Strafanzeige auch bei nur minimaler Menge an Kokain
Strafanzeige auch bei nur minimaler Menge an Kokain bedeutet zusätzlich Stress mit der Führerscheinstelle. Diese Erfahrung musste ein Münchner während des letzten Oktoberfestes machen. Ohne einen für ihn erkennbaren Grund war er während eines Besuches im Bierzelt von der Polizei kontrolliert worden. In seinen Hosentaschen fanden sich 0,22 Gramm Kokain. Das Gewicht von ein paar Briefmarken. Gleich nach der Einleitung des Strafverfahrens gab’s dann weitere Post.
Strafanzeige auch bei nur minimaler Menge an Kokain zwingt die Strafverfolger zu einer Meldung bei der Führerscheinstelle.
Die Führerscheinstelle kam sofort nach der Meldung auf den Mann zu und teilte ihm mit, sie habe Zweifel an seiner Eignung als Führerscheininhaber. Er müsse sich sofort einer medizinischen Untersuchung stellen und einem Drogenscreening. Weiter wurde ihm erklärt, wenn er dem nicht sofort zustimme, werde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Frist: Zwei Wochen.
Der Münchner hat sich mit der verschwindend geringen Menge an Kokain das größte finanzielle Abenteuer seines bisherigen Lebens zugelegt.
Nun rauschen die Rechnungen nur so rein. Denn nicht nur sein Anwalt kostet Geld. Die Drogenscreenings sind ein richtiges finanzielles Abenteuer. Jedes der mindestens drei Screenings kostet ein paar Hundert Euro. Unausweichlicherweise gibts am Ende aber oben drauf immer noch eine MPU.
Zuerst flatterte aber ein Strafbefehl des Amtsgerichts München herein wegen Besitzes von Kokain.
Der Strafbefehl enthält für den Ersttäter nur eine Geldstrafe. Glücklicherweise in einer Höhe, dass sich der Münchner als nicht vorbestraft bezeichnen kann. Damit ist aber nur die Eintragung ins reguläre Führungszeugnis gemeint. Das erweiterte Führungszeugnis enthält durchaus eine Eintragung. Und auch bei Reisen in die USA zum Beispiel kann es Probleme mit dem Visum geben.
Auf Wunsch des Münchners wurde form- und fristgerecht gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt.
Damit konnte der Verteidiger des Mannes (RA Florian Schneider) verhindern, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird, bevor über das Verfahren ausreichend beraten werden konnte.






