorbereitung in Form von Einzelgesprächen beim Fachmann 

Eine MPU wird häufig vor allem im Gespräch mit dem Psychologen vergeigt. Hier hilft nur eine individuelle Vorbereitung beim Anwalt (z.B. RA Florian Schneider). Nur so gewinnt man Sicherheit für das spätere Einzelgespräch in der MPU beim Psychologen. Dieses folgt bei der MPU auf die medizinische Untersuchung und ist unausweichlich! Bei Fragen kann man sich gerne an meine Kanzlei wenden.

26. Februar 2017/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2016/11/betaeubungsmittel-drogen-verkauf.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2017-02-26 18:34:472017-02-27 12:57:51Führerscheinentziehung nach Drogenkonsum

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