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Schlagwortarchiv für: BAK

MPU für Radfahrer

Straßenverkehrsdelikte

Von einer MPU für Radfahrer hatte der etwa sechzigjähriger Münchner (Verteidiger RA Florian Schneider) mit Sicherheit noch nie etwas gehört. Er hatte an dem Tag im Sommer wohl richtig Pech. Bei einem Biergartenbesuch am Nachmittag hatte er zunächst deutlich mehr getrunken, als er gewohnt war. 4 Maß waren für ihn deutlich zu viel. Damit hatte er sich nicht mehr richtig einschätzen können. Aber er war ja sowieso nicht mit dem Auto unterwegs, dachte er sich.

Auf dem Nachhauseweg kontrollierte ihn die Polizei.

Er hatte sein Rad dabei, fuhr aber gar nicht damit, und war alkoholisiert an einer Sperrbake hängengeblieben und hingefallen. Fußgänger riefen die Polizei, als sie den am Boden Liegenden fanden. Er wurde er sofort ins Institut für Rechtsmedizin gefahren, um ihm Blut abzunehmen. Die Blutwerte fielen hoch aus. 2,2 Promille waren es. Die Staatsanwaltschaft ging entgegen der Aktenlage davon aus, dass der Mann mit dem Rad gefahren war, und stellte das Strafverfahren gegen den Münchner wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldauflage ein. Nur um seine Ruhe zu haben schaltete der Mann keinen Anwalt ein und zahlte einfach. Das weit größere Problem folgte nach der Einstellung in Form der Führerscheinstelle.

Plötzlich hieß es MPU!

Wer mit Alkohol auf dem Rad erwischt wird soll eine MPU für Radfahrer absolvieren. Diese Aufforderung kommt daher wie die für alkoholauffällige Autofahrer. Der Mann bekommt eine Drei-Monats-Frist. Innerhalb dieser Frist hat er sich einer kompletten MPU zu unterziehen. Das Schreiben enthält eine deutliche Drohung:

Kommt er der Aufforderung zur MPU für Radfahrer nicht nach soll ihm das Radfahren verboten werden.

Es geht also nicht nur darum, ihm eine eventuell vorhandene Fahrerlaubnis zu entziehen. Oder ihm zu untersagen, mit jeglichen motorisierten Fahrzeuge wie E-Rollern und ähnlichem am Straßenverkehr teilzunehmen. Nein, auch das einfache Radfahren soll ihm verboten werden, sofern er keine günstige MPU beibringt!

Dies ist das Kreuz mit dem Schuldanerkenntnis, das mit der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO verbunden ist.

Die Führerscheinstelle machte sich nämlich das Schuldanerkenntnis des Mannes zu eigen und unterstellte ihm, mit dem Rad auch tatsächlich gefahren zu sein, bevor er auf der Straße lag. Denn die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO ist keine Freispruchseinstellung! Sie ist ein Schuldanerkenntnis! Das verkennen viele, die nur das schnelle Ende ihres Problems sehen, wenn sie solch eine Einstellung akzeptieren.

Deshalb ist es für die Führerscheinstelle vollkommen egal, ob der Mann die Einstellung nur deshalb akzeptiert hatte, weil er seine Ruhe haben wollte.

Der Mann war damals der Meinung, nichts falsch gemacht zu haben. Deshalb war er auch gar nicht auf die Idee gekommen, einen Anwalt einzuschalten. Als die Staatsanwaltschaft ihm eine Verfahrenseinstellung gegen eine Kleien Geldauflage anbot akzeptierte er diese und hoffte, das Problem damit los zu sein.

Die Rechtsgrundlage für eine MPU für Radfahrer ist in der Fahrerlaubnisverordnung FeV gegeben.

Die Münchner Führerscheinstelle versucht sich damit durchaus nicht auf juristischem Neuland. Das Gesetz sieht dies bereits so vor. Der Münchner wird trotzdem Hilfe durch das Verwaltungsgericht suchen. Immerhin gibt es keinen Nachweis dafür, dass er tatsächlich Rad gefahren ist.

6. November 2020/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2019/09/strafbarkeit-von-thc.png 300 750 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2020-11-06 14:38:132021-03-13 13:48:22MPU für Radfahrer
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