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Strafanzeige gegen Arbeitgeber wegen Verleumdung

Angriffe auf die persönliche Freiheit, Ehre, Rechtspflege, etc.
Jugendstrafrecht Anwalt München

Zuerst gab’s den Versuch des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer loszuwerden durch das Angebot eines Aufhebungsvertrages. Als der etwa 50-Jährige das Angebot ablehnte und weiter bei seiner Firma beschäftigt bleiben wollte wurden ihm die Folterwerkzeuge gezeigt. Plötzlich erhielt er eine fristlose Kündigung ohne jede Begründung. Als er Kündigungsschutzklage erhob tauchten unversehens schwere Vorwürfe wegen angeblicher zahlreicher Verfehlungen gegenüber dem Führungspersonal und seinen Kollegen auf. Der Anwalt des Mannes (Fachanwalt für Strafrecht RA Florian Schneider) wird nun mit einer Strafanzeige gegen Arbeitgeber wegen Verleumdung vorgehen.

Eine Strafanzeige gegen Arbeitgeber wegen Verleumdung steht jedem Arbeitnehmer zu.

Erstmalig waren die Vorwürfe der Arbeitgeberfirma auf einem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit aufgetaucht. Dieses Schreiben enthielt die Ablehnung des Antrages des Arbeitnehmers auf ALG I, den er nach seinem Rauswurf gestellt hatte. Die Bundesagentur für Arbeit begründete die Ablehnung damit, dass der Arbeitnehmer angeblich Straftaten zu Lasten der Firma begangen hatte. Der Mann bekam also noch nicht einmal ALG I!

Er soll Führungspersonal in einem Raum eingesperrt und Kollegen geschlagen haben.

Frei erfundene Vorwürfe, die nur den Zweck haben, den Arbeitnehmer loszuwerden. Eine nicht so besonders originelle Aktion der Arbeitgeberin, sondern eine uralte Masche, um Leute rauszuschmeißen, die man nicht mehr will. Man erfindet also einfach etwas, um den Arbeitnehmer loszuwerden. Derartige Erfindungen sind allerdings strafbar: Sie stellen sowohl strafbare Verleumdungen dar als auch versuchten oder vollendeten Prozessbetrug! Das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht ist nämlich nicht dafür geschaffen worden, um den Arbeitgebern dabei behilflich zu sein, mißliebige Arbeitnehmer mit falschen Anschuldigungen loszuwerden.

Die Straftaten, die er begangen haben soll, sind einfach nur abstrus, sind konstruiert und an den Haaren herbeigezogen.

Die Arbeitgeberfirma setzt darauf, dass der Arbeitnehmer zwar sofort Kündigungsschutzklage erheben wird. Sie rechnet aber auch damit, dass der Verleumdete vor dem Arbeitsgericht dann letztlich einen Abfindungsvergleich akzeptieren wird, der seinen Rausschmiß endgültig absegnet. Anders gesagt: Egal wie absurd die Vorwürfe einer fristlosen Kündigung auch immer sein mögen. Sie reichen fast immer dafür aus, den Arbeitnehmer loszuwerden. Indem der nämlich einen Abfindungsvergleich akzeptiert, den er vorher nicht wollte.

Ein Kündigungsschutzprozeß vor dem Arbeitsgericht endet nämlich fast immer in einem Abfindungsvergleich.

Dies ist zwar keine gesetzliche Vorschrift, aber sozusagen Gewohnheitsrecht. Keinem Arbeitnehmer kann man schließlich zumuten, nach solchen Vorwürfen in einer Firma weiter zu arbeiten. Dies ist stets der große Trumpf der Arbeitgeber. Hier hilft nur der Weg zum Anwalt.

Eine Strafanzeige gegen Arbeitgeber wegen Verleumdung sollte immer mit einem Strafantrag verbunden werden, will man wirklich eine strafrechtliche Verfolgung des Arbeitgebers!

Dieser Strafantrag kann nur binnen 3 Monaten ab Bekanntwerden der Verleumdung gestellt werden. Danach kann man nicht mehr mit einer Strafverfolgung rechnen, weil es an einem wirksamen Strafantrag fehlt.

 

17. Februar 2026/von Florian Schneider
Schlagworte: Arbeitgeber, Arbeitsgericht, Kündigungsschutz, Strafantrag, Strafantragsfrist, strafanzeige, Verleumdung
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