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Anklage wegen Diebstahlsserie

Eigentumsdelikte

Ein 27-jähriger griechischer Staatsangehöriger muss sich demnächst vor dem Amtsgericht München wegen einer Vielzahl von Einbruchs- und Ladendiebstählen verantworten. Ihm wird von der Staatsanwaltschaft München I u.a. vorgeworfen, Einbrüche in Juweliergeschäfte begangen zu haben, um mit dem Verkaufserlös Drogen zu kaufen. Die Anklage umfasst auch zahlreiche Ladendiebstähle, bei denen der Angeklagte in mehreren Münchner Kaufhäusern vorwiegend teure Kosmetikartikel entwendet haben soll. Bei den Ladendiebstählen, die er teitweise gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin begangen haben soll, sollen sie an mehreren Tagen hintereinander in Parfümerieabteilungen von Kaufhäusern und in Drogerien zunächst die Diebstahlssicherungen entfernt und dann Parfüm im Wert von mehreren hundert Euro gestohlen haben. Laut Anklage wird den Beiden gewerbsmäßiger Diebstahl vorgeworfen, da die Angeklagten mit dem Verkaufserlös der Diebesware ihren Lebensunterhalt und ihre Drogensucht finanziert hatten.

Obwohl sie in den meisten Fällen von den Ladendetektiven entdeckt worden waren und jeweils Strafanzeigen erstellt worden waren, hatten sie sich von weiteren Ladendiebstählen nicht abbringen lassen. Bis vor Kurzem saß der Angeklagte wegen der vorgeworfenen Straftaten in der JVA Stadelheim. Seine Lebensgefährtin, ebenfalls Griechin, sitzt immer noch in Untersuchungshaft, da sie keinen festen Wohnsitz hat und laut Staatsanwaltschaft somit Fluchtgefahr besteht.

Beide werden sich demnächst vor dem Münchner Amtsgericht wegen der vorgeworfenen Diebstähle verantworten müssen. Da die Beiden die Taten im Wesentlichen eingeräumt haben, wird es im Strafverfahren insbesondere um die zu verhängende Strafe gehen. Im Vergleich zu einem einfachen Diebstahl kommt in Fällen von gewerbsmäßigem Diebstahl ein verschärfter Strafrahmen zur Anwendung. Dieser beginnt bei einer Freiheitsstrafe ab drei Monaten und reicht bis zu zehn Jahren. Dabei wird das Gericht bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten zwar einerseits sein Geständnis strafmildernd berücksichtigen müssen, aber auch im Auge behalten, dass er bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft ist. Strafschärfend wird sich vor allem auch der hohe Wert der gestohlenen Waren auswirken. Insbesondere aus spezialpräventiven Gründen ist in dem Fall der Frau mit einer hohen Freiheitsstrafe zu rechnen, die auch wohl nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

4. Mai 2012/von Florian Schneider
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