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Sozialstunden für Schlägerei unter Jugendlichen

Jugendliche - Heranwachsende, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein 18-jähriger Angeklagter hatte vor dem Amtsgericht Freising Glück: Er hatte auf einer Saisonabschlußfeier nach dem Konsum von etwa 10 Halben Streit mit einem anderen Jugendlichen bekommen und diesen mit einer Bierflsche ins Gesicht geschlagen. Er war infolgedessen von der Staatsanwaltschaft Landshut angeklagt worden vor dem Jugendgericht Freising wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung und hatte hier sofort den Tatvorwurf eingeräumt. Der Jugendrichter erkannte dies an und verurteilte ihn zu 60 Stunden Sozialarbeit und Alkoholberatungsstunden.

Nach Lage der Dinge wäre durchaus ein Dauerarrest üblich gewesen. Den Angeklagten hatte aber nicht nur sein sofortiges Geständnis vor einem Arrest bewahrt, sondern vor allem seine sofortige Entschuldigung bei seinem Opfer noch am Tatabend und sein Angebot, ihm Schmerzensgeld zu bezahlen. Um seinem Opfer das Schmerzensgeld tatsächlich zu ermöglichen hatte er ihm noch am Tatort seine Handynummer gegeben.

Als 18-jähriger gilt der der Angeklagte nicht mehr als Jugendlicher, sondern als Heranwachsender, auf den nicht mehr zwingend das Jugendstrafrecht angewendet werden muß, sondern auch das Erwachsenenstrafrecht angewendet werden kann, wenn der Heranwachsende eher einem Erwachsenen gleichzustelen ist als einem Jugendlichen. In einem solchen Fall wäre das Urteil gegen den Angeklagten nicht so günstig ausgefallen, sondern deutlich schärfer, da im Erwachsenenstrafrecht auf gefährliche Körperverletzung ein Strafrahmen von 6 MOnaten bis 10 Jahre gilt. Sozialstunden sind hier nicht mehr vorgesehen. sondern zumindest eine Freiheitsstrafe zur Bewährung.

2. April 2011/von Florian Schneider
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