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Haftbefehl wegen Mietbetrugs

Vermögensdelikte

Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht München hat am Freitag gegen eine 54-jährige Münchnerin (Verteidiger RA Florian Schneider) Haftbefehl wegen des Vorwurfs des Einmietbetrugs erlassen. Der Geschäftsfrau wird vorgeworfen, unter Abgabe einer falschen Selbstauskunft Ende 2010 ihren Vermieter über ihre wahren finanziellen Verhältnisse belogen und ihn damit dazu bewogen zu haben, mit ihr einen Mietvertrag über Geschäftsräume abzuschließen, in dem sie ein Kosmetikstudio betrieben hatte. Unterschlagen hatte sie in ihrer Selbstauskunft, dass sie im Jahr zuvor die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) abgelegt hatte und zusätzlich eine offene Bewährung ebenfalls wegen Betrugs laufen hat. Auf entsprechende Nachfrage hin hatte sie Beides verneint und dies auch so schriftlich bestätigt, was üblicherweise als klassischer Einmietbetrug zu werten ist. Nach den Angaben des Vermieters soll sie bis heute mehr als Euro 20.000 Mietzins schuldig geblieben sein.

Um zu vermeiden, dass ihr ihre Gläubiger auf die Schliche kommen hat sie sich zudem in den letzten Monaten beim Einwohnermeldeamt abgemeldet, so dass sie für Gerichtsvollzieher und Polizei unauffindbar war. Dies war ebenso wie die offene Bewährung Anlaß für die Staatsanwaltschaft, beim Ermittlungsrichter den Erlaß eines Haftbefehls zu beantragen, der antragsgemäß erlassen worden ist. Haftgrund ist in diesem Fall natürlich Fluchtgefahr. Als Haftgrund hätte ebenso gut aber auch die Wiederholungsgefahr verwendet werden können, denn inzwischen hat sich herausgestellt, dass auch der Vermieter ihrer Wohnung gegen sie Anzeige erstattet hat, da sie seit über einem halben Jahr auch den Mietzins für ihre Wohing schuldig geblieben ist.

Die Beschuldigte muss nun damit rechnen, zumindest die nächste Zeit in der Justizvollzugsanstalt Aichach verbringen zu müssen, bis ein Termin zur Haftprüfung bei einem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts München stattfinden kann, bei dem überprüft werden soll, ob die Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung in Haft bleiben muss. Da eine Hauptverhandlung erst in etwa zwei bis drei Monaten stattfinden kann würde ihre Untersuchungshaft genauso lange dauern. In der zu Hauptverhandlung im Spätsommer oder Herbst wird sie allerdings damit rechnen müssen, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, da sie als Bewährungsversagerin anzusehen ist. Die Bewährung würde dann widerrufen werden und sie müßte sie zusätzlich absitzen.

23. Juni 2012/von Florian Schneider
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