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Morde durch Autorennen

Straftaten gegen das Leben, Straßenverkehrsdelikte
Fachanwalt für Strafrecht München | Florian Schneider

Sie sind in aller Munde, die Medien berichten fast täglich über Fälle von schwersten Unfällen durch Autorennen in der Stadt. Vor allem über die vielen Toten, die durch solche Raserei zu beklagen sind. Sie werden seit Neuestem als Morde durch Autorennen berichtet. Das hat mit den neuesten Urteilen verschiedener Landgerichte in Deutschland zu tun.

Die Opfer von Raserei in der Stadt werden nun oft als Morde durch Autorennen von der Justiz abgeurteilt.

Derartige Urteile sind aus Verteidigersicht nicht zu vertreten. Denn ein Mord ist nun mal eine absichtliche Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel. Der Raser stellt eine enorme Gefahr im Straßenverkehr dar. Das läßt sich nicht bestreiten. Er handelt aber nicht mit Tötungsvorsatz.

Der Raser nimmt noch nicht einmal billigend den Tod eines Menschen in Kauf. 

Er überschätzt sein Können, aber er ist sich sicher, dass nix passiert. Er glaubt an seine fahrerischen Fähigkeiten. Und an die überragende Technik seines Autos. Die Möglichkeit eines Crashs sieht er nicht. All dies ist eine falsche Selbsteinschätzung. Und eine Überschätzung der technischen Möglichkeiten des Wagens. Äußerst kritiwürdig. Aber kein Tötungsvorsatz. Noch nicht einmal eine billigende Inkaufnahme des Todes eines Menschen!

Das Auto ist auch ganz sicher kein gemeingefährliches Tötungsmittel. Morde durch Autorennen gibts allenfalls sehr selten!

Der Mordparagraf sieht als gemeingefährliche Mittel Gift, Sprengstoff und ähnliches an. Das Auto dagegen ist ein alltägliches Fortbewegungsmittel für Jedermann. 47 Millionen Autos sind auf unseren Straßen zugelassen. 567 von eintausend Einwohnern Deutschlands setzen auf das Auto zu ihrer Fortbewegung. Die gerichtlichen Einstufungen als gemeingefährliches Tatmittel ist eine Entscheidung contra legem. Unvertretbar und nicht nachvollziehbar!

Der Gesetzgeber hat bereits reagiert. § 315d des Strafgesetzbuches regelt nun die Autorennen mit Todesfolge für andere Verkehrsteilnehmer.

Es besteht deshalb nun glücklicherweise kein Bedarf mehr an den Mordverurteilungen durch Schwurgerichte, die wohl mehr der öffentlichen Meinung geschuldet waren. Diese Urteile wollten zweifelsohne Zeichen setzen. Auch Richter fühlen mit den Opfern und verspüren Wut, wenn sie mit Fällen sinnloser Raserei in den engen Innenstädten unserer Zeit zu tun kriegen.

Rücksichtslos durch Innenstädte rasende junge Männer verdienen nach der Meinung vieler Menschen sicher nicht viel Mitgefühl.

Vor allem dann, wenn sie den Tod von Anderen verursachen. Und gerade immer dann, wenn die Medien die öffentliche Meinung aufputschen und als Einpeitscher fungieren. Das neue Gesetz bleibt glücklicherweise in der besonnenen Systematik der bisherigen Regelungen gegenüber den anderen Straftaten im Verkehr. Es zeigt Augenmaß.

Immerhin ist nach der neuen Rechtslage eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren möglich, wenn Menschen durch Autorennen zu Tode kommen.

Eine Verurteilung wegen Mordes muss in den Fällen von Raserei die absolute Ausnahme bleiben und den allerschlimmsten Fällen vorbehalten bleiben, wo die Fahrer den Tod Anderer tatsächlich billigend in Kauf nahmen. Dieser Tatvorsatz der billigenden Inkaufnahme des Todes anderer Menschen darf aber den verwegenen Rennfahrern nicht einfach unterstellt werden. Er muss im Rahmen einer aufwändigen Beweisaufnahme ermittelt werden.

 

1. Dezember 2019/von Florian Schneider
Schlagworte: Autorennen, Mord, Morde, Richter, Strafgesetzbuch, strafverteidiger, verteidiger
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