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Bei Computerbetrug ist Wiedergutmachung entscheidend fürs Strafmaß

Internetstrafrecht, Vermögensdelikte

Ein Bankangestellter von etwa dreißig Jahren hatte wohl keine besonders gute Lebensphase, als er sich Anfang diesen Jahres von seiner Spielsucht dazu hinreißen ließ, seine Arbeitgeberin, eine Bank in München, um über Euro 60.000 zu schädigen. Als ihm klar wurde, dass er sich total verrannt hatte und die 60.000 innerhalb kürzester Zeit beim Spielen verloren waren, offenbarte er sich gegenüber seiner Arbeitgeberin und startete damit auch das Strafverfahren gegen sich, das auf den Vorwurf des Compunterbetrugs lautete, da er die Kreditrahmen von Kreditkarten gefälscht hatte. Bei seiner Selbstanzeige nannte er daher nicht nur Art und Weise seiner Tatbegehung, sondern auch die Höhe des von ihm verursachten Schadens. All dies wird ihm bei dem laufenden Ermittlungsverfahren (Verteidiger RA Florian Schneider) hoch angerechnet werden. Am Wichtigsten ist allerdings die Wiedergutmachung des von ihm verursachten Schadens: Angesichts seiner beengten finanziellen Verhältnissen, – seine Arbeitgeberin hatte ihn sofort nach seiner Selbstoffenbarung fristlos gekündigt und ihn in die Arbeitslosigkeit geschickt, – wird dies für ihn der schwierigste Punkt, da er die gesamte Schadenssumme beim Spielen verloren hatte und nun mittellos ist. Hier muß nun eine vegleichsweise Regelung mit der früheren Arbeitgeberin getroffen werden, soll die Strafe nicht höher ausfallen als unbedingt nötig.

19. April 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-04-19 13:11:402015-04-27 10:48:25Bei Computerbetrug ist Wiedergutmachung entscheidend fürs Strafmaß

Auf Ebay-Betrug folgt die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung

Internetstrafrecht, Vermögensdelikte

Ein etwa 30-jähriger Student aus München (Verteidiger RA Florian Schneider) war letztes Jahr auf die dumme Idee verfallen, seine Probleme durch Glücksspiel lösen zu wollen. An den Spielautomaten verlor er (wie nicht anders zu erwarten) viel Geld, viel mehr, als er für die Spielerei investiert hatte, und gewann rein gar nix. Da er das Spielen trotzdem nicht sein lassen wollte verfiel er auf die nächste dumme Idee: Er versuchte, über Ebay Sachen zu verkaufen, die er gar nicht hatte, die aber auf dem Markt einen erheblichen Wert gehabt hätten, nämlich iPhones, iPads, etc. Zunächst lief die Sache gut an, die Käufer zahlten den gewünschten Betrag, allerdings kam dann natürlich keine Ware, da es die ja gar nicht gab! Es folgte die Anzeige bei der Polizei. So wie es im Moment aussieht liegt in der Handlungsweise glasklarer Betrug. Die Höhe der Strafe bemißt sich nach der Höhe des Schadens sowie nach dem Umstand, ob der Beschuldigte den entstandenen Schaden wiedergutgemacht hat oder nicht. Da die Zahlung über PayPal abgewickelt wurde hat der Käufer keinen Schaden, der liegt bei Paypal. Den Beschuldigte erwartet eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zur Bewährung.

4. April 2015/von Florian Schneider
https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png 0 0 Florian Schneider https://www.strafrechtsberatung.de/wp-content/uploads/2020/09/anwaltskanzlei-florian-schneider-muenchen.png Florian Schneider2015-04-04 13:25:462015-04-04 13:25:46Auf Ebay-Betrug folgt die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung
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