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Haft für gefährliche Körperverletzung

Straftaten gegen das Leben

Ein 23-jähriger Gebäudereiniger ist am Mittwoch vor dem Schwurgericht am Landgericht München I mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung davongekommen, obwohl er zunächst wegen Körperverletzung mit Todesfolge angeklagt worden war: Die Staatsanwaltschaft München I hatte dem Mann vorgeworfen, den Tod seiner 21-jährigen Freundin dadurch verursacht zu haben, daß er sie im Streit mit dem Kopf gegen eine Holzwand stieß. Die junge Frau war nach dem Aufprall ins Koma gefallen und verstorben. Im Laufe des Verfahrens klärte der medizinische Gutachter jedoch die wahren Umstände ihres Todes auf: Die Frau war, – was weder sie selbst noch der Angeklagte wußten, – unheilbar an Blutkrebs erkrankt. Wegen dieser Erkrankung hatte sie zur Tatzeit eine Vorblutung im Gehirn, an der sie sowieso unabhängig von dem Stoß gegen die Wand schon in den nächsten Tagen nach dem Vorfall verstorben wäre. Der Schubs gegen die Wand hatte diese Blutung nur verstärken können.

Unklar blieb ganz offenkundig nach dieser Beweisaufnahme, ob der Stoß gegen die Wand durch den Angeklagten das Leben des Opfers verkürzt hatte. Aus diesem Grunde konnte das Landgericht München I den Angeklagten nach dem Zweifelsgrundsatz nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilen.

Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Strafgesetzbuch, – wie sie die Staatsanwaltschaft zunächst gewünscht hatte, – wäre den Angeklagten deutlich teurer gekommen: In diesem Falle hätte das Schwurgericht einen Strafrahmen von mindestens 3 bis maximal 15 Jahren anwenden müssen, während bei der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB der deutlich niedrigere Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren zur Verfügung steht.

21. Mai 2011/von Florian Schneider
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