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Mildes Urteil für Tritte gegen Opfer am Boden

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Vor der Berufungskammer des Landgerichts München I hat soeben eine Verhandlung zweiter Instanz gegen zwei Angeklagte mit milden Urteilen geendet, die wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt waren. Obwohl den Angeklagten vorgeworfen worden war, ihr am Boden liegendes Opfer mit den Füssen (nach Angaben eines Zeugen wie Fußballspieler) ins Gesicht getreten und verletzt zu haben kam der eine der Beiden mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung davon, der Andere erhielt gar eine Einstellung des Verfahrens gege Zahlung einer Geldbuße von ? 5.000. Das Opfer, ein 34-jähriger Mann, hatte eine Gesichtsverletzung durch die Fußtritte gegen sein Gesicht davongetragen: Abgebrochene Zähne und eine Gesichtsfraktur. Die Täter waren geständig und haben das Opfer mit einer erheblichen Zahlung von Euro 10.000 entschädigt, was leider durchaus immer noch unüblich ist in derartigen Verfahren.

So erfreulich das Urteil für die beiden Angeklagten erscheinen mag so ungewöhnlich mutet es auf den ersten Blick an: Nach der gängigen Praxis der Staatsanwaltschaft München I werden derartige Tätlichkeiten durchaus nicht immer als gefährliche Körperverletzung vor dem Amtsgericht angeklagt, sondern häufig als versuchter Totschlag vor dem Schwurgericht bzw. der Jugendkammer als Schwurgericht. Daß hier eine Anklage nur vor dem Amtsgericht München erfolgt war hat damit zu tun, daß die Verletzungen nicht so schlimm waren, daß sie auch tödlich hätten enden können.

Das milde Urteil hat daher aber auch mit dem Umstand zu tun, daß die Angeklagten gestanden hatten und sich zu erheblichen Zahlungen an ihr Opfer entscheiden konnten.

14. Februar 2011/von Florian Schneider
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