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Einsatz eines Teppichmessers bei Diebstahl gilt als Diebstahl mit Waffe

Eigentumsdelikte

Der Ladendetektiv hatte gut aufgepaßt bei der Überwachung einer etwa fünfzigjährigen Frau, als die sich an den Waren in seinem Baumarkt zu schaffen machte, mit einem Teppichmesser die Etiketten entfernte und in ihrer Tasche verstaute. Als er die Frau dann zur Rede stellte und zur Herausgabe aufforderte fand sich Ware im Wert von über € 100 in ihren Taschen, allesamt ohne Etiketten, sodass die Alarmanlage den Diebstahl nicht bemerkt hätte. Die Frau, die vor Jahren schon einmal wegen Ladendiebstahl aufgefallen war und verurteilt worden war, muss nun mit einer erheblichen Verurteilung rechnen: Der Einsatz des Teppichmessers bedeutet nämlich, dass sie nicht wegen eines normalen Ladendiebstahls verurteilt werden kann, – was meist nur mit einer Geldstrafe abgeht, – sondern wegen Diebstahls mit einer Waffe bzw. eines Werkzeuges, was einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedeutet. Der Strafrichter muß also mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe verhängen, die zwar sicher zur Bewährung ausgesetzt werden können, allerdings auch im Führungszeugnis eingetragen werden. Eventuelle künftige Bewerbungen werden damit sicher nicht leichter. 

26. März 2016/von Florian Schneider
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