Der Münchner war wohl ungeduldig geworden im Hinblick auf seine Erfolge im Gym. Deshalb hatte er sich im Web Präparate bestellt, die zu mehr Sichtbarem beim Muskelaufbautraining führen sollten. Das Internet ist auch hier verführerisch. Es wird alles angeboten, was das Herz begehrt. Auch das Verbotene. Denn Muskelaufbaupräparate verstossen gegen das Antidopinggesetz.
Es ist die Entscheidung des Gesetzgebers, Muskelaufbaupräparate verstossen gegen das Antidopinggesetz.
Die Gründe sind gesundheitliche. Die Einnahme von Hormonen ohne ärztliche Aufsicht und Kontrolle stellen eine hohe Gesundheitsgefahr dar. Dopingpräparate sind damit nicht nur in sportlichen Wettbewerben verboten, sondern auch für den Privatmenschen, der nur Freizeitsport betreibt. Also auch für Bodybuilder. Der Unterschied zu den Spitzensportler ist nur der, dass die allerdings deutlich höher bestraft werden als Freizeitsportler.
Bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohen dem, der sich im Web Dopingpräparate bestellt.
Auch wenn die Bestellung bei einem Lieferanten zum Beispiel in Polen erfolgt, wo die Hormone legal erworben werden können. Denn § 4 Absatz 2 des Antidopinggesetzes verbietet unmißverständlich sowohl Erwerb als auch Besitz von Dopingmitteln. Egal wo und wie gekauft. „Im Ausland ist es doch legal“ ist also keine hilfreiche Ausrede! Das Risiko eines Bestellers im Web zeigt sich an diesem Fall.
Wie schon in Ermittlungen in Drogendelikten üblich fing auch hier der Zoll das Paket ab und sah sich den Inhalt an.
Die Zollfahnder kennen die Wege der Dopingverkäufer und auch die einschlägigen Adressen im Netz. Da die Kunden sich die Präparate in der Regel nach Hause liefern lassen können die Ermittler am Ende ganz einfach Ermittlungsverfahren einleiten. Der Münchner hat sich sofort nach Erhalt des Anhörungsschreibens der Staatsanwaltschaft München an einen Strafverteidiger (RA Florian Schneider) gewandt.
Wichtig ist für die Beschuldigten auch in solchen Fällen, ohne Anwalt keine Angaben zum Tatvorwurf zu machen.
Ein Strafverteidiger wird natürlich sofort dazu raten, sich gegenüber der Polizei nicht zu äußern. Stattdessen wird er Akteneinsicht beantragen, um Kenntnis von der Beweislage gegen den Beschuldigten zu erhalten. Erst danach kann erwogen werden, eine Stellungnahme zu den Tatvorwürfen an die Staatsanwaltschaft zu senden. Den Münchner erwartet am Ende eine Geldstrafe.
