Strafbefehl wegen Betrugs bei zuviel gezahltem Arbeitslosengeld
Strafbefehl wegen Betrugs bei zuviel gezahltem Arbeitslosengeld hieß es für einen 30-jährigen Münchner. Der Mann hatte nach der Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosengeld I beantragt. Allerdings nur für 2 Wochen. Denn nach Ablauf dieser 2 Wochen hatte er bereits eine neue Arbeit gefunden.
Ein Strafbefehl wegen Betrugs bei zuviel gezahltem Arbeitslosengeld oder auch bei anderen zuviel gezahlten Sozialleistungen ist ganz schnell im Briefkasten.
Arbeitslosengeld wird selbstverständlich nur so lange bezahlt von der Bundesagentur für Arbeit, so lange keine neue Arbeit angetreten wurde. Die Pflichten des Arbeitnehmers sind dabei ganz klar geregelt. Wird eine neue Arbeitsstelle nach einer Phase der Arbeitslosigkeit angetreten muss die Bundesagentur sofort hiervon unterrichtet werden.
Der Bundesagentur für Arbeit muss das Ende der Arbeitslosigkeit ohne jeden Verzug mitgeteilt werden.
Sinnvollerweise sollte diese Meldung per Einschreibebrief erfolgen, um einen Nachweis hierfür zu haben, falls das Schreiben verloren gehen sollte. Die Versuchung ist natürlich groß. Oft werden staatliche Leistungen gleich für mehrere Monate auf einmal bezahlt. Das Geld macht sich auf dem Konto ganz gut. Den einen oder anderen mag die Hoffnung, dass das viele Geld von den Behörden vergessen wird, dazu verleiten, keine Meldung zu machen.
Infolge der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung fällt es jedoch sofort auf, wenn eine Mensch eine neue Arbeit aufnimmt.
Bemerken die staatlichen Stellen, dass ein Mensch gleichzeitig staatliche Leistungen bezieht und eine Arbeitsstelle hat, ist das Kind schon in den Brunnen gefallen. Die Bundesagentur erstattet Anzeige. Das Ermittlungsverfahren nimmt seinen Lauf. Der Beschuldigte erfährt hiervon dadurch, dass er ein Anhörungsschreiben erhält mit der Bitte zur Stellungnahme und zur Mitteilung seiner Einkünfte.
Dann kommt ein Strafbefehl wegen Betrugs bei zuviel gezahltem Arbeitslosengeld.
Spätestens jetzt ist es höchste Eisenbahn, einen Anwalt einzuschalten. Auf keinen Fall sollte ein Beschuldigter dieses Schreiben ohne anwaltliche Hilfe beantworten. Ein Beschuldigter hat das Recht, Angaben zu verweigern, zumal dann, wenn er sich selbst belasten würde. Der Münchner hatte dies richtig gemacht und sich an einen Verteidiger (Fachanwalt für Strafrecht Florian Schneider) gewandt.
Mit einem Einspruch und einem Antrag auf Akteneinsicht kann nun gegen den Strafbefehl vorgegangen werden und die Sache richtig gestellt werden.
Der Strafbefehl bedeutet wegen seiner Höhe von mehr als 90 Tagessätzen, dass der Mann vorbestraft ist. Sein Führungszeugnis ist nun nicht mehr sauber. Wenn er sich mal wieder bewerben würde würde die Verurteilung wegen Betrugs auffallen. Da er sich jedoch gar nicht strafbar gemacht hat kann die Sache vor Gericht richtig gestellt werden.







