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Haft für Ärger mit Polizisten

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Ein achtundzwanzigjähriger Münchner wurde heute vom Amtsgericht München wegen Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Der Mann wurde schuldig gesprochen, im Juli letzten Jahres vor einem Club in der Münchener Innenstadt zunächst in Streit geraten zu sein mit dem Türsteher, der den Angeklagten und seinen Freund nicht hatte einlassen wollen. Der Angeklagte war mit seinem Kumpel mit einer Bierflasche in der Hand und stark alkoholisiert vor dem Club aufgetaucht und abgewiesen worden, was in einen lauten Streit mit dem Türsteher und viele Beleidigungen gemündet war. Als der Angeklagte daraufhin vor dem Club mit seinem Kumpel beratschlagte, was nun zu tun sei, kam ein Streit mit einem Gast dazu, der ebenfalls vor dem Club stand und rauchte. Der Streit mündete in eine körperliche Auseinandersetzung, als der rauchende Gast den Angekagten schlug und der zurück schlug.

Richtig ärgerlich wurde es aber erst dann, als die Polizei auftauchte und nach entsprechenden Hinweisen auf den Angeklagten kam als Urheber des ganzen Ärgers. Als die Polizisten den Angeklagten um seine Personalien baten und aufforderten, seinen Ausweis herzuzeigen, verweigerte der dies, da er nicht einsehen wollte, daß er nun von der Polizei in die Mangel genommen werden sollte anstelle des Rauchers vor dem Club, der zuerst zugeschlagen hatte und von ihm als der Urheber des Streits angesehen wurde. Die Beamten gingen nun auf seine Weigerung hin richtig auf ihn los und versuchten, ihn zu durchsuchen und zu fesseln, wogegen er sich heftig wehrte. Schließlich wurde er mit zur Dienststelle genommen, wo es weiter Ärger gab, als der Angeklagte sich weiter gegen die Polizisten wehrte und schließlich schwer stürzte und sich eine fette Beule an der Stirn zuzog und am Ende nackt in der Zelle landete. Der Angeklagte war weitgehend geständig.

Das größte Problem für den Angeklagten war jedoch seine offene Bewährung wegen eines fast exakt gleichen Delikts, die er sich drei Monate zuvor bei demselben Richter eingefangen hatte, vor dem er heute wieder gestanden war. Da damals wie heute die Hauptursache sein ganz erheblicher Alkoholkonsum gewesen war und der Richter in der heutigen Verhandlung feststellte, daß seine mahnenden Worte in der ersten Verhandlung so gut wie nichts gefruchtet hatten, verhängte er dieses Mal eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung, zumal der Angeklagte nicht recht zu erklären wußte, warum er sich nicht im Geringsten um eine Therapie schon nach dem erste Urteil gekümmert hatte Der Angeklagte muß nun seine Hoffnung ganz auf die Berufungsinstanz richten, indem er bis dahin mit vollem Einsatz eine Alkoholtherapie anfängt und so den Berufungsrichter überzeugt, daß es ihm nun wirklich ernst ist mit der Behandlung seines Alkoholproblems. Andernfalls muß er nicht nur die aktuell verwirkte Strafe verbüßen, sondern auch die erste Strafe von 8 Monaten.

23. Januar 2012/von Florian Schneider
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