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Befangenheit bei Breivik

Allgemein

In dem Aufsehen erregenden Strafprozess gegen Breivik wurde ein Schöffe wegen Befangenheit ausgewechselt. Das Gericht hatte zu Beginn des 2.Verhandlungstages eine Äußerung des 33-jährigen Laienrichters bekanntgegeben, wonach sich dieser kurze Zeit nach dem Attentat auf der Insel Utoya im Internet dafür ausgesprochen hatte, gegen Breivik die Todesstrafe zu verhängen. Diese Bemerkung war dem Gericht bis zum Prozessbeginn unbekannt geblieben. Abgesehen davon, dass es in Norwegen die Todesstrafe nicht gibt, deutete diese Aussage des Schöffen auf eine Vorverurteilung hinsichtlich des Beschuldigten hin. Der ausgeschlossene Laienrichter wurde deswegen durch eine neue Schöffin ersetzt, so dass der Prozess ohne Verzögerungen fortgesetzt wurde. Der Breivik – Fall zeigt deutlich, wie wichtig die Unparteilichkeit der Richter, – wozu auch die Laienrichter zählen, – auch in einem Strafprozess gegen Schwerverbrecher ist.

So sehr verachtenswert die Taten des Breivik sind, darf doch die Unbefangenheit des Gerichts und dessen Bedeutung in einem Rechtsstaat nicht ignoriert werden. Denn die Grundsätze eines fairen Verfahrens und der Unschuldsvermutung gelten auch für Massenmörder und Terroristen, deren Taten ohne Zweifel zu verabscheuen sind. So sieht es die Europäische Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz vor.

Richter müssen einen Prozess so leiten, dass sie ihr Urteil allein auf die im Strafverfahren eingeführten und verwerteten Beweisen stützen. Dabei müssen sich nicht nur die Berufsrichter mit einer Vorverurteilung zurückhalten, sondern auch die Schöffen. Ihre Rolle im Verfahren besteht darin, dass sie die Tat mit ihrem gesunden Menschenverstand ohne juristisches Vorwissen beurteilen – daher auch Laienrichter genannt. Auch sie müssen neutral und völlig unbefangen an den Fall herangehen und ihr Urteil allein anhand des Prozessgeschehens fällen. Nach § 24 der deutschen Strafprozessordnung kann ein Richter aus mehreren Gründen von dem Prozess ausgeschlossen werden,u.a. wenn bereits die Besorgnis der Befangenheit besteht. Unbedeutend ist also, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Vielmehr reicht es aus, wenn Umstände in der Person des Richters vorliegen, die aus Sicht des Angeklagten ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit begründen. Dies können z.B. vorverurteilende Erklärungen des Richters vor oder während der Hauptverhandlung sein. In einem solchen Fall wird dann in der Regel der Verteidiger einen Ablehnungsantrag stellen, worüber dann das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheidet.

23. April 2012/von Florian Schneider
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